TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/9 96/03/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Mai 1995, Zl. 15/47-2/1995, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft, weil er als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges "am 26.9.1994 um 21.54 Uhr 161 Meter vor dem Standort der Radarposition bei KM 25,532 auf der B 161, Gemeindegebiet von Kitzbühel, Richtung St. Johann i.T. die im dortigen Bereich durch Verkehrszeichen verordnete Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 45 km/h überschritten" habe.

Mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2327/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie mit dem weiteren Beschluß vom 16. Jänner 1996 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Überschreitung dem Beschwerdeführer angelastet wurde, mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 8. Juli 1991, Zl. 4a-210/38, angeordnet wurde.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, daß aus der genannten Verordnung nicht hervorgehe, auf welche Straße sie sich beziehe. Mit diesem Vorbringen ist er nicht im Recht:

Es trifft wohl zu, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 8. Juli 1991, Zl. 4a-210/38, in der unter anderem "I.) In Fahrtrichtung Kitzbühel ... 2. (eine) Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h von Straßenkilometer 25.250 - 25.400 (Anfang des Ortsgebietes von Kitzbühel)" angeordnet wurde, nicht ausdrücklich angibt, daß sie sich auf die B 161 bezieht; dies ergibt sich jedoch aus dem der Verordnung angeschlossenen Lageplan, der - was der Beschwerdeführer übersieht - laut Abschnitt III Punkt 3 der Verordnung einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet. Daß es zulässig ist, den normativen Gehalt einer Verordnung unter Heranziehung eines ihr zugrundeliegenden Planes zu ermitteln, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Juni 1989, Slg. Nr. 12949/A, bejaht.

Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030024.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten