TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/24 W112 2217799-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2021
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Entscheidungsdatum

24.09.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52

Spruch


W112 2217799-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Dr. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 57, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, § 53 Abs. 3 Z 5 und 6, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2003 im Alter von XXXX Jahren in Begleitung seines Vaters unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylerstreckungsantrag, weil der Beschwerdeführer seinem Vater zufolge im Herkunftsstaat keine eigenen Fluchtgründe hatte. Der Beschwerdeführer wies sich mit seiner Geburtsurkunde aus, die vom Bundesamt als echt anerkannt wurde.

Sein Vater gab in der Erstbefragung am 04.10.2003 an, dass sich seine Gattin und seine Tochter in der Russischen Föderation befinden, die Wohnung der Familie befinde sich in der UL. XXXX in GROSNY. Er sei mit dem Beschwerdeführer über WEISSRUSSLAND, POLEN und TSCHECHIEN nach Österreich gereist. Er wies sich mit seinem Führerschein und dem Inlandsreisepass aus, sein Auslandsreisepass sei von den tschechischen Behörden sichergestellt worden. Er sei wegen seiner Arbeit von den russischen Behörden verfolgt worden.

In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.01.2004 gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass seine Eltern XXXX bzw. XXXX verstorben seien, seine Gattin und seine Tochter leben in INGUSCHETIEN, XXXX und er habe seit 1999 an derselben Adresse wie seine Gattin gelebt. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Er sei nie inhaftiert worden, werde aber vom FSB gesucht. Er habe den Kämpfern seit Beginn der Kriegshandlungen in GROSNY 1994/1995 aktiv Hilfe geleistet, in seinem Haus, das jetzt zerstört sei, habe sich ein „Erste Hilfe Punkt“ befunden. Sein älterer Bruder sei dort Arzt gewesen, auch seine Schwester sei Ärztin gewesen. Bei der Erstürmung von GROSNY am 31.12.1994 seien alle Teile von GROSNY zerstört worden. Ihm sei befohlen worden, in GROSNY zurückzubleiben, als sich die Kämpfer im FEBRUAR 1995 zurückgezogen haben. Er sei im FEBRUAR 1995 zum Führer einer Untergruppe ernannt worden und habe diese Gruppe mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen unterstützt. Dann haben sie Meetings organisiert und alle Befehle in allen Bezirken durchgeführt. Dann sei seine Gruppe in „Fonds für humanitäre Tätigkeiten“ umbenannt worden. Gründer des Fonds seien XXXX und XXXX gewesen. 1996, als XXXX an die Macht gekommen sei, sei er Abgeordneter der Stadtverwaltung von GROSNY geworden. Er sei auf einen Posten des Fonds gewählt worden. Bis 1999 haben sie allen Invaliden, die im Krieg verwundet worden seien, und Waisen geholfen. Im FEBRUAR 2000 seien seine Schwester und ihre Nachbarin von russischen Soldaten getötet worden. 2002 sei sein Bruder von Soldaten in Uniform aus INGUSCHETIEN entführt worden, man wisse nicht wohin. Er selbst sei bis 1999 in GROSNY gewesen und habe danach bis zur Ausreise in INGUSCHETIEN gelebt. Am 25.07.2003 seien russische Soldaten an seine Adresse gekommen. Er habe sich aber nicht gemeldet. Die Soldaten haben auch seinen Vermieter nach ihm gefragt. Am 04.08.2003 seien sie wiedergekommen. Er wisse nicht, was sie von ihm gewollt haben, er habe damals bereits bei Bekannten in INGUSCHETIEN genächtigt und INGUSCHETIEN am 11.08.2003 verlassen, er gehe aber davon aus, dass sie ihn mitnehmen haben wollen, weil er früher mit den Kämpfern verbunden gewesen sei. Er unterstütze die Kämpfer bis heute moralisch. In INGUSCHETIEN haben er und seine Familie von humanitärer Hilfe gelebt. In Österreich habe er keinen Kontakt zu tschetschenischen Gruppen, er habe mit Wahabismus nichts zu tun, er habe nie mit der Waffe in der Hand an Kriegshandlungen teilgenommen.

Mit Bescheid vom 07.06.2004 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag als unbegründet ab, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach RUSSLAND zulässig ist und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesasylamt den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet ab.

2. Gegen den Bescheid erhob der Vater des Beschwerdeführers vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX rechtzeitig Berufung. Darin wiederholte er sein Fluchtvorbringen und legte aktuelle Länderberichte bei. Am 25.06.2004 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter (im Schriftsatz fälschlich als Mutter bezeichnet) ebenfalls Berufung; in dieser bezog er sich ausschließlich darauf, dass sein Vater Rechtsmittel erhoben habe und der Ausgang seines Verfahrens von dem seines Vaters abhänge.

Mit Berufungsbescheid vom 16.08.2004 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Vaters statt, gewährte ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam.

Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hatte, dass er RUSSLAND aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht nur wegen seiner Nationalität, sondern auch weil er den tschetschenischen Widerstandskämpfern seit Beginn des ersten Tschetschenischen Krieges geholfen hatte und nun auf Grund dieser Tätigkeit von den russischen Soldaten verfolgt werde, weshalb er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch russische Sicherheitsorgane zu rechnen hatte.

Mit Berufungsbescheid vom 17.08.2004 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung nach seinem Vater Asyl und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam.

Am XXXX wurde ihm ein bis XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

3. Mit Bescheiden vom 24.01.2006 gab das Bundesasylamt den Asylerstreckungsanträgen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, vertreten durch den Vater des Beschwerdeführers, gemäß § 7 AsylG 1997 statt und erkannte ihnen den Flüchtlingsstatus zu. Ihnen wurden an der Österreichischen Botschaft in MOSKAU Visa ausgestellt, mit denen sie nach Österreich einreisten.

4. Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Vater während des Asylverfahrens in einem Grundversorgungsquartier in XXXX , danach ab DEZEMBER 2004 in WIEN XXXX und ab JULI 2005 in XXXX , nach Eintreffen seiner Mutter und seiner Schwester zog die Familie innerhalb von XXXX um.

Mit Urteil vom 05.02.2007 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den XXXX JÄHRIGEN Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung, sah aber gemäß § 12 JGG vom Ausspruch einer Strafe ab. Der Beschwerdeführer war schuldig, am XXXX im Freibad XXXX einen anderen durch einen Schlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Er hatte der Strafanzeige zufolge davor zusammen mit seiner Mannschaft – XXXX aus XXXX und XXXX aus GROSNY, beide russische Staatsangehörige, ein Fußballspiel verloren und die Gewinner wollten wegen ihren Angaben zufolge foulen und zu harten Spiels nicht mehr mit ihnen spielen; daraufhin kam es zur Körperverletzung. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen das Opfer wurde von der Bezirksanwältin zurückgelegt. Die Bezirksanwältin begründete ihren Strafantrag gegen den Beschwerdeführer damit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten war.

