TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/29 W247 2245408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W247 2245408-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 55 Abs. 1 bis Abs. 3, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

XXXX (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem islamischen Glauben an. Der BF spricht Russisch und Tschetschenisch.

I. Verfahrensgang:

1. Die BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens am 28.06.2005 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 28.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.07.2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend führte das ehemalige Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der BF in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb Polen für den Antrag zuständig sei. Die dagegen erhobene Berufung des BF wurde mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil die tschechischen Behörden sich geweigert hätten, den BF zu übernehmen, weshalb der Bescheid vom 20.07.2005 außer Kraft getreten sei.

2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 16.01.2006, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2005 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation für zulässig erklärt, sowie der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des BF gab der ehemalige Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.09.2006 statt, Zl. XXXX , gewährte dem BF Asyl und stellte fest, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte der ehemalige Unabhängige Bundesasylsenat zusammenfassend aus, dass ein Verwandter des BF im tschetschenischen Widerstand gekämpft habe und der BF daher bereits ins Blickfeld der XXXX -Leute geraten sowie zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, weshalb eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.

3. Mit Aktenvermerk vom 31.03.2021 hält die belangte Behörde fest, dass der BF nach Angaben der PI XXXX über einen russischen Reisepass verfüge, vermutlich in die Russische Föderation gereist sei, infolge geänderter Umstände im Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die seinerzeitige Asyl-Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden, sowie der BF straffällig gewesen sei, weshalb am 01.04.2021 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet wurde, zu welchem der BF am 06.07.2021 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers in der russischen Sprache von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen wurde.

4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zusammenfassend an, er sei im Jahre 2015/2016 aus Österreich ausgereist und habe fünf Jahre in XXXX gelebt, nachdem er sich in Tschetschenien in 2016 oder 2017 einen russischen Reisepass problemlos habe ausstellen lassen. Er habe in XXXX mit XXXX geheiratet und zwei Kinder, XXXX , bekommen. Der BF habe mit dem Kindergeld seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Frau, welche mit den Kindern bei ihren Eltern wohne. Das Leben sei schwer gewesen in Tschetschenien. Der BF habe keine Arbeit gefunden. Er sei mehrmals wegen ihm vorgeworfener Drogendelikten 3 Mal festgenommen und angehalten worden. Es habe auch eine Verhandlung in XXXX gegeben und er habe ein Urteil erhalten. Unterlagen habe er nicht hier. Im Gefängnis habe man dem BF mit Strom gequält und gezwungen, ein Papier zu unterschreiben. Der BF habe Familie in Österreich, nämlich zwei Brüder, XXXX und XXXX , sowie seine Mutter, XXXX . Der BF fürchte im Falle einer Rückkehr, dass er vielleicht verhaftet werde, vielleicht werde er umgebracht. Seine Familie habe ein Problem in Tschetschenien. Der BF habe geglaubt, dass er ohne Probleme in Tschetschenien leben könne, was aber nicht so gewesen sei. Der BF habe sechs oder sieben Jahre die Schule in Tschetschenien besucht. In Österreich habe der BF keine Ausbildung gemacht. Nachdem dem BF die geänderten Umstände in seinem Herkunftsstaat durch das BFA mitgeteilt wurden, habe der BF darum gebeten, ihn nicht zurückzuschicken und ihm zu helfen, in Österreich bleiben zu können.

5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 08.07.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiären Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

5.2. Im Rahmen der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt und der BF diesen Schutz durch die lokalen Behörden durch Ausstellung eines Reisepasses auch tatsächlich erhalten habe. Die Gründe, weshalb der BF als Flüchtling anerkannt sei, würden nicht mehr vorliegen. Der BF habe eine weiterhin bestehende Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, da der BF bereits volljährig sei und kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in Österreich aufhältigen Familie, nämlich seinen Brüdern und seiner Mutter bestünde. Der BF habe keine Berufsausbildung und sei auch nicht besonders integriert. Er habe von AMS- sowie von Sozialleistungen gelebt. Sein geschütztes Privatleben sei weiters von seinem straffälligen Verhalten stark getrübt. Der BF habe drei einschlägige Vorverurteilungen. Im Rahmen seiner gerichtlichen Verurteilungen seien das Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Verletzung von vier Personen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten als erschwerende Umstände im Zuge der Strafbemessung berücksichtigt worden. Das Verhalten des BF sei geprägt von einem gesteigerten Aggressionspotential und die Tatbegehung sei innerhalb vier offener Probezeiten erfolgt. Mildernd sei berücksichtigt worden, dass zwei begangene Straftaten beim Versuch geblieben seien und der BF auch teilweise schuldeinsichtig gewesen sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte würden ein Einreiseverbot von 7 Jahren rechtfertigen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit beschwerdeseitig fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 06.08.2021 wurde Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des Bescheides vom 08.07.2021, zugestellt am 21.07.2021, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren gesetzlich nicht gedeckt sei. Die Straftaten des BF aus den Jahren 2009 bis 2014 seien seit der Verurteilung amtsbekannt. Seit 2014 sei kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Seit 2014 habe der BF auch einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Er habe aus den Bestrafungen gelernt und sich gebessert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass erst 7,5 Jahre nach der letzten Verurteilung ein siebenjähriges Einreiseverbot über den BF verhängt worden sei. Das BFA hätte bereits längst ein Aberkennungsverfahren einleiten können, wären die Straftaten tatsächlich in einer Schwere, dass der BF eine Gefahr für die Republik Österreich darstelle. Das sei nicht geschehen, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbots von 7 Jahren keinesfalls gesetzlich gedeckt sei. Es wurde daher beantragt, die Verhängung des Einreiseverbotes ersatzlos aufzuheben, sowie Spruchpunkt VI. dahingehend zu ändern, dass es zu lauten habe, die Frist für die freiwillige Ausreise hat binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes zu erfolgen.

8. Die Beschwerdevorlage vom 11.08.2021 samt den verwaltungsbehördlichen Akten langten beim BVwG am 13.08.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Asylantrages des BF vom 28.06.2005, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) betreffend den BF vom 29.09.2006, niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 06.07.2021 vor dem BFA, der für den BF fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 06.08.2021 gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Aberkennungsbescheides vom 08.07.2021, sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben an. Die Identität des BF steht fest. Der BF verfügt über einen russischen Reisepass, welcher dem BF in Tschetschenien von den dort ansässigen und zuständigen Behörden problemlos ausgestellt worden ist.

Der BF reiste spätestens am 28.06.2005 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher dem BF mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2006 gewährt wurde.

Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau, XXXX sowie die gemeinsamen Kinder, XXXX und XXXX , sind in Tschetschenien wohnhaft. Der BF pflegt regelmäßig Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern. In Österreich sind die beiden Brüder des BF, XXXX und XXXX , sowie seine Mutter, XXXX , wohnhaft. Der BF ist spätestens im Jahr 2016 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt, mit der Absicht, dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. In Tschetschenien hielt sich der BF durchgehend fünf Jahre in XXXX auf. Der BF ist im Herkunftsstaat keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und hat von der Kinderbeihilfe gelebt. Er kehrte ungefähr Anfang des Jahres 2021 in das österreichische Staatsgebiet zurück. Der BF hat sechs bis sieben Jahre die Schule in Tschetschenien besucht. In Österreich hat der BF keine Berufsausbildung absolviert. Der BF ist derzeit nicht beschäftigt und bezieht keine sozialen Leistungen durch den Staat, weshalb er zurzeit von Freunden unterstützt wird. Der BF ist gesund.

Die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:

01) LG XXXX vom 01.09.2009 RK 05.09.2009

PAR 223/2 (1. FALL) 224 (2. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 05.09.2009

zu LG XXXX RK 05.09.2009

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 12.06.2012

zu LG XXXX RK 05.09.2009

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 05.09.2009

LG XXXX vom 30.05.2016

02) BG XXXX vom 21.11.2011 RK 31.01.2012

§ 125 StGB

§ 127 StGB

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 16.09.2013

03) BG XXXX vom 12.06.2012 RK 16.06.2012

§ 127 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 16.06.2012

zu BG XXXX RK 16.06.2012

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 05.02.2014

zu BG XXXX RK 16.06.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 16.06.2012

BG XXXX vom 30.06.2017

04) LG XXXX vom 05.07.2012 RK 10.07.2012

§§ 125, 126 (1) Z 7 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 31.01.2012

Vollzugsdatum 10.07.2012

zu LG XXXX RK 10.07.2012

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 05.02.2014

zu LG XXXX RK 10.07.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 10.07.2012

LG XXXX vom 25.07.2019

05) LG XXXX vom 17.08.2012 RK 21.08.2012

§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum 17.12.2012

zu LG XXXX RK 21.08.2012

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 17.12.2012

gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 11.12.2012 Erlass des BMJ Zahl XXXX

JUSTIZANSTALT XXXX vom 17.12.2012

zu LG XXXX RK 21.08.2012

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 05.02.2014

zu LG XXXX RK 21.08.2012

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 17.12.2012

LG XXXX vom 16.07.2019

06) LG XXXX vom 05.02.2014 RK 05.02.2014

§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Satz StGB

§§ 83 (1), 84 (2) Z 4, 84 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 06.02.2015

Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX unter der Folgenummer 05) lag zugrunde, dass der BF in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar am 03.07.2012 einen Laptop und eine Laptoptasche im Wert von insgesamt EUR 1.228,99 sowie wegzunehmen versucht, und zwar am 05.07.2012 ein Autoradio im Wert von EUR 499,--. Er wurde hierzu wegen des Verbrechens des – teilweise versucht, teilweise vollendet – gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt, wobei im Rahmen der Strafzumessung zwei einschlägige Vorstrafen, der sofortige Rückfall am selben Nachmittag der Hauptverhandlung zu XXXX des Landesgerichtes XXXX innerhalt dreier offener Probezeiten als erschwerende und ein umfassendes und das reumütiges Geständnis und die Tatsache, dass es hinsichtlich des Diebstahls des Autoradios beim Versuch blieb, als mildernde Umstände berücksichtigt worden sind.

