Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des J in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) vom 10. August 1993, Zl. 241.961/9-II/4/93, betreffend Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzenssion (mitbeteiligte Partei: Z-Verkehrsbetriebe AG in J, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1993 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, (KflG) die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Mayrhofen Bf - B 169 Zillertalerstraße - Einfahrt Mayrhofen Nord - Talstraße durch Mayrhofen - Laubichl - Brandbergtunnel - Zillergrundstraße - Gasthof Bärenbad erteilt. Es wurde ausgesprochen, daß gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. diese Konzession bis zum 10. August 2008 erteilt werde und gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. die Kraftfahrlinie nur während der Sommersaison (Mai bis Oktober) zu betreiben sei. Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. wurde eine näher bezeichnete Auflage vorgeschrieben. Gemäß § 12 leg. cit wurde auf näher bezeichneten Relationen ein Zuschlag zum Regelbeförderungspreis genehmigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als nicht zulässig:
Die dem Beschwerdeführer zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Mayrhofen Bahnhof - Au - Bärenbad und zurück mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol befristet erteilt gewesene Konzession ist mit Ablauf des 30. September 1992 erloschen. Der Beschwerdeführer stellte an den Landeshauptmann von Tirol den Antrag auf Wiedererteilung der Konzession.
Die mitbeteiligte Partei stellte den Antrag, ihr die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der selben Strecke zu erteilen, sodaß im vorliegenden Fall zwei einander konkurrenzierende Anträge auf Konzessionserteilung gegeben waren.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war im vorliegenden Fall jedoch nicht in Form eines kontradiktorischen Verfahrens zu entscheiden, weil dieses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/03/0025) nur bei Wahrnehmung des Interessenschutzes nach § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. c KflG zum Tragen kommt. Der Ausschließungsgrund nach dieser Bestimmung wurde aber weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch von der belangten Behörde angenommen und es ist auch die Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei nicht in Anwendung dieser Bestimmung erfolgt. Daraus folgt, daß die Parteistellung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AVG im Verfahren über die Verleihung der Konzession an die mitbeteiligte Partei zu verneinen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1975, Zl. 931/932/74, Leitsatz veröffentlicht in VwSlg. Nr. 8760/A) und damit dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation gegen den Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die Konzession erteilt wurde, nicht zukommt.
Auch im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Slg. 12.236, kundgemacht mit BGBl. Nr. 82/1990, besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht VwGG B-VG Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030214.X00Im RIS seit
02.07.2001