TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/27 W168 2241411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2021
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Entscheidungsdatum

27.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W168 2241411-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2021, Zl. 1253468505/191218260, zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 25.11.2019 von Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens festgenommen und stellte in Folge gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bzw. einer Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FPG am 06.12.2019 führte der BF an, dass er Beruhigungsmittel einnehme. Die Frage, ob er einen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe, wurde vom BF verneint. Er wolle sich zu den Gründen seiner Untersuchungshaft nicht äußern. Befragt, ob er je einen Aufenthaltstitel bzw. ein Visum für Österreich besessen habe oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich gehabt habe, führte der BF aus, dass er eine Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monate in Österreich habe und deshalb auch kein Visum benötige. Er sei insgesamt erst zweimal in Österreich zu touristischen Zwecken eingereist. Die Frage, ob er einen Wohnsitz in Österreich habe, wurde vom BF verneint. Zur Frage, ob er jemals festgenommen, verurteilt worden sei oder anderwärtigen Kontakt zur Polizei gehabt habe, erwiderte der BF, dass er sich in Georgien aufgrund eines Missverständnisses in Haft befunden habe. Die Frage, ob er in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, wurde vom BF verneint. Er habe in seinem Herkunftsland seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs wie als Taxifahrer oder Distributor verdient. Etwaige Kredit-oder Bankomatkarten seien dem BF verloren gegangen, weshalb ihm keine legale Möglichkeit zukomme, an Geld zu kommen. Die Frage, ob er in Österreich aufhältige Familienangehörigen oder weitere Mitglieder seiner Kernfamilie habe, wurde vom BF verneint. Er pflege in Österreich keine sozialen Aktivitäten und spreche nicht Deutsch. Seine Familie und ein Kind würden in Georgien wohnen. Sein Sohn lebe jedoch bei seiner Exfrau. Auf Aufforderung, anzugeben, welche Ausbildung er in Georgien absolviert habe, replizierte der BF, dass er im Heimatland 11 Jahre die Grundschule besucht habe und anschließend fünf Jahre auf ein Kolleg gegangen sei sowie die Universität besucht habe. Auf die Frage, ob er im Heimatland eine Beschäftigung annehmen könnte, erklärte der BF, dass er im Bereich der Kommunikation bisher keinen Beruf gefunden habe und als Taxifahrer bzw. Distributor tätig gewesen sei. Er willige einer Abschiebung nach Georgien ein und wolle sich seiner Abschiebung nicht widersetzen.

3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , Zl. 404 HR 288/19p, vom 27.11.2019 wurde über den BF und zwei weitere Personen die Untersuchungshaft verhängt.

4. Am 27.11.2019, beim BFA am 09.12.2019 eingelangt, wurde das BFA vom Landesgericht XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft verständigt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom 03.06.2020 wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 130 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

5. Der BF befindet sich seit dem 26.11.2019 in einer Justizanstalt und seit dem 29.11.2019 in Untersuchungs-, bzw. Strafhaft.

6. Am 05.07.2020 wurde die Behörde von der rechtskräftigen Verurteilung des BF informiert.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FRG erlassen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den BF nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt. (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF aktuell in Haft befinde. Der BF sei vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 130 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt worden. Dem BF habe bewusst sein müssen, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen könne, zumal er auch keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich habe. Im Urteil sei zudem festgehalten worden, dass der BF gemäß seiner Aussage in seiner Heimat Georgien wegen Mordversuchs im Jahr 2008 zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wovon er neun Jahre verbüßt habe. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher dringend geboten. Ein 10-jähriges Einreiseverbot scheine aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens und der strafrechtlichen Verurteilung als angemessen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein gesetzwidriges Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit; die Ordnung vor allem im Hinblick auf ein geregeltes Fremdenwesen sowie die Verhinderung strafbarer Handlungen.

Am 18.03.2021 erhob der BF fristgerecht gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 24.02.2021.

Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde das Verfahren mit schweren Mängeln belastet habe, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall stütze sich die belangte Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die aktuelle als auch die bereits getilgte Verurteilung des BF sowie die fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, nicht überprüft zu haben, ob in anderen EU Mitgliedstaaten Verwandte des BF leben würden. In der Einvernahme vom 06.12.2019 sei der BF nur über seine in Österreich legal aufhältige Familienangehörige seiner Kernfamilie befragt worden. Im Falle des BF wäre zu berücksichtigen gewesen, dass dieser Verwandte in Italien und Spanien habe, deren Besuch für 10 Jahre verunmöglicht werden würde. Das tatsächlich erlassene zehnjährige Einreiseverbot stimme daher keinesfalls mit der von der belangten Behörde durchgeführten Gefährdungsprognose und Zukunftsprognose überein, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim BF handelt es sich um einen georgischen Staatsangehörigen. Die Identität des BF steht fest. Er ist geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Sein Sohn und seine Geschwister sind in Georgien aufhältig. Der BF hat im Herkunftsstaat Kommunikationswesen ohne Abschluss studiert und anschließend Gelegenheitsjobs als Taxifahrer und Distributor gehabt. Der BF kann Eigenmittel in Höhe von ca. 250,- Euro vorweisen. Er hatte im österreichischen Bundesgebiet nie einen fixen Wohnsitz.

