TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 W285 2242551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W285 2242551-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, Zahl: 1277253310-210534056, betreffend Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Montenegros, am 22.04.2021 versucht habe, unter Vorlage eines totalgefälschten kroatischen Identitätsdokumentes eine behördliche Meldung im Bundesgebiet vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu diesem Sachverhalt angegeben, Anfang März 2021 nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten und sich zu diesem Zweck einen gefälschten kroatischen Personalausweis gegen Entgelt habe anfertigen lassen, da dies die einzige Möglichkeit für ihn gewesen wäre, an eine legale Arbeit in Österreich zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, eines Visums oder einer Arbeitsbewilligung; er sei mittellos, halte sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf und ginge einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund seines Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme einer von seinem Aufenthalt ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgegangen wäre, sei eine negative Zukunftsprognose zu treffen gewesen. Der Beschwerdeführer weise keine berufliche oder soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, seine gesamte Familie befinde sich in Montenegro. Angesichts der Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren sei die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zwei Jahren als ausreichend zu erachten gewesen.

Gegen das mit Spruchpunkt VI. des dargestellten Bescheides erlassene Einreiseverbot wurde mit Schriftsatz der nunmehr bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom 18.05.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde sich unzureichend mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine Mittellosigkeit zu Unrecht angenommen hätte. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten, habe sich im Verfahren kooperativ gezeigt und sei zwischenzeitlich freiwillig ausgereist. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte im Schengenraum habe; seine Schwester lebe in Schweden, sein Bruder in Dänemark, darüber hinaus habe er Schwägerinnen in Deutschland. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Am 19.05.2021 langten die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl. Kopie montenegrinischer Reisepass, AS 133).

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 03.06.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten. Im Vorfeld der Einreise hatte er einen auf abweichende Personalien lautenden totalgefälschten kroatischen Personalausweis gegen eine Zahlung von EUR 250,- in Serbien erworben, um sich unter Täuschung über seine Identität und Staatsangehörigkeit einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Seinen montenegrinischen Reisepass schickte er infolge seiner Einreise zurück in den Herkunftsstaat, um nicht auf unterschiedliche Personalien lautende Dokumente bei sich zu führen. Der Beschwerdeführer nahm unangemeldet in Österreich Unterkunft (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD XXXX 22.04.2021, AS 9; Anzeige LPD XXXX 22.04.2021, AS 75).

Am 22.04.2021 hat er versucht, in Österreich unter Vorlage des totalgefälschten kroatischen Personalausweises einen Wohnsitz anzumelden. In der Folge wurde er am gleichen Datum nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und es wurde mit Mandatsbescheid vom 22.04.2021 die Schubhaft über ihn verhängt (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD XXXX 22.04.2021, AS 9 ff; Anzeige LPD XXXX 22.04.2021, AS 75; Anhalteprotokoll 22.04.2021, AS 81 ff; Mandatsbescheid BFA 22.04.2021, AS 27 ff).

Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2019 für rund zwei Monate in Österreich aufhältig gewesen, um Einkünfte aus einer illegalen Beschäftigung zu erzielen. Damals war er von 29.04.2019 bis 17.06.2019 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD XXXX 22.04.2021, AS 9; Auszug Zentrales Melderegister 19.05.2021).

Der Beschwerdeführer verfügte seinem unbelegten Beschwerdevorbringen zufolge zum Zeitpunkt seiner Festnahme über EUR 94,- an Bargeld. Ein Vorbringen über darüber hinaus vorhandene eigene finanzielle Mittel oder ein Einkommen wurde nicht erstattet. Dem Beschwerdeführer stehen in Österreich keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ausreichend Unterhaltsmittel, um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise selbstständig zu finanzieren. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert (vgl. Beschwerdeschriftsatz 18.05.2021, AS 255; Auszug Zentrales Fremdenregister 19.05.2021).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug Strafregister 19.05.2021).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

In Montenegro leben die Ehefrau und zwei Kinder des Beschwerdeführers. In Österreich hat der Beschwerdeführer, welcher die deutsche Sprache beherrscht, keine sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Laut seinem unbelegten Beschwerdevorbringen leben eine Schwester in Schweden, ein Bruder in Dänemark sowie Schwägerinnen in Deutschland (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD XXXX 22.04.2021, AS 7-9).

Am 30.04.2021 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der (organisatorisch und finanziell) unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftweg nach Montenegro aus (vgl. Auszug Zentrales Fremdenregister 19.05.2021; Schreiben BFA zur Übernahme der Heimreisekosten vom 26.04.2021, AS 139).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus ist eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig. An dessen Echtheit und Richtigkeit sind keine Zweifel aufgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, sowie das Schengener Informationssystem betreffend die Person des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwecks Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet eingereist ist, zu diesem Zweck im Vorfeld der Einreise einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis erworben hat und versuchte, unter Vorlage desselben einen Wohnsitz im Bundesgebiet anzumelden, ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner aktenkundigen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 22.04.2021. In dieser hat er auch eingeräumt, bereits im Jahr 2019 zwecks Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Auch die Beschwerde ist diesen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen nicht entgegengetreten.

Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren keine legalen Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. In der Beschwerde wurde unbelegt vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Besitz von EUR 94,- an Bargeld gewesen sei; selbst bei Zutreffen würde es sich beim genannten Betrag jedoch nicht um ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten während seines Aufenthaltes und seiner Rückreise handeln; diesbezüglich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend angemerkt, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung bereits insofern realisiert hat, als der Beschwerdeführer die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit unter Gebrauch eines totalgefälschten kroatischen Reisepasses, sohin unter Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft, beabsichtigte. Darüber hinaus bestätigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe beantragte bzw. genehmigt bekam, dessen Mittellosigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem erwähnte, durch Freunde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet finanziell unterstützt worden zu sein, so brachte er nicht vor, einen Rechtsanspruch auf derartige finanzielle Unterstützung zu haben. Ebensowenig wurde nähere Angaben oder Belege zur Höhe einer allfälligen finanziellen Unterstützung erstattet.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und familiären Beziehungen gründen ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift. Dass dieser die deutsche Sprache beherrscht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung am 22.04.2021 ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde erstmals vorgebracht, in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten verwandtschaftliche Bindungen zu haben. Der Beschwerdeführer erstattete keine näheren Angaben zu den Personalien dieser Angehörigen; jedoch wird angesichts der ansonsten gezeigten Mitwirkung am Verfahren davon ausgegangen, dass die genannten verwandtschaftlichen Bindungen tatsächlich bestehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgebracht, zu diesen Angehörigen, welche ihren Wohnsitz bereits bisher in einem anderen Staat als der Beschwerdeführer hatten, in einem speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, sodass die künftige weitere Aufrechterhaltung des Kontaktes über Besuche (in Montenegro oder Drittstaaten) sowie telefonisch und über das Internet für die Dauer des Einreiseverbotes keine maßgebliche Einschränkung darstellt.

Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus nicht vor, enge Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet oder in sonstigen Mitgliedstaaten aufzuweisen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der er mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer, welcher sich unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hätte, die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sich zwecks Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgehalten hat und zu diesem Zweck durch den Gebrauch eines entgeltlich erworbenen totalgefälschten kroatischen Personalausweises unberechtigt einen Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt und Sozialsystem zu erlangen versuchte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN; 08.04.2021, Ra 2021/21/0059).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

3.2.3. Die Behörde hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts sowie seines Aufenthalts zwecks Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit als unrechtmäßig erwies. Demnach ist auch die gegen den Beschwerdeführer infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen worden.

3.2.4. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz von ausreichenden finanziellen Mitteln, zumal er (laut unbelegtem Beschwerdevorbringen) lediglich EUR 94,- besaß. Dieser verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen, keine Ersparnisse und keine sonstigen Vermögenswerte. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben und räumte selbst ein, sich zwecks Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet befunden zu haben. Soweit er in der Beschwerde – unbelegt – auf eine finanzielle Unterstützung durch Freunde verwiesen hat, ist festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auch durch Dritte erfolgen kann, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132, mwN.); ein solcher Rechtsanspruch wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass sein Beschwerdevorbringen nicht geeignet war, der im angefochtenen Bescheid festgestellten Mittellosigkeit entgegenzutreten.

Die vom Beschwerdeführer angesichts der Mittellosigkeit ausgehende Gefährdung wird hierbei einerseits dadurch unterstrichen, dass dieser bereits im Jahr 2019 zwecks Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und andererseits im Vorfeld seines gegenständlichen Aufenthaltes bewusst einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis erworben hatte, um sich unter Vortäuschung einer Unionsbürgerschaft einen Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt unrechtmäßig verschaffen zu können. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer, welche über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte, werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen gültiger Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers – nämlich des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel, des unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthalts, des von ihm angegebenen Aufenthaltszwecks sowie des unstrittigen Gebrauchs eines gefälschten kroatischen Identitätsdokumentes – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen (insbesondere durch die Verrichtung von Schwarzarbeit, die er laut eigenen Angaben unmittelbar beabsichtigte) respektive der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht begründet sein sollte.

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.

3.2.6. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs zu haben. Soweit er in der Beschwerde erwähnte, eine Schwester in Schweden, einen Bruder in Dänemark sowie Schwägerinnen in Deutschland zu haben, so wurde einerseits nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu diesen Angehörigen, mit welchen er schon bisher nicht im gleichen Staat aufhältig gewesen ist, in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, welches die vorübergehende Verwehrung von Besuchen in den Aufenthaltsstaaten jener Angehörigen als maßgeblichen Eingriff erscheinen lassen würde. Den Angehörigen steht es umgekehrt offen, den Beschwerdeführer in Montenegro oder in Drittstaaten zu besuchen, ebenso ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich. Die engsten Angehörigen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und seine Kinder, leben in Montenegro, wo auch der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes geht daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einher. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

3.2.7. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da dem Beschwerdeführer die Missachtung fremden- und melderechtlicher Vorschriften, der Gebrauch eines totalgefälschten Identitätsdokumentes, sowie das Fehlen ausreichender Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes anzulasten sind, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte zweijährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere der zwischenzeitlich erfolgten freiwilligen Ausreise, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf achtzehn Monate herabzusetzen war.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot freiwillige Ausreise Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2242551.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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