TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/21 W168 2126553-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2021
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Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W168 2126553-2/35E

W168 2126552-2/26E

W168 2126554-2/23E

W168 2208639-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX , geb. am XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , (3) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX (4) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017 (BF1-BF3) und 05.10.2018 (BF4), (1) Zl. 1074431305/161239257, (2) 1074431207/161239192, (3) 1096095110/161239249, (4) 1202725607/180765303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I bis IV. als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden der BF1 und BF2 gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Vorverfahren

1.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: 1.BF, 2.BF), ein georgisches Ehepaar und deren minderjähriger Sohn, stellten am 21.06.2015 die ersten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

1.2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des 1.BF am 23.06.2015 führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er seit 2007 ein Aktivist bei der nationalistischen Bewegung sei und er seit dem Machtwechsel im Jahr 2012 unter Druck gesetzt worden sei. Er habe an Kundgebungen und Demonstrationen seiner Partei teilgenommen und sei anlässlich mehrerer Vorfälle bedroht und geschlagen worden. An die Polizei habe sich der 1.BF nicht wenden können, da er sonst mit dem Schlimmsten hätte rechnen müssen. Zwei Mal habe seine Frau, die 2.BF das Telefon abgenommen und bedroht worden, worauf die Familie das Heimatland verlassen habe.

1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.03.2016 führte der 1.BF an, dass er im Jahr 2007 der Partei „Einheitliche Nationale Bewegung“ beigetreten sei und als Agitator im Stadtbezirk in XXXX tätig gewesen sei. Im Jahr 2012 sei seine Partei nicht mehr in der Regierung gewesen und die Partei „Georgischer Traum“ habe die Führung übernommen. Der 1.BF sei zweimal von Personen, die er nur flüchtig gekannt habe, zusammengeschlagen worden. Kurz vor der Flucht hätten, vermutlich die Personen der anderen Partei am Mobiltelefon des 1.BF angerufen und gedroht, aufzuhören, Propaganda für die Partei zu machen, da andernfalls etwas passieren werde. Einmal, als der BF im Badezimmer gewesen sei, sei die 2.BF ans Telefon gegangen und auch bedroht worden.

Die 2.BF berief sich in ihrer Einvernahme auf die Fluchtgründe des 1.BF.

1.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 20.04.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt IV.) Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der 1.BF versucht habe, alle gestellten Fragen ausführlich zu beantworten und seine Angaben mit Dokumenten und Unterlagen belegt habe. Er selbst habe angegeben, dass er keine Personen nennen könne, von denen ihm dezidiert Gefahr drohe. Auch von den georgischen Behörden drohe ihm keine Verfolgung oder Bedrohung. Der BF habe beide Attacken nicht zur Anzeige gebracht. Warum er dies nicht getan habe, sei jedenfalls nicht nachvollziehbar. Anstatt seine Eigentumswohnung und seine restliche Habe zu veräußern und in einen anderen Stadtteil von XXXX zu ziehen, habe es der 1.BF vorgezogen, seine Heimat für immer zu verlassen. Aus Länderfeststellungen zu Georgien gehe bezüglich der Verfolgung von Mitgliedern der Nationalen Bewegung und deren Wahlhelfern hervor, dass nach dem Machtwechsel 2012 bzw. 2013 primär gegen ehemalige hohe Amtsträger der Vereinigten Nationalen Bewegung Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Amtsmissbrauch und Korruption durchgeführt worden seien. Der Bericht der Länderfeststellung stelle fest, dass es im Zuge der Wahlen 2012 und 2014 zu Einschüchterung und Gewaltandrohung bzw. deren Anwendung gegenüber von Mitgliedern von Wahlkommissionen gekommen sei. Der BF habe selbst angegeben, lediglich Aktivist also Fürsprecher seiner Partei gewesen zu sein, was bedeute, dass er selbst keinen Einfluss auf den Wahlausgang gehabt habe. Die gegen den 1.BF aufgebrachten Animositäten würden keine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung darstellen. Es würden keine Berichte vorliegen, von denen abgeleitet werden könne, dass dem 1.BF als einfaches Mitglied Verfolgung durch den georgischen Staat drohe, zumal er selbst angegeben habe, mit den georgischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Eine politische Verfolgung der Mitglieder der UNM durch die georgische Regierung oder deren Anhänger finde nicht statt. Die Tatsache, dass der 1.BF mit der politischen Linie seines Herkunftsstaates nicht einverstanden sei, rechtfertige nicht die illegale Einreise nach Österreich und den Antrag auf internationalen Schutz. Die entscheidende Behörde sei zur Feststellung gekommen, dass der 1.BF seine Heimat nicht aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe.

1.5. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben.

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2016, L518 2126553-1/7E, L5182126552-1/5E, L5182126554-1/5E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde ersatzlos behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zutreffend ausgeführt habe, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass es im Zuge der Wahlen 2012 und 2014 zu Einschüchterung und Gewaltandrohung bzw. deren Anwendung gegenüber von Mitgliedern von Wahlkommissionen gekommen sei. Der 1.BF, Fürsprecher und Aktivist der UNM, welcher seit den verlorenen Wahlen im Jahr 2012 in der Opposition tätig sei und deren politische Tätigkeit durch die Regierung weder beeinflusst noch verhindert werde, habe eine Verfolgung iSd GFK nicht glaubwürdig vorbringen können, zumal sich aus den Berichten eine politische Verfolgung der Mitglieder der UNM durch die georgische Regierung oder deren Anhängern nicht entnehmen lasse. Sehr wohl würden ehemalige hohe Würdenträger der Vorgängerregierung Saakashvili mit vermeintlichen Straftaten konfrontiert werden, die in ihrer Legislaturperiode angefallen seien. Bei bewiesenen Tatsachen würden diese auch verurteilt werden.

Das Erkenntnis erwuchs am 16.06.2016 in Rechtskraft.

1.7. Am 10.08.2018 stellte der 1.BF über seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass der 1.BF im Bundesgebiet voll integriert sei, die österreichische Sprache beherrsche und jede Möglichkeit der Integration nutze. Des Weiteren habe der 1.BF bereits die Prüfung des ÖSD auf dem Niveau A2 absolviert und sei im Besitz einer Einstellungszusage eines renommierten Betriebes in unmittelbarer Nähe seines derzeitigen Aufenthaltsortes.

1.8. Mit Bescheid vom 22.08.2016, Zl. 1074431305/161157811, wurde der Antrag des 1.BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.08.2016 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Gegenständliche Verfahren

2.1. Am 11.09.2016 stellten die BF1 bis BF3 in Österreich ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

2.2. Der 1.BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2016 auf die Frage, was sich seit Rechtskraft gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren konkret verändert habe, vor, dass er in seinem Herkunftsstaat einen Regierungswechsel gegeben habe und er als Mitglied der nationalen Bewegung als Anhänger des ehemaligen Staatspräsidenten verfolgt worden sei. Die Verfolgung habe im Laufe der Zeit zugenommen und sie seien gemobbt sowie verfolgt worden, wobei er sogar dazu gezwungen worden sei, aus seiner Partei auszutreten. Eine neu gebildete Partei namens „ XXXX “ habe zahlreiche kriminelle Mitglieder, weshalb er bedroht und zweimal zusammengeschlagen worden sei. Seine Ehefrau sei telefonisch ebenfalls bedroht worden, dass der BF getötet werde, falls er die Partei nicht verlasse. Die erwähnten Männer würden sich nach wie vor bei seinen Eltern über seinen Verbleib erkundigen, da in zwei Monaten Wahlen stattfinden würden. Er befürchte, bei einer Rückkehr genauso wie andere Parteikollegen gefoltert und anschließend getötet zu werden. Zudem habe er Angst, dass seiner Familie etwas angetan werden könnte.

2.3. In einer niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2017 führte der 1.BF vor dem BFA an, dass er an einer seltenen Hauterkrankung leide, die man in Georgien nicht behandeln könne. In Österreich habe sich diese Erkrankung verbessert, sie sei jedoch noch nicht ausgeheilt. Zur Frage, seit wann er diese Krankheit bereits habe, entgegnete der 1.BF, dass er diese bereits in Georgien gehabt habe, den genauen Zeitpunkt des Beginns jedoch nicht wiedergeben könne. Es sei im Herkunftsstaat jedenfalls eine falsche Diagnose gestellt worden und er befinde sich nunmehr in Österreich in ärztlicher Behandlung. Auf Nachfrage erklärte der 1.BF, jeden Tag ein Gel zu verwenden und eine Tablette einzunehmen. Neben der georgischen Sprache beherrsche er noch Russisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. Sein Sohn sei 2015 in Österreich geboren worden und habe keine eigenen Fluchtgründe. Er selbst sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Der 1.BF brachte vor, dass er sich seit dem 21.06.2015 in Österreich aufhalte und zuvor nie in Europa gewesen sei. Befragt, welche Schul-oder Berufsausbildung er absolviert habe, führte der 1.BF an, dass er im Jahr 2001 die Schule abgeschlossen habe und im selben Jahr mit dem Studium begonnen habe. Bis 2006 oder 2007 habe er Rechtswissenschaften bzw. Informatik studiert. Die Frage, ob er im Heimatland den Grundwehrdienst absolviert habe, wurde vom 1.BF verneint. Er sei wegen einer Operation am Kopf untauglich gewesen. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er in Georgien als „Pre-Saler“ gearbeitet und Bestellungen aufgenommen sowie Waren geliefert. Überdies sei er auch als Chauffeur für eine Bank tätig gewesen. Seine Ehegattin sei als Buchhalterin bei einer Distributionsfirma tätig gewesen. Sein Bruder und seine Mutter würden beide in Georgien leben, seine Schwester sei in die USA ausgewandert, da deren Ehemann dieselben Probleme wie er selbst habe. Auf die Frage, wann er aufgrund welchem Ereignis seinen Ausreiseentschluss gefasst habe, erwiderte der 1.BF, dass er mehrmals unterdrückt worden sei, aber dies seiner Ehefrau nicht erzählt habe, weil sie schwanger gewesen sei. Seine Gattin habe jedoch einmal das Telefon beantwortet, als er geduscht habe und sei bei diesem Anruf bedroht worden. Dieser Vorfall habe ungefähr zwei oder drei Monate vor der Ausreise stattgefunden. Er habe diese Auskunft bereits bei vorigen Einvernahmen angegeben. Auf Vorhalt, dass er bei einer früheren Befragung erklärt habe, dass sich der Vorfall zwei oder drei Wochen vor der Ausreise ereignet habe, replizierte der 1.BF, dass es sich dabei um den letzten Vorfall gehandelt habe, der Anruf sei jedoch zwei oder drei Monate vor der Ausreise gewesen. Er habe den Herkunftsstaat mit seiner Familie am 15.06.2015 legal mit einem Personalausweis verlassen. Er habe bei der Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Die Fragen, ob er in seiner Heimat vorbestraft sei, in seinem Heimatland je vor Gericht gestanden sei oder in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, wurden vom 1.BF verneint. Er habe inoffiziell aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit Beamten Probleme gehabt. Es würden gegen ihn jedoch keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Befragt, ob er nach wie vor politisch aktiv sei, führte der 1.BF an, dass er über soziale Medien sein politisches Engagement fortführe. Er sei Mitglied der „Einheitlichen Nationalen Bewegung“, sei jedoch kein Mitglied einer bestimmten Organisation. Die Fragen, ob er Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation (Club, Verein), aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt habe, wurde vom 1.BF verneint. Er habe in Georgien auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der 1.BF aus, dass er nach dem Machtwechsel im Jahr 2012 Probleme bekommen habe. Seit 2007 sei er Mitglied der Nationalen Bewegung und die Situation seiner Partei habe sich nach seiner Wahlniederlage schlagartig geändert. Zahlreiche Freunde hätten sich in weiterer Folge der Partei „georgischer Traum“ angeschlossen, er selbst habe mit den Parteiangehörigen jedoch immer Konflikte gehabt, meistens sei er verbal beleidigt, einmal jedoch auch geschlagen worden. Überdies sei er sogar von seinem Arbeitgeber, einer Bank wegen seiner politischen Gesinnung unter Druck gesetzt worden. Der 1.BF sei beschattet worden und habe über eine unterdrückte Nummer sowohl Drohanrufe als auch Droh SMS erhalten, im Zuge derer er gezwungen worden sei, seine Arbeitsstelle zu kündigen. Zudem sei er im Stiegenhaus seines Wohnhauses unter Anwesenheit von Zeugen auch mehrmals überfallen worden. Der 1.BF habe sich an seinen Angreifern jedoch gerächt, sei von diesen jedoch nicht angezeigt worden. Er könne nicht zu Protokoll geben, welche Geschehnisse sich nach seiner Ausreise ereignet hätten. Der Vorfall mit einem Anruf, den seine Ehefrau erhalten habe, sei jedenfalls kausal für seine Ausreise gewesen. Ihm sei nunmehr eingefallen, dass sich dieser Anruf tatsächlich zwei oder drei Wochen vor der tatsächlichen Ausreise ereignet habe. Sie hätten alles organisiert und seien in weiterer Folge ausgereist. Nach der Ausreise sei jedenfalls auch der Ehemann seiner Schwester, der ebenfalls Mitglied der Nationalen Bewegung sei, unterdrückt worden. Nähere Details seien dem 1.BF jedenfalls nicht bekannt, sein Schwager sei aber in die USA geflohen und seine Eltern sowie seine Schwiegereltern würden nach wie vor nach seinem Verbleib gefragt werden. Seine Eltern würden lediglich erzählen, dass er sich im Ausland befinde, würden aber jedenfalls nicht seinen genauen Aufenthaltsort preisgeben. Auf einer Internetseite gebe es Todesdrohungen gegen seine Person und man habe seinen Account blockiert. Die Frage, ob seine politische Aktivität nach wie vor sein Fluchtgrund sei, wurde vom 1.BF bejaht und erklärt, dass er über das Internet nach wie vor politisch aktiv sei. Befragt, ob er sich an die Parteiführung gewendet habe, um gegen seine Peiniger Unterstützung zu erhalten, replizierte der 1.BF, dass er damals bereits mit dem Koordinator seines Bezirks gesprochen habe, jedoch keine Details angegeben habe, da er diesem nicht vertraut habe. Er habe die Rechtsverletzungen jedoch weder bei den zuständigen Behörden angezeigt noch von seiner Möglichkeit seines Rechts auf Zivilklage Gebrauch gemacht. Er verfolge die aktuelle politische Situation seines Heimatlandes jedoch über das Internet. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, keine Anzeige erstattet zu haben, weil er seine Peiniger nicht gekannt habe, gerade zuvor jedoch angegeben habe, sich an seinen Angreifern gerächt zu haben, brachte der 1.BF vor, dass er seine Familie nicht gefährden habe wollen. Sein einziger Fluchtgrund sei seine politische Vergangenheit in Georgien. Bei einer Rückkehr wäre seine Familie in Gefahr und seine eigene Ermordung sei auch nicht ausgeschlossen. Es gebe zwar offiziell keine Anhaltspunkte dafür, in Georgien die Todesstrafe zu erhalten, inoffiziell sei er jedoch davon überzeugt, getötet zu werden.

Auf die Frage, ob er in Österreich familiäre Interessen habe, gab der 1.BF an, dass sein Sohn hier geboren worden sei und wie ein Österreicher aufwachse. Er lebe im Bundesgebiet mit seiner mitgereisten georgischen Familie zusammen. Die Fragen, ob er weitere Verwandte in Österreich habe, private Interessen habe oder ob er in irgendwelchen Vereinen tätig sei, wurden vom 1.BF verneint. Er habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bestanden und besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Der 1.BF beziehe 440,- Euro an Mitteln aus der Grundversorgung. Die Fragen, ob er derzeitig berufstätig sei, sein Sohn einen Kindergarten oder eine Schule besuche und ob er in Österreich je Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurden vom 1.BF verneint. Er sei in Österreich auch nie gerichtlich verurteilt worden, sei nicht vorbestraft und er sei auch unter Gewährung finanzieller Unterstützung nicht bereit, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zur Frage, wieso er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obwohl ein Verfahren bezüglich dem „Antrag auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ anhängig sei, replizierte der 1.BF, dass sie in einer stressigen Situation seien und Angst hätten, abgeschoben zu werden.

Die 2.BF führte in ihrer Einvernahme vor dem BFA am selben Tag aus, dass sie gesund sei und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolvieren werde. Sie spreche Englisch, Russisch sowie Deutsch. Ihr Sohn sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie befinde sich seit Juni 2015 in Österreich. Ihre Eltern sowie ihre Schwester würden nach wie vor in Georgien leben und würden ihren Lebensunterhalt aus Erwerbstätigkeit oder Pension bestreiten. Zur Frage, wann sie zum ersten Mal daran gedacht habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, entgegnete die 2.BF, dass es sich um den Zeitpunkt handle, zu dem sie den Drohanruf entgegengenommen habe. An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 15.06.2015 auf legalem Weg mittels Reisepass verlassen. Die Frage, ob es vor ihrer Ausreise Probleme mit den Behörden gegeben habe, wurde von der 2.BF verneint. Sie sei in ihrer Heimat auch nicht vorbestraft, sei nie vor Gericht gestanden und sei auch nie inhaftiert gewesen. Überdies verneinte die 2.BF auch die Fragen, ob sie Probleme mit den Behörden in ihrem Herkunftsstaat gehabt habe, ob gegen sie aktuell Fahndungsmaßnahmen bestehen würden oder ob sie politisch tätig, Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen sei. Sie habe auch keine Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt, keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt und habe im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zum Fluchtgrund befragt, brachte die 2.BF vor, dass er Mitglied einer oppositionellen Partei gewesen sei und sie einen Anruf mit einer unterdrückten Nummer entgegengenommen habe, als sich ihr Ehegatte gerade geduscht habe. Es sei ihm angedroht worden, dass er ermordet werde, falls er seine politischen Aktivitäten nicht aufgebe. Sie habe ihrem Mann sofort von dem Anruf erzählt, woraufhin dieser sofort die Entscheidung getroffen habe, Georgien zu verlassen. Die Frage, ob sie vor diesem Vorfall die Probleme ihres Mannes aufgrund seiner politischen Gesinnung realisiert habe, wurde von der 2.BF verneint. Zuvor habe er die Wahrheit vor ihr verschleiert. Befragt, ob sie sich an die Parteiführung gewandt habe, um Hilfe gegen die Verfolger ihres Mannes zu erhalten, replizierte die 2.BF, dass man keine Unterstützung von anderen Parteimitgliedern bekommen könne, da die einfachen Parteimitglieder selbst Probleme hätten und man keinen Zugang zur Parteispitze habe. Die Fragen, ob sie Rechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden angezeigt habe, sie von ihrer Möglichkeit ihres Rechts auf eine Zivilklage vor Gericht Gebrauch gemacht habe oder ob sie sich an eine NGO gewandt habe, wurden von der 2.BF verneint. Sie habe ihr Recht auch nicht beim EuGH eingeklagt oder versucht, Unterstützung über die Medien zu erhalten. Bei einer Rückkehr würde ihr Mann getötet werden, sie wisse aber nicht, was ihr selbst oder ihrem Kind passieren würde. Es gebe jedoch weder Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde noch Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. Sie habe keine familiären Interessen oder weitere Verwandte in Österreich. Sie sei derzeit nicht berufstätig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Die Fragen, ob sie in Österreich jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, in Österreich verurteilt worden sei oder in Österreich vorbestraft sei, wurden von der 2.BF ebenfalls verneint.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF eine Bescheinigung über ein absolviertes A2 Zertifikat, eine Bescheinigung über einen zweistündigen Roten Kreuz Kurs, ein Schreiben über eine ehrenamtliche Tätigkeit, XXXX Pfarrnachrichten, Unterstützungserklärungen, eine Heirats-sowie eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF eine Bestätigung des XXXX Heimatmuseums vom 05.05.2017 über die Verrichtung ehrenamtlicher Dienstleistungen, eine Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 08.02.2017 über die Teilnahme an einem zweistündigen Erste-Hilfe-Kurs für spezielle Zielgruppen vom 08.02.2017 und ein Bachelor Diplom einer georgischen Universität vom 01.02.2012 in Vorlage gebracht.

2.4. In einer Stellungnahme und Beweisvorlage vom 26.07.2017 wurde eine Ergänzung zum Länderinformationsblatt übermittelt und ausgeführt, dass es in Georgien zu ständigen Verletzungen von Menschenrechten komme und es Zensur von Medien und Presse gebe. Oppositionelle würden Druck und Angriffen ausgesetzt sein.

2.5. Am 25.08.2017 wurde der 1.BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, bis zum 04.09.2017 Beweismittel in schriftlicher Form vorzulegen, aus denen konkrete Drohungen seiner Person und den von ihm vorgebrachten Fluchtgrund betreffend hervorgehen.

2.6. In weiterer Folge wurden vom 1.BF folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

-georgische Dokumente

-ein „Birth Certificate“ mit Ausstellungsdatum am 28.05.2015

- ein ÖSD Zertifikat über eine gut bestandene Prüfung auf dem Niveau A2 vom 14.07.2016

- eine Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 08.02.2017 über die Teilnahme an einem zweistündigen Erste-Hilfe-Kurs für spezielle Zielgruppen

-ein Arbeitszeugnis der Marktgemeinde Haag am Hausruck vom 12.06.2017 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten seitens des 1.BF

-Empfehlungsschreiben

-eine Einstellungszusage des 1.BF über eine Tätigkeit als Hausmeister vom 21.07.2016

-ein Unterstützungsbrief vom 22.07.2016

-eine Bestätigung vom 12.07.2016 über den regelmäßigen Besuch eines ehrenamtlichen Deutschkurses

-eine Patientenkarte des 1.BF

-eine Bestätigung eines Vereins vom 28.09.2017 über die Unterstützung der 2.BF bei Küchenarbeiten

2.7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich des 1.BF und der 2.BF wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den 1.BF und gegen die 2.BF ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die insbesondere vom 1.BF vorgebrachten Ausreisegründe nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft gewesen seien. Dass der 1.BF im Heimatland tatsächlich einer Verfolgung durch Privatpersonen unterlegen sei, welche den 1.BF zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen habe, sei insgesamt unglaubwürdig. bzw. nicht nachvollziehbar. Dies, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er bis zur Ausreise gearbeitet habe, dass seine Ehefrau bis zur Ausreise gearbeitet habe und dass er bis zuletzt an ein und derselben Adresse wohnhaft gewesen sei. Zudem sei der 1.BF seinen Ausführungen zufolge lediglich ein einfaches Parteimitglied der „Vereinigten Nationalen Bewegung“, habe keine Funktion innerhalb dieser Partei und auch keine exponierte Stellung. Es würden keine Berichte vorliegen, aus denen abgeleitet werden könne, dass einem einfachen Mitglied der „Vereinigten Nationalen Bewegung“, Verfolgung durch den georgischen Staat drohe, zumal Sie selbst angegeben habe, die Heimat auf legalem Wege verlassen zu haben und keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben. Dass der 1.BF die gegen ihn gerichteten Drohungen durch dem 1.BF unbekannte Privatpersonen bzw. durch Personen, deren Namen Sie vor der Behörde nicht preisgeben habe wollen, bei den georgischen Behörden zur Anzeige gebracht habe, sei den Ausführungen des 1.BF auch nicht zu entnehmen gewesen. Der 1.BF habe angegeben, dass er sich seine Feinde aus Rache zusammengeschlagen habe. Es hätte jedoch genügt, Ihre Feinde bei den georgischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Dass dem 1.BF die georgischen Behörden aufgrund der Mitgliedschaft Ihrer Person bei der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ keinen behördlichen Schutz gewährt hätten, sei weder seinen Ausführungen noch den der Behörde zur Verfügung stehenden aktuellen Länderfeststellung zu entnehmen. Es habe den Schilderungen des 1.BF keine glaubhafte bzw. nachvollziehbare und keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, entnommen werden können.

2.8. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die erhobenen gleichlautenden Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung bekämpft werden würden. Zunächst werde bekannt gegeben, dass die 2.BF schwanger sei. Die BF seien in Georgien wegen der Mitgliedschaft des 1.BF zur Partei des ehemaligen Saakaschwili verfolgt. Die Feinde bei den georgischen Behörden anzuzeigen hätte nichts gebracht, da es sich dabei um Anhänger der regierenden Partei handle. Zudem würden auch die Eltern des 1.BF immer wieder nach dessen Aufenthalt gefragt werden. Der 1.BF habe Internetauszüge über Drohungen vorgelegt und habe auch eine Stellungnahme zur Einvernahme vom 26.07.2017 abgegeben, welche in der Entscheidung aber nicht gewürdigt worden sei, weshalb diesbezüglich ein Verfahrensfehler vorliege. Den BF hätte aus politischen Gründen Asyl gewährt werden müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den 1.BF nicht gegeben, da die Verfolgung von Anhängern der regierenden Partei ausgehe, weswegen aus ebendiesem Grund kein staatlicher Schutz gegeben sei. Die BF hätten zahlreiche Dokumente zu ihrer Integration vorgelegt, die von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Insbesondere habe sich die Integration der BF seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verfestigt, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerde würden auch noch weitere Integrationsunterlagen beigelegt werden. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei festzuhalten, dass mit der Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch ein Einreiseverbot erlassen werden müsse. Die BF seien insbesondere strafrechtlich unbescholten, ein fünfjähriges Einreiseverbot sei im Falle der BF jedenfalls vollkommen überschießend und unverhältnismäßig. Den gleichlautenden Beschwerden wurde ein Schreiben vom 15.12.2017 über die Tätigkeit des 1.BF auf einem Bauernhof, eine Bestätigung eines Turnvereins vom 12.12.2017 über die Teilnahme an verschiedenen Angeboten des Vereins, ein Arbeitszeugnis einer Marktgemeinde vom 12.06.2017 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten den 1.BF betreffend und eine Bescheinigung des österreichischen Roten Kreuzes vom 08.02.2017 über die Teilnahme an einem zweistündigen „Erste-Hilfe-Kurs für spezielle Zielgruppen“ den 1.BF betreffend sowie ein Artikel eines Pfarrblattes angeschlossen. Überdies wurde den Beschwerden ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtsdatum 25.06.2018, ein Zertifikat über eine gut bestandene Prüfung auf dem Niveau A2 vom 21.09.2017 die 2.BF betreffend, ein Auszug aus einem Pfarrblatt, eine Bestätigung vom 18.12.2017 über die Mithilfe beim Ausschank die 2.BF betreffend, eine Bestätigung über Mithilfe der 2.BF als Praktikantin im Pfarrcaritaskindergarten, eine Bescheinigung des österreichischen Roten Kreuzes vom 08.02.2017 über die Teilnahme an einem zweistündigen Erste-Hilfe Kurs für spezielle Zielgruppen die 2.BF betreffend, eine Bestätigung eines Heimatmuseums vom 05.05.2017 über ehrenamtliche Tätigkeiten der 2.BF im Rahmen eines Museumsfestes und ein Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.

2.9. Im Zuge einer Beschwerdeergänzung vom 19.01.2017 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF ein Schreiben der Schwester des 1.BF und Kopie von Reisepässen der BF vorgelegt.

Am 22.01.2018 wurden drei Visa der BF in Vorlage gebracht.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ein gynäkologisch-fachärztlicher Befund vom 23.01.2018 mit den Diagnosen „Graviditas II, SS-ind. Ödeme, rezidive UB-Schmerzen“ sowie einem Therapievorschlage übermittelt.

3.0. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2018, L526 2126552-2/6Z, L526 2126554-2/6Z, L526 2126553-2/6Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könne, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

3.1. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des 1.BF ein Bericht aus dem Kindergarten über das ehrenamtliche Engagement der 2.BF, ein Bescheid des AMS vom 07.03.2018 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an den 1.BF für die Tätigkeit als Forstarbeiter, ein Dienstvertrag einer Stiftung vom 14.03.2018 über eine Tätigkeit als Arbeiter (Hilfskraft im Forstgarten) mit Beginn des Dienstverhältnisses 14.03.2018 in Vorlage gebracht.

Mit Eingabe vom 04.05.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben vom 26.04.2018 in Vorlage gebracht.

3.2. Am XXXX wurde der 4.BF in Österreich geboren und stellte die 2.BF als gesetzliche Vertreterin für diesen am 13.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018 wurde der Antrag des 4.BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem 4.BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des 4.BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des 4.BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Gegen den Bescheid des 4.BF wurde von der bevollmächtigten Vertretung der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

3.4. Mit Dokumentenvorlage vom 28.09.2018 wurden von der bevollmächtigten Vertretung der BF ein Schreiben einer Stiftung vom 17.09.2018 über die Wiedereinstellung des 1.BF für die kommende Frühjahrssaison, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für März 2018 über einen Nettolohn in Höhe von 906,55- Euro, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für April 2018 über einen Nettolohn in Höhe von 1.338,80- Euro, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2018 über einen Nettolohn in Höhe von 1.547,05,- Euro, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juni 2018 über einen Nettolohn in Höhe von 2.049,38,- Euro, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juli 2018 über einen Nettolohn in Höhe von 1.395,81,- Euro, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für August 2018 über einen Nettolohn in Höhe von 1.399,81,- Euro und ein gynäkologisch-fachärztlicher Befund vom 23.01.2018 mit den Diagnosen „Graviditas II, SS-ind. Ödeme, rezidivierende UB-Schmerzen“ und der Empfehlung eines Therapievorschlages in Vorlage gebracht.

3.5. Mit weiterer Dokumentenvorlage vom 07.11.2018 wurden vom BF eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom September 2018, ein Zahlschein einer Volkshochschule Oberösterreich, eine Niederschrift vom 28.09.2018 sowie Dokumente der Schwester und des Schwagers des 1.BF vorgelegt.

3.6. Mit einer weiteren Dokumentenvorlage vom 21.02.2019 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 18.12.2018 über den Besuch der Bildungsveranstaltung „Deutsch B1 Teil 1“ vom 15.10.2018-18.12.2018 den 1.BF betreffend und eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Forstgartenarbeiter vom 01.03.2019-30.08.2019 den 1.BF betreffend in Vorlage gebracht.

3.7. In einer weiteren Dokumentenvorlage vom 24.04.2019 wurden erneut die Beschäftigungsbewilligung vom 01.03.2019 sowie eine Kopie des Dienstvertrages übermittelt.

3.8. Mit Fax vom 17.07.2019 wurden von der bevollmächtigten Vertretung die vom AMS erteilte Beschäftigungsbewilligung und ein bestandenes Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vom 07.06.2019 übermittelt.

3.9. Mit weiteren Eingaben vom 22.01.2020 bzw. vom 24.02.2020 wurden dem Bundesverwaltungsgericht erneut Beschäftigungsbewilligungen des AMS übermittelt.

3.10 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch, sowie des gewillkürten Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser Verhandlung wurden die BF ausführlich zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, den Beschwerdegründen, zu ihren Rückkehrbefürchtungen als auch zu ihren persönlichen Umständen in Österreich befragt.

Ebenso wurde den BF die Gelegenheit geboten in Bezug auf die dem BF im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten aktuellen Länderberichte zu Georgien Stellung zu nehmen und ihre konkrete Situation im Falle einer allfälligen Rückkehr darzulegen.

Die BF wurden zudem konkret in Bezug auf seine persönliche Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, dies unter konkreter Zugrundelegung der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ableitbaren allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungssituation, befragt.

Abschließend wurden die BF hinsichtlich der von ihnen gesetzten integrativen Schritte im Bundesgebiet befragt und diesen die Möglichkeit geboten sämtliche seit der Einreise im Bundesgebiet gesetzten integrativen Schritte auszuführen, bzw. wurden durch die Vertretung bereits im Vorfeld der Verhandlung Bescheinigungsmittel betreffend der durch die BF im Bundesgebiet gesetzten integrativen Schritte dem BVwG zur Kenntnis gebracht.

Der gewillkürte Vertreter der BF stellte folgende Beweisanträge:

1.) Es solle ein Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in XXXX mit Nachforschungen beauftragt werden, insbesondere beim georgischen Innenministerium, ob der BF1 als Oppositionspolitiker von den georgischen Behörden erfasst wurde und ob seitens der georgischen Behörden Überwachungsmaßnahmen gegen diesen Angeordnet wurden oder erfolgten.

2.) Unter Verweis auf die angeführten Länderfeststellungen zu Georgien solle ein Gutachten zur aktuellen Menschenrechtslage und Situation der Opposition in Georgien eingeholt werden. Dies insbesondre auch zur Klärung, ob für den BF1 aufgrund seiner dokumentierten Parteitätigkeit in der Oppositionspartei Vereinigte Nationale Bewegung und der geschilderten Aktivitäten dieser Oppositionspartei eine Überwachung und politische Verfolgung tatsächlich wahrscheinlich ist bzw. die geschilderten Bedrohungsszenarien glaubhaft sind als auch zum Beweis dafür, dass eine staatliche Schutzwilligkeit und Fähigkeit in diesem Fall nicht gegeben ist.

3.11. Mit 02.07.2021 langte ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers des BF für die Familie beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF und dem bisherigen Verfahren:

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, der 1.BF und die 2.BF sind ein Ehepaar und die 3.-4.BF sind deren gemeinsame minderjährige Kinder.

Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Georgien.

Die BF (1.BF, 2.BF und der minderjährige 3.BF) reisten nach Österreich ein und stellten erstmals am 21.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.04.2016 wurden die Anträge der 1 – 3. BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 1 a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.). Hinsichtlich des 1.BF und der 2.BF wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den 1.BF und gegen die 2.BF ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2016, L518 2126553-1/7E, L5182126552-1/5E, L5182126554-1/5E als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von den BF nicht eingebracht.

Am 11.09.2016 stellten die BF ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 10.08.2018 stellte der 1.BF über seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 57 und 55 AsylG.

Mit Bescheid vom 22.08.2016, Zl. 1074431305/161157811, wurde der Antrag des 1.BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.08.2016 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Die BF sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlich schweren Erkrankungen und befindet sich gegenwärtig nicht in durchgehender ärztlicher oder stationärer Behandlung, noch benötigt der BF eine spezielle Therapie oder Medikamente welche nicht aus in Georgien erhältlich wären.