Der BF ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX , 603 HV 2/2020i vom 03.06. 2020 RK 03.06. 2020 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gem. §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1), 129 (2) Z 1, 130 (1), 130 (2), 130 (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Das BFA hat bezogen auf das verhängte Einreiseverbot eine sich konkret auf den gegenständlichen Einzelfall bezogene Gesamtabwägung vorgenommen und ist zu Recht aufgrund des konkreten Sachverhaltes, insbesondere unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der oben genannten Verurteilung des BF, vom Vorliegen einer auch hinkünftigen schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den BF ausgegangen. Das gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG in der Höhe von 10 Jahren verhängte Einreiseverbot ist durch das BFA somit sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe angemessen und im gesetzlich zulässigen Rahmen vorgenommen worden.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt, dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt sämtliche für ihn verfahrensrelevanten Sachverhalte ausreichend detailliert und umfassend darzulegen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA wurde nach Durchführung eines dokumentiert ausreichenden Ermittlungsverfahrens, konkret und nachvollziehbar begründet, sowie individuell bezogen auf das Vorbringen und den gegenständlichen Sachverhalt vorgenommen. Der BF selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt kein, bzw. kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet welches eine andere Entscheidung im gegenständlichen Verfahren indizieren könnte.

Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wurde am 25.02.2021 rechtskräftig.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich ausschließlich gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

Das BFA hat betreffend des verhängten Einreiseverbotes dem BF ausreichend Gelegenheit eingeräumt sämtliches für ihn wesentliche Vorbringen zu erstatten, wovon der BF im erstinstanzlichen Verfahren bei seiner Einvernahme nicht Gebrauch gemacht hat.

Das BFA hat die Entscheidung betreffend des verhängten Einreiseverbotes betreffend des Grundes, als auch der Höhe nach dokumentiert nach Durchführung einer Gesamtabwägung der privaten Interessen des BF an einer Einreise mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall aufgrund einer potentiellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF vorgenommen. Das BFA hat diese Abwägung unter dokumentierter und nachvollziehbar dargelegter Berücksichtigung des bisherigen qualifiziert straffälligen Verhaltens des BF im Bundesgebiet, seiner Verurteilung und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie unter Berücksichtigung der Integration des BF im Bundesgebiet, sowie auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen des BF im erstinstanzlichen Verfahrens vorgenommen. Das BFA hat konkret auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen, nachvollziehbar begründet, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot gesetzeskonform verhängt.

Der Beschwerdeschrift sind keine ausreichend substantiierten Ausführungen zu entnehmen, wonach der gegenständliche Bescheid mit einem verfahrenswesentlichen Ermittlungs- bzw. Verfahrensmangel behaftet wäre.

Der Beschwerdeschrift sind keine ausreichend substantiierten und konkreten Ausführungen zu entnehmen, die weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen, bzw. sind der Beschwerdeschrift selbst keine ausreichend substantiierten und belegten ergänzenden Ausführungen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen.

Der Beschwerdeschrift sind insgesamt keine ausreichend begründeten und hinreichend belegten Informationen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Verhängung des Einreiseverbotes in Dauer von 10 Jahren aufgrund eines indiziert auch hinkünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF in casu indizieren können.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. Der verfahrensrelevante Sachverhalt konnte vollständig und abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen und konnte sich in sämtlichen tragenden Überlegungen auf die sich konkret auf den Einzelfall beziehenden, sowie ausführlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides stützen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch:

-        Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;

-        Einsichtnahme in den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister;

-        Einsicht in das Strafregister;

-        Einvernahme des Beschwerdeführers am 06.12.2019.

- Einsichtnahme in die Ausführungen der Beschwerdeschrift

Die persönlichen Umstände des BF im Herkunftsstaat gehen aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 06.12.2019 hervor.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem vorliegenden georgischen Reisepass, Nr. 16AB53832, ausgestellt am 30.05.2017.