Am 23.10.2007 wurde der Beschwerdeführer als XXXX JÄHRIGER wegen des Verdachtes angezeigt, als jugendlicher Boxsportler seinen Gegner am XXXX , nachdem er den Kampf gegen ihn verloren hatte, außerhalb des Ringes mit Faustschlägen attackiert und am linken Auge verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zwar von seinem Gegner „nach dem offiziellen Kampf“ provoziert worden sei, dass er ihn aber nicht attackiert habe. Anklage wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer wurde aber vom Boxverband temporär suspendiert.

Am 29.02.2008 wurde der Beschwerdeführer als XXXX JÄHRIGER wegen des Verdachts des schweren Raubes im Auftrag der Staatsanwaltschaft festgenommen.

Mit Bescheid vom 25.08.2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot gegen den Beschwerdeführer und erklärte seine Gaspistole RECK MIAMI 92 F für verfallen.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer mit XXXX , XXXX und XXXX , einem weiteren Jugendlichen und zwei jungen Erwachsenen, alle drei russische Staatsangehörige aus XXXX und XXXX , wegen schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von ACHZEHN Monaten verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Beim Beschwerdeführer wurden das reumütige Geständnis und die gänzliche Schadenswidergutmachung mildernd, die führende Beteiligung, die einschlägige Vorverurteilung, die Tatbegehung in Gemeinschaft, drei Opfer und das Zusammentreffen von Waffe und Gewaltanwendung als erschwerend gewertet. Bei allen Tätern, auch bei den beiden Beitragstätern, sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, weil bei der der Tat drei Menschen bedroht bzw. körperlich attackiert worden seien, wegen der Generalprävention und aus spezialpräventiven Gründen, weil den jugendlichen Tätern drastisch vor Augen geführt werden habe müssen, dass Raubüberfälle unter Verwendung von Waffen und Gewalt mit dementsprechender Strenge zu ahnden seien.

Die Geschworenen hielten den Beschwerdeführer einstimmig für schuldig, gemeinsam mit den Komplizen drei Personen unter Vorhalt einer Gaspistole, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe sowie durch das Versetzen von Faustschlägen gegen die Opfer, sohin mit Gewalt gegen Personen und durch die mehrmaligen verbalen Aufforderungen, insbesondere Bargeld und Handys herauszugeben, fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Mobiltelefone, eine Geldbörse, Bargeld iHv € 110, eine Panzerhalskette aus Silber im Wert von € 300, zwei Packungen Zigaretten und ein Feuerzeug mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung rechtmäßig zu bereichern.

Der Beschwerdeführer gab im Ermittlungsverfahren an, mit seinen Eltern und seiner Schwester in XXXX zu leben. Er besuche die XXXX Klasse Gymnasium in XXXX , habe die Klasse aber schon einmal wiederholt. Er trainiere BOXEN in XXXX und XXXX und habe schon 15 Kämpfe absolviert. Er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von den finanziellen Zuwendungen seiner Eltern. Er habe mit seinen beiden volljährigen Komplizen an seinem XXXX GEBURTSTAG mit dem Gewinn vom ADMIRAL, Glücksspielautomaten, eine Luftdruck- und eine Gaspistole gekauft. Sie haben geplant, drei mutmaßliche Drogendealer auszurauben und ihnen Ecxtasy-Tabletten im Wert von € 1.000, von ihm angenommener Wiederverkaufswert € 2.000 – € 3.000, abzunehmen. Sie haben geglaubt, dass sich die Opfer nicht an die Polizei wenden werden. Er hätte die Tabletten aber nicht weiterverkauft, weil Drogenhandel seinem Rechtsempfinden nach sehr schlimm sei. Da die mutmaßlichen Drogendealer keine Drogen dabeigehabt haben, haben der Beschwerdeführer und seine Komplizen Bargeld iHv € 110, Zigaretten, ein Feuerzeug, drei Handys und eine Halskette erbeutet. Die Mobiltelefone seien verkauft worden, um das Geld haben sie sich KEBAP gekauft und den Rest beim ADMIRAL an den Automaten verspielt.

Laut Hauptverhandlungsprotokoll war es der Beschwerdeführer, der mit der Waffe gegen den Kopf einen der mutmaßlichen Drogendealer bedrohte und ihm einen „Magenstrudel“ [= Faustschlag in den Unterleib] versetzte und damit die Gewalt bei der Tat ausübte, während der Tatplan und die Anbahnung von den Komplizen übernommen wurden. Betreffend den „Magenstrudel“ war der Beschwerdeführer nicht geständig. Der Beschwerdeführer und zwei Komplizen gaben an, das Geld sei für den vierten Komplizen gewesen, der Vater geworden sei, was dieser bestritt.

6. Am 08.08.2008 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft vernahm das Bundesamt seinen Vater als gesetzlichen Vertreter im Aberkennungsverfahren nach der Übermittlung von Länderberichten ein.

Der Vater des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung 2003 ununterbrochen in Österreich aufhältig sei. Er habe mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt gelebt. Dieser habe das Gymnasium besucht. Befragt, was der Beschwerdeführer für sein persönliches Fortkommen seit der Asylgewährung 2004 gemacht habe, gab sein Vater an: „Er hat Sport betrieben. Er ist Boxer.“ Er sei für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen. Es gebe abgesehen von seiner Frau, seiner Tochter und seinem Sohn keine Angehörigen in Österreich. In der Russischen Föderation lebe niemand mehr, seine zwei Brüder und die Schwester seien bereits verstorben, auch mütterlicherseits habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer spreche tschetschenisch, russisch, deutsch und englisch. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte darum, dass der Beschwerdeführer weiterhin Flüchtling bleiben könne. Er sei „nicht so einer“, er sei bei dem „Vorfall“ der jüngste gewesen, er sei ein sehr guter Schüler und die erste Verurteilung sei nicht wegen eines Verbrechens erfolgt. In Tschetschenien verschwinden die Leute, die den Rebellen geholfen haben und es komme zu Explosionen, die Sicherheit sei nicht gegeben, er wisse vom Hörensagen, dass Tschetschenien nicht sicher sei. Außerhalb Tschetscheniens habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Das BUNDESOBERSTUFENREALGYMNASIUM XXXX teilte mit, dass der Beschwerdeführer als unauffällig und ruhig beschrieben werde, auch seine Arbeitshaltung (Mitbringen von Unterlagen, Hausübungen) sei durchaus zufriedenstellend. Leider seien seine schulischen Leistungen insgesamt – wohl auch auf Grund gravierender sprachlicher Defizite – nicht als positiv zu bewerten.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Gnadenaktion der Justizministerin gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt unter Erteilung von Weisung aus der Strafhaft entlassen. Wegen der Asylberechtigung sah die Bezirkshauptmannschaft XXXX von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ab.

Mit Aktenvermerk vom 26.03.2009 stellte das Bundesasylamt das Aberkennungsverfahren ein. Der Beschwerdeführer habe zwar ein besonders schweres Verbrechen begangen, das Urteil liege aber unter der vom Verwaltungsgerichtshof sehr hoch angesetzten Schwelle des Aberkennungsgrundes; außerdem sei der Beschwerdeführer wegen der bedingten Nachsicht aus der Strafhaft entlassen worden. Seine Prognose sei nicht ausreichend ungünstig. Gemeingefährlichkeit liege nicht vor.

7. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX zog der Beschwerdeführer wieder zu seiner Familie. Am 08.10.2009 begründete er eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein UTE BOCK.

Nach Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion am 06.11.2009 wurde ihm ein neuer Konventionsreisepass ausgestellt. Diesen meldete er am 09.02.2010 verloren. Nachdem er am 22.09.2010 von seiner Meldeadresse amtlich abgemeldet wurde, benützte er den als verloren gemeldeten Konventionsreisepass, um am 01.10.2010 beim Verein UTE BOCK erneut eine Meldeadresse zu begründen. Zu seinem Pass wurde er am 06.12.2010 durch die Bundespolizeidirektion befragt. Die Niederschrift ist in einem unleserlichen Aktenvermerk festgehalten.

Am 29.05.2012 wurde seine Meldeadresse amtlich abgemeldet. Am 20.06.2012 begründete er erneut eine Meldeadresse beim Verein UTE BOCK. Diese wurde am 06.03.2014 amtlich abgemeldet.

Das Magistrat der Stadt WIEN – Amt für Jugend und Familie, erhob am 14.11.2013 in einem unterhaltsrechtlichen Vertreterverfahren die finanzielle Leistungsfähigkeit, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seinen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Am 11.12.2014 begründete er eine Meldeadresse in WIEN XXXX bei seinen Eltern.

Mit Erkenntnis vom 06.04.2017 wies das Landesverwaltungsgericht WIEN die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seine ehemalige Lebensgefährtin XXXX , gegen das Straferkenntnis vom 03.06.2016 ab, mit dem dieser wegen der Erregung ungebührlicher Weise störenden Lärms zu einer Geldstrafe verfällt wurde. Der Beschwerdeführer hat von 10.01.2016, 11:00 Uhr, bis 11.01.2016, 04:00 Uhr, in der Wohnung XXXX , WIEN XXXX , durch Trampeln, Musik und auf den Boden werfen von Gegenständen ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. In der Aufforderung zur Rechtfertigung durch das Landesverwaltungsgericht bracht er vor, dass bei ihm aus religiösen Gründen keine Musik gehört werde. Im Übrigen äußerte er sich abfällig über den Aufforderer. Das Gericht folgte der Darstellung des Zeugen und wies die Beschwerde ab.

Am 24.03.2016 verhängte das Landesgericht für Strafsachen WIEN die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.

Mit Straferkenntnis vom 27.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Ordnungswidrigkeit zu bedingtem Hausarrest von sieben Tagen verfällt, er hatte Cannabiskraut geraucht. Mit Straferkenntnis vom 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Ordnungswidrigkeit zu Hausarrest von fünf Tagen verfällt; der Beschwerdeführer hatte unerlaubt ein Mobiltelefon besessen. Am 12.12.2016 wurde ein Ordnungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen entlastender Aussagen eingestellt.

8. Mit Urteil vom 20.04.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Schöffengericht den Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zusammengefasst wegen folgender Taten:

(A) Sie haben in WIEN und an anderen Orten im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch längere Zeit fortgesetzter Gewaltanwendung und Drohungen, insbesondere mit dem Tode und dem Vernichten der wirtschaftlichen Existenz, zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten genötigt:

Der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie ein abgesondert Verfolgter haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr 2014 bis Anfang Jänner 2016 – davon abweichend XXXX bis zumindest Ende des Jahres 2014 und XXXX von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem 05.03.2015 bis Anfang Jänner 2016 – dadurch, dass sie ab dem Jahresende 2013 in wechselnder Beteiligung wiederholt massive Gewalt gegen Gäste des XXXX ausübten, XXXX in Folge mitteilte, dass es besser für die Sicherheit im Lokal sei, einen der Gruppierung angehörenden Türsteher einzustellen, dass sie die Stärksten in der Stadt seien, wobei XXXX eine in seinem Hosenbund steckende Faustfeuerwaffe zeigte und in Hinblick auf eine unter Beteiligung des Beschwerdeführers, von XXXX , XXXX und zumindest einem unbekannten Täter im Lokal XXXX begangene Körperverletzung an zwei Gästen in Gegenwart des Beschwerdeführers, von XXXX und dem unbekannten Täter XXXX äußerte, dass XXXX miterlebt habe, was gestern passiert sei, er werde noch viel mehr von ihnen erleben, und folgende Geldbeträge eingefordert und vereinnahmt: 
- von den Inhabern des XXXX , XXXX und XXXX , in oben genanntem Zeitraum die Bezahlung von insgesamt rund € 46.800,- an die Gruppierung
- im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Anfang Jänner 2016 von den Inhabern des XXXX , XXXX und XXXX , die Bezahlung von € 50.000,-, indem der Beschwerdeführer den genannten Betrag von XXXX forderte und XXXX und der Beschwerdeführer sodann auch XXXX anwiesen, XXXX aufzufordern, sofort ein Angebot zu machen, wieviel er zahlen könne, wobei das Angebot jedoch nicht beleidigend sein dürfe, und ihm schließlich, nachdem XXXX ,- angeboten hatte, im Wege von XXXX mitteilen ließen, er habe drei Varianten, die erste Variante sei, dass er zur Polizei gehe und gegen alles ankämpfe, die zweite Variante sei, dass er sein Lokal innerhalb von 7 Tagen verkaufe und flüchte, aber sogar dann werde XXXX von den Freunden hören, die dritte Variante sei, € 50.000,- an die Gruppierung zu bezahlen, dann würde er in Ruhe gelassen werden und sie würden sich aus dem XXXX zurück ziehen;         
- XXXX und XXXX im Zeitraum von 17.6.2015 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Juni 2015 XXXX zur Bezahlung von € 10.000,-, indem XXXX am 17.6.2015 äußerte, er werde ihn umbringen, und ihn anwies, den angeführten Betrag bereit zu halten, er werde am Freitag in das Geschäft XXXX kommen und das Geld abholen sowie dadurch, dass XXXX und XXXX am 19.6.2015 im Geschäft XXXX erschienen, um den genannten Betrag zu vereinnahmen, wobei XXXX auf Grund der Abwesenheit von XXXX im Geschäftslokal randalierte, eine Vitrine, einen Bildschirm, einen Drucker und eine Glasscheibe zertrümmerte sowie schließlich mehrfach telefonisch gegenüber XXXX äußerte, dass das Geschäft geschlossen bleibe, solange er nicht bezahle und drohte, ihn, seine Familie und seine Kinder umzubringen, woraufhin schließlich die Zahlung erfolgte.

Sie haben versucht, XXXX zur Übergabe von € 10.000 zu nötigen, nämlich 
- XXXX , XXXX und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit den abgesondert verfolgten Tätern XXXX , XXXX und XXXX im Zeitraum von 17.3.2015 bis 19.3.2015, indem XXXX am 17.3.2015 XXXX gemeinsam mit XXXX aufsuchte, wobei XXXX eine Faustfeuerwaffe sichtbar im Hosenbund trug und XXXX die Bezahlung von € 10.000,- forderte sowie dadurch, dass XXXX , XXXX und XXXX am 19.3,2015 an einem Treffen mit XXXX teilnahmen, bei dem XXXX neuerlich die Bezahlung von € 10.000,- forderte und ankündigte, dass er im Fall der Nichtzahlung Leute mit Messern zur Familie von XXXX schicken werde;         
- XXXX und XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum von 20.5.2015 bis 19.6.2015, indem sie den genannten Betrag – teils im Wege von XXXX – forderten und XXXX gegenüber XXXX telefonisch äußerte „ich werde dich in WIEN und UNGARN nicht atmen lassen ... du wirst dein Haus verlieren ... du Miststück ... nerve mich jetzt nicht ... ich schwöre auf Allah ... dir wird kein Polizist helfen können ... ich werde dich mit meinen eigenen Händen zerstückeln ... hast du mich verstanden.“, „(...) Ich werde in jeder Straße Leute hinstellen, um dich zu finden ... ich schwöre auf mein Leben ... XXXX schwört dir auf sein Leben ... du wirst nicht einmal raus gehen können.“, „Du wirst dann Selbstmord begehen ... ich werde dein Leben zerstören.“, „Ich werde dich töten. Nerv mich nicht. Du Hure. Gib Ruhe, bevor ich dich ruhig stelle. Ich werde dich ruhig stellen, du Miststück. Du hast mich bei den Leuten mein Wort geben lassen. (...) Auch wenn ich zwanzig Jahre absitzen muss, werde ich mein Versprechen halten. Ich schwöre auf Allah. (...) Deine Familie wird bis zur letzten Person gefickt." sowie „ XXXX , ich sage dir, wenn du heute am Abend die Leute siehst, dann wirst du nicht mehr gehen können ... ich werde 40 Jahre im Gefängnis sitzen“, „(...) ich habe nichts zum Verlieren, es gibt niemanden, der um mich weinen würde, ... mir ist es scheissegal ... ich bin Einzelgänger ... ich werde meine Versprechen halten ... wenn ich sage, ich nehme es weg, dann werde ich es auch so tun“.

(B) XXXX war schuldig, im Zeitraum von Oktober 2014 bis Anfang Jänner 2016 dadurch, dass sie XXXX über die Höhe der Einnahmen des Lokals XXXX in Kenntnis setzte, Anweisungen von XXXX an XXXX weiterleitete und diesem mitteilte, dass er machen müsse, was XXXX von ihm verlange und er XXXX dazu bringen müsse, so viel Geld wie möglich zu bezahlen sowie dadurch, dass sie von XXXX aufgezeichnete Gespräche mit XXXX an XXXX weiterleitete und XXXX in weiterer Folge Anweisungen zu den weiteren Gesprächen mit XXXX gab sowie weiters dadurch, dass sie teils Schutzgeldzahlungen entgegen nahm und weiterleitete und den Kontakt zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer herstellte, zu den unter Punkt A./ angeführten strafbaren Handlungen beigetragen zu haben.

(C) Der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben durch gefährliche Drohung teils mit dem Tode, teils mit einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz folgende Personen zu einer Handlung oder Unterlassung genötigt: 
- Der Beschwerdeführer und XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im April 2014 XXXX zur Wiedereinstellung des Beschwerdeführers, indem sie XXXX um 1.00 Uhr nachts vor dem XXXX abpassten und der Beschwerdeführer in aggressivem Ton seine Weiterbeschäftigung forderte und, als XXXX nicht zustimmte, erwiderte, dass XXXX hören würde, wie sie das machen, das würde für ihn super und für sie super;         
- XXXX und der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) im Oktober 2014 XXXX zur Beschäftigung von XXXX als Kellnerin im XXXX , indem der Beschwerdeführer im Beisein von XXXX äußerte, wenn XXXX sage, dass etwas gemacht werde, dann werde das gemacht;
- XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten XXXX am 17.3.2016 XXXX durch die von XXXX in Begleitung von XXXX gemachte Äußerung, dass er ( XXXX ) keine Polizei rufen solle, da er sonst wirklich große Probleme haben werde, sie würden dann am nächsten Tag kommen und er werde keine Zähne mehr haben, außerdem würden sie sein Geschäft kaputt machen und ihm alles wegnehmen, wobei er auf eine in seinem Hosenbund steckende Faustfeuerwaffe zeigte, somit durch Drohung mit einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei bzw. der Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verbrechens der Erpressung;         
- XXXX am 19.3.2015 XXXX durch die Äußerung, dass XXXX nicht zur Polizei gehen solle, da er ( XXXX ) dann zwar vielleicht für 3 Monate im Gefängnis sitze, er ihn ( XXXX ) aber nach seiner Entlassung umbringen werde, somit durch Drohung mit dem Tode, zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei bzw. der Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verbrechens der Erpressung;         
- XXXX am 19.6.2015 XXXX zur Abstandnahme davon, hinsichtlich der Geldeintreibung zum Nachteil von XXXX einzugreifen, indem er gegenüber XXXX äußerte, XXXX solle sich nicht einmischen, sonst werde er für das Geld verantwortlich sein.

(D) Der Beschwerdeführer hat durch die Äußerung, dass XXXX und XXXX große Probleme bekommen, wenn sie die Polizei rufen, am 05.03.2016 durch gefährliche Drohung zur Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei bzw. von der der Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu nötigen versucht.

(E) Der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben Nachgenannte am Körper verletzt, wobei der Beschwerdeführer mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar: 
- der Beschwerdeführer und XXXX im Sommer 2015 in verabredeter Verbindung mit einem unbekannt gebliebenen Täter einen unbekannt gebliebenen kroatischen Gast des XXXX durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten, wodurch das Opfer zumindest eine Blutung aus den Ohren erlitt;         
- der Beschwerdeführer und XXXX am 26.10.2015 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (§12 StGB) mit mehreren unbekannt gebliebenen Mittätern durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen Körper und Kopf;          
- der Beschwerdeführer und XXXX , wodurch dieser eine Prellung am linken Auge, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, Hämatome an beiden Augen, eine beidseitige Bindehautblutung, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, Kratzspuren am Rücken, ein Hämatom am Oberarm und Rückenschmerzen erlitt;          
- der Beschwerdeführer und XXXX , wodurch dieser eine Rissquetschwunde am rechten Auge und eine Schwellung an der Stirn erlitt;          
- der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr 2014 einen unbekannt gebliebenen Gast des XXXX durch Versetzen von Schlägen in das Gesicht, wodurch dieser mehrere Zähne verlor;          
- der Beschwerdeführer am 05.03.2016 XXXX , indem er diesem Faustschläge versetzte, wodurch der Genannte zu Boden ging und sodann weiter auf den bereits am Boden liegenden einschlug, eintrat und ihn in den „Schwitzkasten“ nahm, bis XXXX keine Luft mehr bekam, wodurch dieser einen Bruch des linken Jochbeins, einen Bruch des linken Oberkiefers, eine Gehirnerschütterung, die eine Bewusstlosigkeit zur Folge hatte, eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Abschürfung unterhalb des linken Auges und eine Prellung des Brustkorbs, somit eine an sich schwere Verletzung und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, erlitt.

Der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX haben Nachgenannte zumindest am Körper zu verletzen versucht, und zwar:

- der Beschwerdeführer, XXXX und ein unbekannt gebliebener Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter {§ 12 StGB) im Sommer 2014 durch Versetzen von Schlägen einen unbekannt gebliebenen Gast des XXXX ; 
- XXXX und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) in der Nacht von 29.05.2016 auf 30.05.2016 durch Versetzen heftiger Faustschläge einen unbekannt gebliebenen Türsteher des Lokals XXXX ;         
- der Beschwerdeführer im Mai 2014 einen unbekannt gebliebenen Gast des XXXX durch Versetzen von Schlägen;          
- der Beschwerdeführer im Sommer 2015 zwei unbekannt gebliebene Gäste des XXXX durch Versetzen von Schlägen;          
- der Beschwerdeführer in der Nacht von 29.5.2015 auf 30.5.2015 einen unbekannt gebliebenen Gast des Lokals XXXX durch Versetzen eines heftigen Faustschlages.

(F) XXXX , hat ab zumindest von März 2015 bis zum 22.3.2016, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B bzw. verbotene Waffen besessen und zwar obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, eine Pistole der Marke Walther PPK, Kaliber 7,65, sowie zumindest 7 Stück Munition, einen Schalldämpfer und jedenfalls am 08.07.2016 eine aus einem Nagel mit Griffstück bestehende selbst hergestellte Stichwaffe.

(J) XXXX hat fremde bewegliche Sachen beschädigt bzw. zerstört, indem er mit seinen Fäusten eine Vitrine, einen Bildschirm, einen Drucker und eine Glasscheibe des Geschäfts XXXX zertrümmerte und den Fliesenboden des Geschäftslokals durch Umstürzen eines Tisches beschädigte.

(K) XXXX hat am 19.6.2015 dem XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest € 250,– mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er den Betrag von zumindest € 250,— aus dessen Kellnerbrieftasche nahm.

(L) Der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben sich an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligte und zwar 
- XXXX durch die Begehung der angeführten strafbaren Handlungen sowie dadurch, dass er Anweisungen an die ihm unterstehenden Mitglieder der Gruppierung erteilte und das Vorgehen der Vereinigung festlegte;         
- XXXX durch die Begehung der angeführten strafbaren Handlungen sowie dadurch, dass er die Anweisungen von XXXX umsetzte und Anweisungen an die ihm unterstehenden Mitglieder der Gruppierung erteilte;         
- XXXX durch die Begehung der angeführten strafbaren Handlungen sowie dadurch, dass er die Anweisungen von XXXX umsetzte, Anweisungen an die ihm unterstehenden Mitglieder erteilte und seine Entscheidungsbefugnis für die Gruppierung ausübte;         
- XXXX durch die Begehung der angeführten strafbaren Handlungen mit Ausnahme der zwei Körperverletzungen im Frühjahr 2014 und am 05.03.2016 gegen XXXX sowie dadurch, dass er die Anweisungen der ihm übergeordneten Mitglieder der Gruppierung umsetzte, im Auftrag XXXX s Kontakt zu XXXX und XXXX aufnahm, die laufenden Schutzgeldzahlungen vereinnahmte und durch seine Präsenz im XXXX teils gemeinsam mit XXXX die Kontrolle über das Lokal für die Gruppierung ausübte;         
- XXXX durch die Begehung der angeführten strafbaren Handlungen sowie dadurch, dass er durch seine Präsenz im XXXX gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Kontrolle über das Lokal für die Gruppierung ausübte;         
- XXXX durch die Begehung der strafbaren Handlungen sowie dadurch, dass er die Anweisungen der ihm übergeordneten Mitglieder der Gruppierung umsetze, Geld für die Gruppierung vereinnahmte und Kontakt zu XXXX hielt;         
- XXXX durch die Begehung der angeführten strafbaren Handlung sowie dadurch, dass sie ihre Präsenz im XXXX nutzte, um die Gruppierung über alle wesentlichen Vorkommnisse informiert zu halten und so die Kontrolle über das Lokal auszuüben.

(M) XXXX hat andere dazu bestimmt, 
- vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95% THCA und 0,34 % Delta-9-THC, aus BOSNIEN UND HERZEGOWINA aus- und über eine nicht mehr festzustellende Route nach Österreich einzuführen, und zwar zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Anfang März 2008 den unbekannt gebliebenen Täter XXXX durch die Aufforderung, ihm das Suchtgift von BOSNIEN UND HERZEGOWINA nach WIEN zu liefern, zur Aus- und Einfuhr von zumindest 50 Kilogramm, indem der unbekannte Täter XXXX die jeweiligen Staatsgrenzen überschritt;         
- vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95% THCA und 0,34 % Delta-9-THC, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu besitzen und von der österreichischen Staatsgrenze nach WIEN zu befördern und zwar zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Anfang März 2008 den unbekannten Täter XXXX durch die Aufforderung, ihm Suchtgift von BOSNIEN UND HERZEGOWINA nach WIEN zu liefern, zu befördern und zwar zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen März 2008 und 2.6.2008 XXXX durch die Aufforderung, 15.632 Gramm Cannabiskraut von der ursprünglichen Bunkerwohnung in XXXX WIEN an die Anschrift XXXX zu bringen.

XXXX hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95 % THCA und 0,34 % Delta-9-THC, 
- anderen überlassen und zwar zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Anfang März 2008 XXXX 50 Kilogramm, indem er ihn anwies, das Suchtgift aus seinem Pkw zu entnehmen und in die Bunkerwohnung in XXXX WIEN zu verbringen;         
- anderen verschafft und zwar im Zeitraum von Anfang März 2008 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 02.06.2008 XXXX und unbekannt gebliebenen Abnehmern rund 34 Kilogramm, indem er XXXX und XXXX jeweils anwies, das Suchtgift in Teilmengen an die von ihm zur Bunkerwohnung in XXXX WIEN begleiteten Abnehmer zu übergeben.

(N) XXXX hat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26.01.2017 XXXX dazu bestimmt, als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN falsch auszusagen, indem er ihm eine handschriftlich verfasste vorgefertigte Aussage insbesondere in Zusammenhang mit XXXX zugekommen ließ, in der angebliche Wahrnehmungen des XXXX festgehalten sind, die dieser jedoch tatsächlich nicht gemacht hat, und ihn aufforderte, diese tatsächlich nicht gemachten Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung als eigene Erlebnisse wiederzugeben, woraufhin XXXX in der Hauptverhandlung vom 22.02.2017 tatsächlich wahrheitswidrig bestätigte, diese Wahrnehmungen gemacht zu haben.

(O) Der Beschwerdeführer hat andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit jeweils ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar am 05.10.2016 den XXXX des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB, indem er in der Hauptverhandlung als Beschuldigter vernommen zusammengefasst angab, XXXX habe ihn im Juni oder Juli 2015 aufgefordert, auf einen „ XXXX “ (gemeint: XXXX ) zu schießen (sog. „Mord im XXXX “), was er jedoch abgelehnt habe.

(P) XXXX hat am 8.4.2014 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Kassier der XXXX TANKSTELLE in WIEN- XXXX durch Vortäuschung, er hätte lediglich Getränkedosen zu bezahlen und dabei das Tanken des Treibstoffes im Wert von Euro 27,55 verschwieg, den Kassier zum Inkasso eines um Euro 27,55 zu geringen Betrages verleitet, welche den Betreiber der XXXX TANKSTELLE im Ausmaß von Euro 27,55 am Vermögen schädigte.

Der Beschwerdeführer beging dadurch die Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 StGB, die Vergehen der (versuchten) Nötigung nach § 105 Abs. 1 und § 15 StGB, das Vergehen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und § 15 StGB, die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 4 StGB, das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB.

Der Beschwerdeführer wurde dafür nach dem Strafsatz des § 145 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StGB zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde dem Beschwerdeführer die Vorhaftzeiten von 22.3.2016, 05.58 Uhr, bis 20.4.2017, 17.40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 19a Abs. 1 StGB wurden die sichergestellten Mobiltelefone konfisziert. Gemäß § 26 Abs. 1 StGB wurden die sichergestellten Waffen und Munition eingezogen. Gemäß § 20 StGB wurde auf Verfall in der Höhe von € 50.000,– betreffend den Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie zusätzlich betreffend XXXX in der Höhe von € 250,– und zusätzlich betreffend XXXX in der Höhe von € 10.000,– erkannt. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO waren der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zur ungeteilten Hand schuldig, € 25.000,– an XXXX sowie € 25.000,– an XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs. 1 StPO wurden die übrigen Ansprüche aus der monatlichen Zahlung für die Türsteher (darunter auch den Beschwerdeführer) auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO war der Beschwerdeführer weiters schuldig, an XXXX einen Betrag von € 3.080,– binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Hingegen wurden die Angeklagten von den weiters wider sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen:

(A) Der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX vom Vorwurf, sie seien schuldig, sie hätten in WIEN und an anderen Orten im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch längere Zeit fortgesetzte Gewaltanwendungen und Drohungen, insbesondere mit dem Tode und mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, genötigt, und zwar 
- am 7.11.2015 den Geschäftsführer des XXXX , XXXX , zur Bezahlung von € 3.000,–, indem XXXX und XXXX XXXX anwiesen, das Geld einzufordern, woraufhin XXXX XXXX mitteilte, dass € 3.000,– übergeben werden müssen, er wisse, an wen das Geld zu bezahlen sei;         
- im Zeitraum von 20.2.2016 bis Ende Februar 2016 XXXX und XXXX zur Bezahlung von € 5.000,–, indem der Beschwerdeführer XXXX mitteilte, dass XXXX nach Anweisung von XXXX diesen Betrag bezahlen müsse, wenn er nicht wie gefordert einen weiteren Türsteher aus dem Kreis der Gruppierung beschäftigt, woraufhin XXXX gegenüber XXXX äußerte „komm her, Muschi, komm, damit du siehst, wer auf wen ein Messer richtet, damit du siehst, wieviel das kostet“ und XXXX zum Lokal XXXX bestellte, wo er diesen und XXXX mit einer Pistole bewaffnet gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Tätern erwartete, auf XXXX losging und die Bezahlung von € 5.000,– an die Gruppierung forderte.

(C) Der Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX vom Vorwurf, sie seien schuldig, sie hätten durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, teils mit einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz folgende Personen zu einer Handlung oder Unterlassung 
- zu nötigen versucht, und zwar XXXX , XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten unbekannten Täter XXXX im Zeitraum von Ende Oktober 2015 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt Ende des Jahres 2015 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX durch die Mitteilung, er müsse ein Transportunternehmen gründen, im Rahmen dieses Unternehmens Waren im Wert von € 1.200.000,- anderen betrügerisch herauslocken und diese an die Gruppierung liefern, da er Schulden in Höhe von € 200.000,- bei XXXX habe und nur dann schuldenfrei wäre, wobei der unbekannte XXXX äußerte, normalerweise würden sie ihn oder sein Kind in den Kofferraum in die SLOWAKEI nehmen, er habe Glück, dass er ein guter Freund von XXXX , dem UNGARN, sei und daher können sie das so regeln, sowie dadurch, dass XXXX gegenüber XXXX angab, bereits sein Auto (das Auto der XXXX ) angezündet zu haben, wobei geplant gewesen sei, dass das Kind des XXXX im Auto sei, und in Begriff gewesen zu sein, auch das Haus anzuzünden, was nur deshalb unterblieb, weil er von einem Nachbarn XXXX s gestört worden sei und die Flucht ergriffen habe, sowie dadurch, dass XXXX Ende 2015 äußerte, dass das nächste Mal das Haus XXXX s mit seiner Familie abbrennen werde, somit durch Drohung mit dem Tode bzw mit einer Brandstiftung zur Mitwirkung am Verbrechen des schweren Betruges;         
- dazu bestimmt, andere durch Drohung mit einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zu einer Handlung zu nötigen und zwar der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 20.2.2016 den abgesondert verfolgten XXXX dazu, XXXX zur Beschäftigung eines weiteren von ihnen ausgewählten Türstehers im XXXX zu veranlassen, indem sie XXXX sinngemäß mitteilten, dass sie bestimmen, wer dort arbeiten dürfe, woraufhin XXXX gegenüber XXXX äußerte, er ( XXXX ) wisse, dass nicht jeder im Lokal arbeiten dürfe und es werde gemacht, was er sagte, wenn er wolle, werde er das Lokal schließen, er habe den Befehl bekommen, wer im Lokal arbeiten dürfe, wobei es jedoch beim Versuch blieb.

(D) XXXX vom Vorwurf, XXXX gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar 
- XXXX am 24.3.2016, indem er äußerte „Warum hast du alles gesagt? Ich weiß, dass du draußen Familie hast. Du bist im Trakt C/E.“         
- XXXX am 24.3.2016, indem er äußerte „Warum hast du alles gesagt? Du bist ein toter Mann.“          
- XXXX am 25.3.2016, indem er äußerte, „Du wirst sehen, was mit dir passieren wird.“

(E) Den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr 2014 einen unbekannt gebliebenen Gast des XXXX auf nicht mehr festzustellende Weise am Körper verletzt.

(F) Den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er ab zumindest März 2015 bis zum 22.3.2016, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B bzw. verbotene Waffen besessen und zwar 
- von September 2015 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt eine Pistole CZ 99;         
- von Ende Februar 2016 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt insgesamt 3 Pistolen (357, CZ 99 und CZ 88).

XXXX vom Vorwurf, er ab zumindest März 2015 bis zum 22.3.2016, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten sei.

(G) XXXX vom Vorwurf, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten unbekannten Täter XXXX dazu zu bestimmen versucht, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, noch festzustellende Auftraggeber durch die Vorgabe, ein redlicher Geschäftspartner zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von Waren und Erteilung von Transportaufträgen hinsichtlich dieser Waren im Wert von € 1.200.000,–, somit zu Handlungen zu verleiten, die die Auftraggeber im genannten, somit in einem € 300.000,– übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigen sollten.

(H) XXXX vom Vorwurf, er habe in XXXX am 24.1.2014 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er den Pkw der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX der XXXX unter Verwendung einer PET-Flasche mit brandbeschleunigender Flüssigkeit anzündete, eine zweite PET-FIasche mit brandbeschleunigender Flüssigkeit bereit hielt und in Begriff stand, auch das von XXXX und XXXX bewohnte Haus in XXXX , anzuzünden, wobei er sich jedoch von einem Nachbarn ertappt fühlte und die Flucht ergriff, woraufhin der Pkw vollständig ausbrannte, der Pkw der XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX und der Gartenzaun des XXXX beschädigt wurden, das Fundament des Zauns zerbarst und die Blechtüren des im Zaunfundament befindlichen Hauptgasanschlusses beschädigt wurden, das Haus jedoch unbeschädigt blieb.

(I) XXXX vom Vorwurf, er habe zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 24.01.2014 XXXX zu der unter Punkt H. angeführten strafbaren Handlung bestimmt, indem er diesen anwies, den Pkw der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX sowie das von XXXX und XXXX bewohnte Haus in XXXX , anzuzünden;

(O) XXXX vom Vorwurf, sie habe andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie sie von Amts wegen zu verfolgender, mit jeweils ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs.3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren und zwar am 5. Oktober 2016 die Exekutivbeamten Kl XXXX und Kl XXXX des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs.1 StGB, indem sie in der Hauptverhandlung als Beschuldigte vernommen zusammengefasst angab, die Genannten hätten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 23.03.2016 Aussagen protokolliert, die sie nicht getätigt habe.

Mit Straferkenntnis vom 02.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Geldbuße iHv € 90 auferlegt, weil er im Spazierhof einem anderen Insassen mit der flachen Hand ins Gesicht schlug; laut dem Zeugen in diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer zuvor bereits eine Schlägerei mit einem arabisch-stämmigen Insassen. Erschwerend wurde das fortgesetzte ordnungswidrige Verhalten des Beschwerdeführers und die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gewertet.

Seinen Antrag auf vorzeitige Übernahme in die Strafhaft wies das Landesgericht für Strafsachen WIEN mit Beschluss vom 28.06.2017 ab, weil die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen den Freispruch des Beschwerdeführers betreffend den Waffenbesitz erhoben hatte und dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukam.

Mit Beschluss vom 15.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Geldbuße von € 50 wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen des unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons auferlegt, wobei sein fortgesetztes ordnungswidriges Verhalten erschwerend gewertet wurde.

Mit Urteil vom 21.06.2018 hob der Oberste Gerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Generalprokuratur und des Angeklagten XXXX in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten XXXX sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden das Urteil vom 20.04.2017, das im Übrigen unberührt blieb, den Beschwerdeführer betreffend im Schuldspruch E./I./2./ und im Freispruch F./II./1. und /2. auf, folglich auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), weiters die Verfallsaussprüche und den Beschluss gemäß § 494a StPO betreffend einen Mitangeklagten. Abgesehen vom Schuldspruch E./I./2., der kassiert wurde, weil es an Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlte, wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesgericht für Strafsachen WIEN verwiesen.

Betreffend den Beschwerdeführer gab der Oberste Gerichtshof der Mängelrüge der Generalprokuratur statt, soweit der Beschwerdeführer von den gegen ihn zu Punkt F der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde, denn für die Annahme, dass „nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von September 2015 an eine Pistole CZ 99 sowie von Ende Februar 2016 an insgesamt 3 [weitere] Pistolen (357, CZ 99 und CZ 88) besaß“, habe sich im Urteil keine Begründung gefunden. Der angefochtene Freispruch war daher aufzuheben.

Von Amtswegen hob der Oberste Gerichtshof die Verurteilung des Beschwerdeführers und von XXXX betreffend die Körperverletzung zum Nachteil von XXXX , wodurch dieser eine Prellung am linken Auge, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, Hämatome an beiden Augen, eine beidseitige Bindehautblutung, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, Kratzspuren am Rücken, ein Hämatom am Oberarm und Rückenschmerzen erlitt, und XXXX , wodurch dieser eine Rissquetschwunde am rechten Auge und eine Schwellung an der Stirn erlitt, auf, weil der Verurteilung kein Anklagevorwurf zugrunde lag. Im Übrigen war der Verfallsauspruch nichtig.

Mit Beschluss vom 26.07.2018 zog die Staatsanwaltschaft WIEN die Anklage gegen den Beschwerdeführer und XXXX wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von XXXX am 20.04.2014 aus dem Grund des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO zurück; das Opfer konnte trotz zahlreicher Versuche von der Polizei nicht angetroffen und geladen werden.

Mit Urteil vom 21.09.2018 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer in Folge des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 21.06.2018 wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren; er hatte von SEPTEMBER 2015 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22.03.2016 eine Pistole CZ 99 und von Ende FEBRUAR 2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22.03.2026 insgesamt drei Pistolen (357, CZ 99 und CZ 999), sohin wenn auch nur fahrlässig Schusswaffen der Kategorie B besessen. Die Vorhaften wurden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Beim Beschwerdeführer wurden € 25.000,– für verfallen erklärt, die Munition wurde eingezogen; der Antrag auf Verfall der übrigen Vermögenswerte wurde abgewiesen.

Mit Beschluss vom 21.09.2018 entließ das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer nicht vorzeitig bedingt aus der Strafhaft, weil der Beschwerdeführer zahlreiche Tathandlungen über einen Zeitraum von zwei Jahren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gesetzt und dabei massive Gewalt angewendet hatte, sodass die Taten eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers erkennen ließen. Ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens und nachdem er bereits mehr als ein halbes Jahr in Untersuchungshaft zugebracht hatte, delinquierte er erneut, indem er XXXX mit dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB verleumdete. Deshalb erschien eine bedingte Entlassung weniger geeignet als die weitere Verbüßung der Strafe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Das Oberlandesgericht WIEN gab der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2018 nicht Folge, weil insbesondere die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über knapp zwei Jahre erfolgte „Schutzgelderpressung“, wobei diesbezüglich auch Gewalt gegen unbeteiligte Lokalgäste geübt und diese dadurch zum Teil verletzt wurden, sowie die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der kriminellen Vereinigung, aber auch der aus nichtigem Anlass erfolgte tätliche Angriff auf XXXX , welcher dadurch eine schwere Köperverletzung davontrug, auf eine deutlich verfestigte, negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft hindeutete. Diese Negativhaltung erfuhr zudem dadurch Untermauerung, dass der Beschwerdeführer trotz des anhängigen Strafverfahrens und obwohl er infolge der verhängten Untersuchungshaft bereits über ein halbes Jahr das Haftübel verspürt hatte, zwecks Verbesserung seiner Verteidigungsposition nicht davor zurückschreckte, erneut eine strafbare Handlung zu begehen, indem er in der Hauptverhandlung am 05.10.2016 bei seiner Einvernahme als Angeklagter XXXX wissentlich falsch bezichtigte, dass dieser ihn im Sommer 2015 aufgefordert hätte, auf XXXX zu schießen. Angesichts der in der mit erheblichem Störwert verbundenen Taten zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers und seines daraus erhellenden massiven Charakterdefizits war ungeachtet seines bislang ordentlichen Lebenswandels nicht davon auszugehen, dass er durch seine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wurde, sondern es bedurfte aus spezialpräventiven Erwägungen vielmehr des weiteren Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn zu einer gesetzestreuen Lebensführung zu veranlassen.

Am 09.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, zum ehestmöglichen Zeitpunkt bedingt entlassen zu werden und brachte einen Bittsteller ein. Begründend führte er aus, dass er sich erstmalig in Untersuchungs- und Strafhaft befinde, erstmalig verurteilt worden sein und dass sämtliche Gründe für eine bedingte Entlassung, weder generalpräventive noch spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung sprechen, der Beschwerdeführer habe eine Wohnmöglichkeit und aus seinem erstmaligen Gefängnisaufenthalt Lehren gezogen. Er habe zu den wahren Werten der Gesellschaft zurückgefunden.

Am 22.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme in die Strafhaft.

9. Am 20.11.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Aberkennungsverfahren ein.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 räumte es dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Am 20.12.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich befinde und durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seine gesamte enge Familie leben hier. Er habe einen leiblichen Sohn namens XXXX , der fünf Jahre alt sei und bei der Kindsmutter lebe. Er habe die HAUPTSCHULE im Bundesgebiet abgeschlossen, zwei Jahre lang das GYMNASIUM und ein Jahr lang die HANDELSSCHULE besucht. Er verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Russland und keine Wohnmöglichkeit. Er spreche hervorragend deutsch. Er habe sich hier gut integriert. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland würde er in eine persönliche und finanziell ausweglose Lage geraten, weshalb in diesem Fall die Voraussetzungen für einen Refoulementschutz gegeben seien. Es werde daher beantragt, dass das Bundesamt das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einstelle.

Das Bundesamt hob die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers und die Meldedaten von ihm und der Kindsmutter aus, weiters holte es einen SVA-Auszug und eine Meldeauskunft des Beschwerdeführers ein.

Die Landespolizeidirektion WIEN teilte am 15.03.2019 mit, dass der Beschwerdeführer zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweise.

Am 14.03.2019 vernahm das Bundesamt die Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers niederschriftlich als Zeugin ein.

10. Mit Bescheid vom 19.03.2019 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.08.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.). Es stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erließ es ein auf die Dauer von SIEBEN Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.).

Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Person des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatangehöriger der Russischen Föderation und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an. Er habe in Österreich den Sohn ABDUL- XXXX , geb. am XXXX . Er habe zur Kindesmutter und zu seinem leiblichen Sohn keinen Kontakt; er leiste ihnen auch keinen Unterhalt. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Ebenso könne in seinem Falle kein relevantes Privatleben erkannt werden. Er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und müsse auch keine Medikamente einnehmen. Ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei ihm nie zugekommen. Er lebe, abgesehen von marginalen unselbständigen Erwerbstätigkeiten, ausschließlich von staatlichen Transferleistungen. Er sei in Österreich, auch bereits schon als Jugendlicher, wegen schwerer Verbrechenstatbestände rechtskräftig verurteilt worden. Gegen ihn bestehe ein aufrechtes Waffenverbot. Er weise auch zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Seine Verurteilungen stellen besonders schwere Verbrechen dar und damit gehe durch seine Person bzw. durch seinen möglichen weiteren Verbleib im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft in der Republik Österreich aus. Eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung liege in seinem Falle nicht vor. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sei. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Aus seinem Privat- und Familienleben seien keine Umstände ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden.

Weiters traf das Bundesamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation auf Grund des damals aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation.

Begründend führte es aus, dass die Zurückweisung eines Flüchtlings nur die ultima ratio für einen Mitgliedstaat bilde, wenn keine andere Maßnahme mehr mö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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