Die BF haben in Österreich außerhalb ihres Familienverbandes keine familiären Anknüpfungspunkte. Das Vorliegen eines schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet konnte insgesamt nicht festgestellt werden. Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung der BF stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Gründen Antragstellung:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF 1 und BF 2 Georgien aufgrund einer glaubwürdigen, sie unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen haben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Den BF droht bei einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine sie unmittelbar betreffende konkrete Gefahr Verfolgung seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen, noch droht den BF eine verfahrenswesentliche relevante Gefährdung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit.

Sämtlichen vorgebrachten Ausführungen der BF1 und BF2 sind insgesamt keine glaubhaften, asylrelevanten Fluchtgründe oder Sachverhaltselemente zu entnehmen, die eine asylrelevante Gefährdung der BF in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufzeigen.

Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 und BF 4 wurden keine eigenen Gründe vorgebracht.

1.3 Zu einer Rückkehr nach Georgien:

Die BF konnten nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer sie unmittelbar und konkret betreffenden Verfolgung aus asylrelevanten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären oder aufgrund der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage in sämtlichen Regionen einer relevanten Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Die BF leiden an keinen schweren lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, bezüglich derer es in ihrem Herkunftsstaat keine medizinischen Behandlungen gäbe. Der 1.BF leidet eigenen Angaben zufolge an einer Hauterkrankung.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF aufgrund der sich aus den vorliegenden Länderinformationen ergebenden Sicherheits – als auch Wirtschaftslage, als auch aufgrund der persönlichen Eigenschaften der BF eine Rückkehr nach Georgien, dies auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles hinsichtlich der BF3 und BF4, nicht möglich oder zumutbar ist.

Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende auch aufgrund der gegenwärtigen Lage der COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF sind gesund und gehören mit Blick auf ihr Alter und das Fehlen relevanter physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würden.

Sonstige in den Personen der BF gelegenen Umstände die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt und können auch durch das erkennende Gericht insgesamt nicht erkannt werden.

Eine verfahrensgegenständlich maßgebliche Gefährdung des Kindewohles der beiden Minderjährigen Kinder der BF1 und BF2, die BF3 und BF4, kann bei einer gemeinsamen Rückkehr dieser mit ihren Eltern nach Georgien nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, bzw. dass eine Rückkehr einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine gemeinsame Rückkehr der BF nach Georgien einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.

1.4. Zum Privatleben und zur Integration der BF im Bundesgebiet:

Die BF erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG.

Die BF sind seit ihrer ersten Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des volljährigen Beschwerdeführers zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden.

Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im berechtigten Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht integrative Schritte gesetzt haben.

Eine exzeptionell ausgeprägte und relevant verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Eine nur gemeinsam zulässige Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet und eine Rückkehr dieser in ihren Herkunftsstaat Georgien stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Georgien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Georgien (Stand 01.12.2020) wiedergegeben:

Letzte Änderung: 01.12.2020

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.

COVID-19

Letzte Änderung: 01.12.2020

Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vgl. WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a).

Tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen werden von der Regierung auf der Webseite https://stopcov.ge/en/ veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.).

Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre - zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach Tiflis ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 ein Mal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vgl. VIE 30.11.2020)

Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vgl. StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020)..

Quellen:

?        Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722, Zugriff 30.11.2020

?        CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, https://caucasuswatch.de/news/3289.html, Zugriff 30.11.2020

?        Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/georgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020

?        F24 – Flightradar24 (30.11.2020): TBS/UGTB Tbilisi International Airport, Georgia - Routes Tbilisi, https://www.flightradar24.com/data/airports/tbs/routes, Zugriff 30.11.2020

?        GCAA – Georgian Civil Aviation Agency (21.10.2020): News and Statements - 21 Oct.'20 | Information for Passengers, http://www.gcaa.ge/eng/news.php?id=6285, Zugriff 30.11.2020

?        Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia/, Zugriff 30.11.2020

?        MoF – Ministry of Foreign Affairs of Georgia (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/sazgvris-kvetis-regulaciebi.aspx?fbclid=IwAR0PQsqZ2jc22Etm9gyMDFzetGwWktKodcpXUVW4Op1HEZImKTEXi4SyUbU&lang=en-US%20%20, Zugriff 30.11.2020

?        StopCoV.ge (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/, Zugriff 30.11.2020

?        USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020a): COVID-19 Information for Georgia (November 30), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.11.2020

?        USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020b): Measures to control the spread of COVID-19 in Georgia, https://ge.usembassy.gov/u-s-citizen-services/measures-to-control-the-spread-of-covid-19-in-georgia/, Zugriff 30.11.2020

?        VIE – Flughafen Wien-Schwechat / Vienna International Airport (30.11.2020): Routes - Vienna International Airport (VIE), http://tracker.flightview.com/customersetup/viennaairport/routemapper/, Zugriff 30.11.2020

?        WOM – Worldometer (30.11.2020): Coronavirus – Georgia, https://www.worldometers.info/coronavirus/country/georgia/, Zugriff 30.11.2020

Politische Lage

Letzte Änderung: 01.12.2020

In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).

Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vgl. Jam 26.11.2020.

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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