Die Feststellung zum Familienstand und zu seinen Sorgepflichten gründen sich auf seine Angaben im gerichtlichen Strafverfahren in Zusammenhalt mit seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2019, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruht auf den amtswegig eingeholten aktuellen Strafregisterauszug in Verbindung mit einem im Akt aufliegenden Urteil vom 03.06.2020, XXXX .

Die Feststellung, dass das BFA zu Recht aufgrund dieser Verurteilung nach Durchführung einer Gesamtabwägung von maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen konnte, keine diesbezüglich positive Zukunftsprognose zu erstellen, war, bzw. darauf basierend auch die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren im gesetzlichen Rahmen zulässig und auch angemessen ist, beruht auf der Beurteilung auch der Umstände des konkreten Tathergangs und der sonstigen Umstände, die sich auf das Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren gestützt werden konnten.

Der genannten Verurteilung liegt insbesondere zu Grunde, dass der geschiedene und für ein Kind sorgepflichtige BF mit seinem aus redlichen Quellen stammenden Einkommen nicht das Auslangen finden konnte. Aus diesem Grund hat sich in der Tschechischen Republik mit einer anderen Person zusammengeschlossen, um bewusst nach der wiederholten Einreise in Österreich Einbruchdiebstähle in Wohnhäuser zu begehen und sich dadurch über einen längeren Zeitraum hinweg ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Nach der Einreise im November 2019 hat der Beschwerdeführer und seine Komplizen wiederholt geeignete Wohnhäuser ausgekundschaftet und dann Einbrüche in Wohnhäuser begangen, wobei zwei Personen in die Wohnhäuser eindrangen und eine dritte Person beim Fluchtfahrzeug Aufpasserdienste leistete. Die Beute teilten sie unter sich auf. In subjektiver Hinsicht ist der BF jeweils mit unrechtmäßigem Bereicherungs- und bandenmäßigen, sowie gewerbsmäßigem Begehungsvorsatz vorgegangen, weil er sowie die weiteren Mittäter desaströse Einkommensverhältnisse aufweise, die er durch die fortgesetzte Begehung von Einbruchsdiebstählen aufbessern wollte. Auch bei der Strafzumessung wurde die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend gewertet. Bei den Straftaten handelt es sich um Verbrechen.

Dass der BF am 25.11.2019 festgenommen wurde, am 26.11.2019 in die Justizanstalt überstellt wurde, geht aus einer Vollzugsinformation vom 26.11.2019 hervor.

Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF in Georgien, seinen sich in Georgien befindlichen Familienangehörigen und seine Eigenmittel gründen sich auf seine dahingehend glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 06.12.2019.

Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage in Verbindung mit dem Auszug aus dem IZR vom 14.04.2021.

Dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. richtet, geht aus dem Beschwerdevorbringen vom 18.03.2021 hervor. Dass die Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig ist, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR vom 14.04.2021 hervor.

Die Feststellung, dass dem BF ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde sämtliches für ihn relevantes Vorbringen zu erstatten, bzw. der BF keine ausreichenden Gründe vorgebracht hat die gegen die Verhängung des Einreiseverbotes dem Grunde, als auch der Höhe nach sprechen ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere dem sich hierin befindlichen Einvernahmeprotokoll. Der BF selbst hat hierbei ausdrücklich auf Nachfrage durch das BFA hin bestätigt, dass dieser die Gelegenheit gehabt hat sämtliches für ihn wesentliches Vorbringen zu erstatten und nichts mehr hinzufügen wolle. (AS. 241).
Damit ist dokumentiert, dass dem BF im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde sämtliches für ihn relevantes Vorbringen zu erstatten.

