TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 G307 2245875-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77 Abs1
VwGVG §35

Spruch


G307 2245875-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im NAMEN der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2021, 17:56 Uhr (Aushändigung des Bescheides um 18:00 Uhr), zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX.2021 bis zum XXXX.2021, dem Tag der Beantragung des Heimreisezertifikats seitens der belangten Behörde, für rechtswidrig erklärt wird.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die (weitere) Anhaltung der Beschwerde führenden Partei ab dem XXXX.2021 für rechtmäßig erklärt.

III.    Der Antrag der belangten Behörde auf Zuspruch der Verfahrenskosten in der Höhe von € 887,20 wird als unbegründet abgewiesen.

IV.      Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang von der Befreiung der Eingabegebühr wird abgewiesen.

V.       Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2021 von Beamten der deutschen Bundespolizei die Einreise nach Deutschland verweigert und er dort zurückgewiesen. Am selben Tag wurde er von Beamten der österreichischen Polizei festgenommen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wies sich zuvor mit einem totalgefälschten Reisepass wie Personalausweis der Seychellen aus.

2. Am selben Tag wurde der BF von einem Organ der Grenz- und fremdenpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX unter anderem zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Reiseroute und Aufenthaltsstatus befragt.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 30.08.2021 Beschwerde.

5. Am 02.09.2021 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Mitarbeiterin der RV des BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der BF konnte wegen Unterbringung in Quarantäne nicht an dieser Verhandlung teilnehmen. Im Anschluss daran wurde die – hier schriftlich ausgefertigte – Entscheidung mündlich verkündet.

6. Mit Schreiben vom 02.09.2021, beim BVwG eingelangt am 03.09.2021, beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF verließ sein Heimatland ursprünglich zu einem unbekannten Zeitpunkt und hielt sich während eines nicht näher bekannten Zeitraums in Frankreich auf. Er arbeitete in Paris bis dato für ein Transportunternehmen, besaß jedoch weder für Frankreich noch für ein anderes europäisches Land einen Aufenthaltstitel. Der BF beabsichtigte vor seiner Anhaltung mit dem XXXX von XXXX nach XXXX zu fahren, wo seine Tante, XXXX wohnt. In XXXX hält sich ein Cousin des BF, namens XXXX, auf. Dem BF wurde am XXXX.2021 um 01:15 Uhr an der deutschen Grenze in XXXX von Organen der deutschen Grenzpolizei die Einreise verweigert, in der Folge der österreichischen Polizei übergeben und von Seiten des Bundesamtes am XXXX.2021 um 18:00 Uhr die Schubhaft angeordnet. Diese wurde bis XXXX.2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX, seitdem im XXXX vollzogen.

Im Falle einer Freilassung aus der (Schub)haft hätte der BF ursprünglich geplant gehabt, nach Paris weiterzureisen.

1.2. Am 19.05.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, worauf die Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt wurde. Am 11.06.2021, 09.07.2021 und 06.08.2021 fanden Schubhaftprüfungen statt, welche keine Anhaltspunkte für die Entlassung des BF aus der Schubhaft zu Tage förderten. Der besagte Asylantrag wurde am 25.07.2021 mit Bescheid des Bundesamtes in allen Spruchpunkten abgewiesen, dem BF zugestellt am 26.07.2021 und erwuchs dieser am 24.08.2021 in Rechtskraft.

1.3. Der BF verfügte zum Stichtag 02.09.2021 über Barmittel in der Höhe von € 796,39, hat in Österreich keine Verwandten, Angehörigen, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen und kann auf keine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. In Österreich war und ist der BF bis dato nicht legal beschäftigt.

1.4. Die belangte Behörde förderte am Beginn des Verfahrens keinen EURODAC-Treffer zur Person des BF zu Tage. Der BF wies sich gegenüber den deutschen Beamten mit einem totalgefälschten Personalausweis wie Reisepass der Seychellen aus. Ein vom BFA mit Frankreich geführtes Konsultationsverfahren verlief ergebnislos, indem der BF nicht dorthin überführt werden konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF (bisher) bereit gewesen wäre bzw. bereit ist, freiwillig in den Senegal zurückzukehren. Sein echter Reiseipass befindet sich in Paris. Am 31.08.2021 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit dem Senegal in die Wege.

1.5. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Der BF stellte den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes am 19.05.2021 mit der Absicht, das Verfahren zu seiner Abschiebung zu verzögern bzw. hintanzuhalten.

2. Beweiswürdigung

Der BF vermochte zwar kein auf seine Person lautendes Identitätsdokument vorzulegen, aus den Unterlagen jenes Transportunternehmens, in dem er arbeitet, ergibt sich jedoch, dass er den Namen XXXX trägt und somit mit seinen Angaben in Einklang zu bringen ist. Ferner decken sich die berufliche Tätigkeit in und der Wohnort XXXX mit den Nachforschungen des Bundesamtes beim Polizeikooperationszentrum XXXX.

Der BF hat in seiner ersten Befragung glaubwürdig angegeben, in Paris zu leben, dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen, in Triest und Paris über Verwandte und in Europa über kein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Diese Aussagen sind ferner mit den Nachforschungen des BFA und den Daten im Zentralen Fremdenregister (IZR) in Einklang zu bringen.

Die Erstbefragung förderte ferner zu Tage, dass der BF keinerlei persönliche, berufliche oder sonstige Beziehungen in oder zu Österreich hat.

Dass der BF im Bundesgebiet bis dato nicht legal beschäftigt war, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Der BF konnte keine Bescheinigungen über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus – wie etwa ein Sprachzertifikat – beibringen.

Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung, dem Vorweis totalgefälschter Identitätsdokumente der Seychellen gegenüber der deutschen Polizei, der Reiseroute von Triest nach Paris, der Rückübernahme durch die österreichische von der deutschen Polizei, den fehlenden EURODAC-Treffern sowie dem mit Frankreich erfolglos geführten Konsultationsverfahren sind aus dem Inhalt der Erstbefragung des BF, dem Formular „Einreiseverweigerung“ der Polizei XXXX, der Fahrkarte „XXXX“ sowie dem Schriftverkehr zwischen dem BFA und den deutschen wie französischen Behörden ersichtlich.

Der in Österreich gestellte Asylantrag wie die negative Beendigung dieses Verfahrens sind dem Inhalt des IZR entnehmbar. Daraus wie aus den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ferner, dass die belangte Behörde erst am 31.08.2021 – also nach Beschwerdeerhebung – ein Konsultationsverfahren mit dem Senegal eingeleitet hat.

Die Höhe der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel folgt dem Inhalt des Portals „Referentenauskunft“ vom 02.09.2021.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Dem Akt waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückreisen würde. Den Willen zur Weiterreise im Falle einer Entlassung aus der (Schub)haft nach Paris hat der BF in seiner Erstbefragung kundgetan. Wie das Bundesamt in seinem Mandatsbescheid auf Seite 2, Mitte auf Spanien kommt, war nicht zu eruieren.

Dass der BF seinen Asylantrag in der Absicht stellte, seine Abschiebung zu verzögern oder hintanzuhalten, ist offenkundig:

So war und ist zu keinem Verfahrenszeitpunkt ersichtlich, weshalb der BF – vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgungsgefahr – nicht schon in Frankreich, Italien oder spätestens in Deutschland einen solchen Antrag gestellt hat. Auch wenn er – wie laut Beschwerde – in Österreich nur 3 Tage mit dieser Antragstellung zugewartet hat, erscheint selbst diese kurze Zeitspanne insofern als lebensfremd, als der BF nicht gleich bei seiner Anhaltung diesen Antrag gestellt hat. Das Rechtsmittel verliert sich im Hinblick auf die dort vorgebrachte Verzögerungsabsicht im Verweis auf diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wirft dem BFA in Bezug darauf ein Fehlverhalten vor, legt jedoch nicht dar, weshalb eben keine Verzögerungsabsicht vorliegen soll und tätigt keinen „Brückenschlag“ von der Judikatur des VwGH zur Person des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX.2021 angefochten.

3.2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.):

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit XXXX.2021, 18:00 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft bis zum XXXX.2021 als rechtswidrig erwiesen:

3.3. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX.2021, 18:00 Uhr, zunächst auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Das BFA ging dabei auf Grund der von ihr festgestellten Umstände vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr aus.

Der BF stellte am 19.05.2021 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, worauf das BFA die weitere Anhaltung in Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG stützte (siehe Aktenvermerk vom 19.05.2021). Insofern begegnet die Vorgangsweise des BFA und weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft vor dem Hintergrund einer Verzögerungsabsicht des BF (siehe Beweiswürdigung) keinen Bedenken.

Der belangten Behörde ist jedoch eine Nachlässigkeit im Hinblick auf ein nicht sogleich mit dem Senegal eingeleitetes HRZ-Verfahren vorzuwerfen:

Der belangten Behörde war bereits zu Beginn des Verfahrens bekannt, dass es zur Person des BF keinen EURODAC-Treffer gibt. Ferner hat er die Stellung eines Asylantrages in anderen EU-Staaten in Abrede gestellt. Somit wäre es auf der Hand gelegen, unverzüglich ein HRZ-Verfahren mit dem Herkunftsstaat des BF einzuleiten, zumal sich auch die vor den deutschen Behörden vorgelegten Identitätsdokumente, wonach der BF von den Seychellen stammen soll, als Totalfälschung erwiesen haben. Weder im Mandatsbescheid, noch in der Stellungnahme zur Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung konnte das BFA bzw. dessen Vertretung plausibel darlegen, weshalb mit der Einleitung bis zum XXXX.2021 zugewartet wurde. So wäre aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nichts dagegengestanden, umgehend, somit schon am Beginn der Schubhaft ein solches Verfahren einzuleiten, um keine Zeit im Lichte einer im Raume stehenden (früheren) Abschiebung zu verlieren.

Der VwGH hat derartiges (auch behördliches) Verhalten in der Vergangenheit (bereits mehrfach) als Verfahrensfehler angesehen. So hielt er dazu in seiner Entscheidung vom 20.12.2013, Zahl 2013/21/0014 unter anderem fest, es stelle einen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde bezüglich der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats für einen Fremden keine erkennbaren Ermittlungen pflege, zumal es einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage bedürfe, ob für diesen erwartbarer Weise ein Heimreisezertifikat erwirkt werden könne.

Der in der in der Stellungnahme zur Beschwerde von Seiten des Bundesamtes geäußerten Meinung, die bisherige Nichteinleitung eines HRZ-Verfahrens stelle im Hinblick auf die Schranken der Durchführbarkeit von Rückkehrentscheidungen keinen erheblichen Fehler dar, muss somit entgegengetreten werden. So kann nicht selbstredend gesagt werden, dass bei zeitgerechter In-Gang-Setzung eines solchen Verfahrens der BF nicht bereits hätte abgeschoben werden können, er somit nicht mehr in Schubhaft wäre und sich die Anhaltung bis zur tatsächlichen Beantragung eines HRZ somit nicht als rechtmäßig erwiese.

Wie auch immer, diese Rechtsprechung lässt keine Interpretation in der Weise zu, dem BFA wäre wegen der verspäteten Einleitung des HRZ-Verfahrens kein Vorwurf zu machen.

Seit der Einleitung dieses Verfahrens erweist sich die Anhaltung des BF in Schubhaft jedoch als rechtmäßig:

Dem Bundesamt können – wie schon in der mündlichen Verhandlung festgehalten – keine (weiteren) Fehler bei der Anstrengung eines HRZ vorgeworfen werden und ist bis dato nicht erkennbar, dass die belangte Behörde dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß – etwa durch Urgenzen – betreiben wird. Dies wurde ebenso in der Verhandlung vor dem BVwG seitens der Behördenvertreterin dargetan.

Ferner führt der BF im Bundesgebiet – wie bereits oben erwähnt – kein Familienleben und kann hier auf keine sozialen Bindungen zurückgreifen. Auch verfügt er, wie in den Feststelllungen hervorgehoben, über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft, reichen dessen Barmittel für einen – eine längere Zeit sichernden – Unterhalt nicht aus, gab er Preis, im Fall einer Freilassung nach Paris weiterreisen zu wollen, war bis dato sehr mobil und verfügt in keinem europäischen Staat über ein Aufenthaltsrecht. Der Wille zu einer freiwilligen Rückkehr in den Senegal ist nicht aktenkundig. Hinzu tritt die in Verzögerungsabsicht getätigte Asylantragstellung erst in Österreich.

Schließlich ist – das eben jetzt eingeleitete – HRZ-Verfahren in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Das Bundesamt hat die Schubhaft daher zu Recht auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gestützt.

Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab der Asylantragstellung wären zwar an sich gegeben gewesen, weil der BF diesen ausschließlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Äthiopien) stellte (zu § 76 Abs. 6 FPG, insbesondere zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft, siehe VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; 19.09.2019, Ra 2019/21/0234; weiters 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das BFA hat zudem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG mit Aktenvermerk vom 19.05.2021 unter Angabe der näheren Gründe festgehalten und dem BF zur Kenntnis gebracht. Wegen der auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zur Rechtskraft des Asylbescheides weiterhin unterlassenen Einleitung eines HRZ-Verfahrens ist dies jedoch nur hypothetisch.

Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.

Insgesamt erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft ab dem XXXX.2021 somit als rechtmäßig.

Schließlich bilden die bisherige Dauer des Verfahrens und die noch bis zur allfälligen Erlangung eines HRZ vergehende Zeit noch kein Kriterium für die Aufhebung der Schubhaft. Das HRZ-Verfahren wird von der belangten Behörde aktuell ordnungsgemäß betrieben. Es sind derzeit keine Umstände erkennbar, welche gegen die Erlangung eines HRZ innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprächen.

Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens (HRZ) zu berücksichtigen und zu erwähnen, dass aktuell regelmäßig Flüge in den Senegal vorgenommen werden (AIR France).

Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich als begründet. Es ergaben sich keinerlei Anzeichen, dass der BF freiwillig in den Senegal zurückkehren wolle.

Ein - nunmehr verstärkter - Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Die in § 80 Abs. 4 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten wurde, wie schon erwähnt, zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde teils Folge gegeben und diese teils abgewiesen wurde, findet kein Kostenzuspruch an eine der beiden Parteien statt, zumal ein solcher ausschließlich bei gänzlichem Obsiegen möglich ist. Es waren daher keine Kosten zuzusprehcen

3.5. Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

§ 8a VwGVG lautet:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]“

1.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

„Artikel 51 Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zu Zahl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

?        Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;

?        der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;

?        die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;

?        die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).

Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen.

In Hinblick auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Verfahrensführung ist vorauszuschicken, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht nicht besteht.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Der BF verfügt laut Vollzugsdateninformation aktuell über € 796,39. Damit ist es ihm möglich, die Eingabegebühr zu entrichten und bleiben ihm demnach auch € 766,39 übrig. Schließlich ist angesichts dieser Summe nicht erkennbar, dass der notwendige Unterhalt des BF durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt wäre.
Der dahingehende Antrag war daher abzuweisen.

3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt V.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

entschiedene Sache Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2245875.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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