Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L529 2159171-1/17E
L529 2159166-1/13E
L529 2159169-1/13E
L529 2159161-1/13E
Gekürzte Ausfertigung der am 01.04.2021 mündlich verkündeten Entscheidung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, 2) – 4) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zlen. zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX und zu 4) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.04.2022 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung seitens der belangten Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist nicht beantragt wurde.
Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG) wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die
Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K 39 zu § 29).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2159169.1.00Im RIS seit
11.01.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022