Führt die Beschwerdeschrift erstmalig, gänzlich unbelegt und unbestimmt aus, dass sich Verwandte des BF in Italien und Spanien aufhalten würden, das das BFA den BF nicht befragt habe, ob dieser über Verwandte im EU Raum verfügen würde und somit diesbezüglich mangelhafte Abklärungen durchgeführt habe, so kann alleine hieraus kein rein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden. Die Beschwerdeschrift zeigt insgesamt nicht zutreffend auf, dass der BF ein solcherart allenfalls für ihn relevantes Vorbringen ohne sein Verschulden nicht bereits selbst im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend begründet vorbringen hätte können, sondern führt ausschließlich abstrakt und unzutreffend aus, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, einen allfälligen diesbezüglichen Sachverhalt, obwohl es dem BF dokumentiert die Möglichkeit geboten hat sämtliches für ihn relevante Vorbringen zu erstatten, noch weiter abzuklären. Hierzu ist festzuhalten, dass das das BFA verpflichtet ist den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ordnungsgemäß und abschließend abzuklären, bzw. dem BF ausreichend Gelegenheit einzuräumen hat sämtliches für ihn wesentliche Vorbringen zu erstatten. Das BFA ist jedoch nicht verpflichtet durch immer weiter fortgesetztes Nachfragen einen bereits geklärten Sachverhalt noch immer weiter zu hinterfragen, bzw. obliegt es primär einen Antragsteller selbst im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus sämtliches für ihm wesentliches Vorbringen ausreichend detailliert, umfassend sowie abschließend vorzubringen. Der BF hat dokumentiert im Zuge seiner Einvernahme diesbezüglich insbesondere bezogen auf das verhängte Einreiseverbot dem Grunde nach, als auch der Höhe nach insgesamt ausreichend begründet ausdrücklich kein Vorbringen erstattet, welches eine andere Entscheidung der Behörde indizieren könnte. Das BFA hat nachweislich seine diesbezügliche Ermittlungspflicht erfüllt, indem es dem BF ausreichend die Gelegenheit eingeräumt hat sämtliche für ihn relevanten Ausführungen zu erstatten, wovon der BF nicht Gebrauch gemacht hat. Die Feststellung, dass der Beschwerde keine ausreichend substantiierten, bzw. ausreichend begründeten Ausführungen zu entnehmen sind, wonach im gegenständlichen Verfahren ein relevanter Verfahrensmangel zu monieren wäre, bzw. dieser keine konkret belegten zusätzlichen Informationen zu entnehmen sind, die eine andere Entscheidung in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren können, ergibt sich somit aus dem Inhalt des Einvernahme Protokolls des BFA, bzw. der Beschwerdeschrift selbst.

Es ist ferner festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift erstmalig, sowie gänzlich unbelegt und ohne jegliche konkretisierenden Details ausführt, dass der BF über nicht näher genannte Verwandte in Italien und Spanien verfügen würde, bzw. das BFA verpflichtet wäre, durch weiteres Nachfragen abzuklären, ob der BF relevante Beziehungen zu Personen in einem anderen EU - Mitgliedsstaat hätte und verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren Besuche dieser Personen verunmöglichen würde. Alleine aus diesen im Zuge der Beschwerde erstmalig erstatteten Ausführungen kein ausreichend substantiiertes, bzw. relevantes Vorbringen erkannt werden, welches eine andere Entscheidung bewirken könnte. Die Beschwerdeschrift selbst legt ausreichend begründet insgesamt zudem nicht dar, dass die in der Beschwerdeschrift nur kurz erwähnten Personen überhaupt existieren und ein solches erstmals und gänzlich unbelegt in der Beschwerdeschrift angeführtes Vorbringen nicht nur rein indiziert verfahrenszweckbezoges erstattet worden ist.

Die Beschwerdeschrift legt zudem nicht ausreichend dar, dass dieser zu diesen überhaupt in einem berücksichtigungswürdigen Naheverhältnis stehen würde oder irgendein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen mit maßgeblicher Intensität überhaupt besteht. Alleine aus der unbelegten Erwähnung solcherart Verwandter kann ein diesbezüglich verfahrensrelevantes Vorbringen nicht erkannt werden. Auch, dass der BF diese Personen unbedingt im Zeitraum des verhängten Einreiseverbotes in ihren Herkunftsstaaten besuchen müsse und diese den BF nicht etwa auch in seinem Herkunftsstaat besuchen könnten, bzw. dass eine Beziehung in der Dauer des Einreiseverbotes nicht auch über das Internet oder Telefonkontakte aufrechterhalten werden könnte, wurde ausreichend konkretisiert nicht dargelegt.

Es ist bezogen auf das verhängte Einreiseverbot bezogen auch an dieser Stelle besonders nochmals festzuhalten, dass der BF vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 130 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt worden ist. Der BF selbst stellt aufgrund der im Bundesgebiet verübten Straftaten, wie bereits oben ausgeführt, eine nachvollziehbar auch zukünftig indiziert anzunehmende Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und eine diesbezügliche Einreise ist nur nach einer Abwägung der privaten Interessen des BF an einer Wiedereinreise mit dem hohen öffentlichen Interesse an öffentlicher Sicherheit und Ordnung zulässig, wobei in casu dem hohen öffentlichen Interesse jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Aus diesem Grund ist die Verhängung des Einreiseverbotes aufgrund einer konkret durchgeführten Gefährdungs- als auch Zukunftsprognose, sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach im gesetzlich möglichen und zulässigen Rahmen rechtskonform durch das BFA ausgesprochen worden.

