Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L529 2160467-1/28E
L529 2160473-1/27E
L529 2160469-1/27E
L529 2160472-1/27E
L529 2160423-1/27E
L529 2160463-1/29E
L529 2160424-1/25E
Gekürzte Ausfertigung der am 26.05.2021 mündlich verkündeten Beschlüsse und Erkenntnisse
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) AL XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX und 7) XXXX , geb. XXXX , alle StA IRAK, 6) und 7) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. Zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX , zu 4) XXXX , zu 5) XXXX , zu 6) XXXX und zu 7) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
I. Die Verfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX und 7) XXXX , geb. XXXX , alle StA IRAK, 6) und 7) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. Zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX , zu 4) XXXX , zu 5) XXXX , zu 6) XXXX und zu 7) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 26.05.2022 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH im Beisein des berufsmäßigen Parteienvertreters verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2160424.1.00Im RIS seit
11.01.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022