Die Beschwerdeschrift bestreitet im Beschwerdeumfang das diesbezügliche Verfahrensergebnis insgesamt ausschließlich unsubstantiiert, sodass allein aufgrund der unbestimmten Ausführungen der Beschwerdeschrift der Beschwerde nicht Folge gegeben werden kann, bzw. waren im Hinblick auf ein festgestellt ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und die hierauf sich beziehenden unbestimmten Ausführungen der Beschwerdeschrift unter besonderer Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Verhängung des Einreiseverbotes aufgrund der Straftaten des BF in der ausgesprochenen Höhe von 10 Jahren auch keine weiteren Ermittlungen in casu erforderlich.

Die Feststellungen, dass sich das BVwG in seinen tragenden Gründen der Entscheidung vollständig auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides stützen konnte, sowie dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt umfassend und abschließend geklärt ist und somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist, ergeben sich abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den hierin enthaltenen Ausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV:

§ 53 Fremdenpolizeigesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.

Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).

Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden sei (VwGH vom 29.9.2020, Ra 2020/21/0305).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH vom 6.11.2018, Ra 2018/18/0203).

Der BF wurde durch das Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , am 03.06.2020, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden durch das Strafgericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe entsprechend berücksichtigt.

Das vom BF im Bundesgebiet gezeigte Verhalten und die daraus resultierende rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren rechtfertigt die Erlassung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG und ergibt sich daraus auch unzweifelhaft, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit erfüllt. Im vorliegenden Fall kann nicht bezweifelt werden, dass das vom BF verübte Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Organisation eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte. Wenn das BFA vor diesem Hintergrund vom Vorliegen einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu Lasten des BF vornahm, so erweist sich das jedenfalls als vertretbar.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281).

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Er hielt sich nur kurzfristig im Bundesgebiet auf und hatte in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz, wobei er innerhalb dieser kurzen Zeit schwere Straftaten verübte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH vom 7.11.2012, 2012/18/0057). Da der BF im österreichischen Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte hat und sich seine Kernfamilie (Sohn, Geschwister) in Georgien aufhält, geht der Einwand der Beschwerde ins Leere, dass die belangte Behörde bei Verhängung des Einreiseverbotes seine privaten Interessen nicht ausreichend mitberücksichtigt hat. Das Argument, dass der BF nicht zu Familienmitgliedern im Schengenraum befragt worden sei, geht ins Leere, da auch in der Beschwerde nicht konkret präzisiert wurde, weshalb der BF ein Interesse daran hat, in den Schengenraum wiedereinzureisen und auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA keine individuellen Familienangehörigen im Schengenraum bezeichnet hat.

Die Tatsache der Begehung schwerer Straftaten kurz nach seiner Einreise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und der Umstand, dass sich der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2019 nicht einmal zu rechtfertigen versuchte, sondern zu seinen Straftaten keine Angaben machte, deuten auf ein geringes Unrechtsempfinden und eine erhebliche kriminelle Energie hin, dem kein erkennbares Wohlverhalten im Bundesgebiet gegenübersteht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits zuvor in Georgien straffällig wurde und inhaftiert war.

Hinsichtlich der privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib des BF ist festzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei relevante und in casu zu berücksichtigende Elemente angeführt wurde, bzw. ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet seinen eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte hat.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF weder in der niederschriftlichen Einvernahme familiäre Bindungen bzw. sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich behauptet hat und solche auch sonst nicht festgestellt werden konnten. Erstmals in der Beschwerde werden solcherart familiären Kontakte, dies gänzlich unkonkret und beleglos ausgeführt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen auch strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074). Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen.

Die von der Behörde verhängte Geltungsdauer des Einreiseverbotes in der Höhe von zehn Jahren ist vor Hintergrund des vom BF gezeigten Verhaltens aufgrund der wiederholten und bewussten Begehung von Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Schwere der Straftaten gegen fremdes Eigentum angemessen und im zulässigen gesetzlichen Rahmen verhängt worden.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht nach Durchführung einer konkret sich auf den gegenständlichen Einzelfall beziehenden Gesamtabwägung von der Rechtmäßigkeit der

Verhängung des Einreiseverbotes ausgegangen und dieses erweist vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten damit dem Grunde nach, als auch im gesetzlich zulässigen Rahmen der Höhe nach als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit möglichst zu begegnen.

Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) war folglich abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als Die BF ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt substantiiert vorgebracht. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes in den vorliegenden Verfahren keinen persönlicher Eindruck von den BF trotz des Vorliegens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Da die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. insgesamt aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2241411.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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