Der strafgerichtlichen Verurteilung zu GZ XXXX unter der Folgenummer 06) lag zugrunde, dass der BF am 11.12.2013 in XXXX

I.) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- nicht überteigenden Wert, nämlich eine blaue Herrenhose im Wert von EUR 49,95, einen Mantel im Wert von EUR 139,-- sowie ein Paar Schuhe Verfügungsberechtigten der Warenhauskette XXXX wegzunehmen versucht, indem er zunächst teilweise in der Umkleidekabine die an der Kleidung angebrachte Sicherung entfernte, die Kleidungsstücke anzog und sodann versuchte, das Geschäft zu verlassen, wobei die Vollendung der Tat daran scheiterte, dass eine an der Kleidung befestigte Sicherung den Alarm auslöste;

II.) die Exekutivbediensteten Insp. XXXX , GrInsp. XXXX , RevInsp XXXX und RevInsp. XXXX , sohin Beamtem mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar seiner Anhaltung bzw. Festnahme zu hindern versucht, indem er sich unter Einsatz seiner Körperkraft zunächst aus der Fixierung des Insp XXXX , indem er dessen Arm und Schulter gezielt verdrehte, sowie in weiterer Folge gegen die Beamten trat und schlug;

III.) nachstehende Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

A.) 1.) XXXX , indem er ihr einen Stoß versetzte, wodurch diese zu Boden fiel und eine oberflächliche Verletzung des Kopfes, eine Prellung des Handgelenkes, der Hand sowie der Hüfte und eine offene Wunde an der Hüfte erlitt,

B.) 2.) XXXX , indem er ihn biss und kratzte, wodurch er ihm Biss- und Kratzwunden am linken Handrücken zufügte;

B) 1.) Insp. XXXX durch die zu II.) genannte Tathandlung, wodurch dieser durch die Verdrehung seines rechten Armes und Schulter eine Zerrung der rechten Schultergelenkskapsel und einen Riss der Rotatorenmanschette der rechten Schulter erlitt;

B.) 2.) GrInsp. XXXX durch die zu II.) genannte Tathandlung, wobei GrInsp. XXXX durch den vom Angeklagten versetzten Schlag das Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel, wodurch er eine Prellung der linken Schulter und Hand erlitt, und die Tathandlung eine über 24-tägige Berufsunfähigkeit des GrInsp. XXXX zur Folge hatte.

Der BF wurde hierzu wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei im Rahmen der Strafzumessung das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Verletzung von vier Personen, die teilweise mehrfache Qualifikation der Körperverletzungen, die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatsache, dass die Tatbegehung innerhalb vier offener Probezeiten erfolgte als erschwerende und die Tatsache, dass es beim Verbrechen und bei einem Vergehen beim Versuch geblieben ist und die Tatsache, dass der Angeklagte teilweise schuldeinsichtig ist, als mildernde Umstände berücksichtigt worden sind.

Der BF hat bereits von 11.07.2012 bis 17.12.2012 und von 12.12.2013 bis 20.03.2015 im Bundesgebiet das Haftübel verspürt.

Der BF ist im Herkunftsstaat im Zeitraum spätestens Anfang 2016 bis Anfang 2021 insgesamt dreimal festgenommen und hat sich aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung in XXXX im Zeitraum 2016 und 2018 durchgehend 3 Jahre in Haft befunden. Danach hat er sich noch einmal für zwei Monate und Ende 2020/ Anfang 2021 für 2 ca. Wochen in Haft befunden.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation

1.2.1. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.

1.2.2. Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Weekly Epidemiological Update der WHO (World Health Organization)

vom 28.09.2021

Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 7.464.708 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 205.531 Todesfälle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Urteilen. Seine verbüßten Haftstrafen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einreise in Österreich, sowie zum Ausgang seines damaligen Asylverfahrens ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zu Alter, Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnissen und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Russischen Föderation gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des BF vor dem BFA, sowie auf den von dem BF vorgelegten Dokumenten und sonstigen Unterlagen. Der BF hat im Verfahren seinen russischen Reisepass vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht. Ebenso gründen die Feststellungen zur problemlosen Ausstellung seines russischen Reisepasses durch die in Tschetschenien zuständigen Behörden auf den eigenen, unbedenklichen Angaben des BF vor dem BFA.

2.5. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und in der Russischen Föderation, sowie dessen regelmäßiger Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern in Tschetschenien ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des BF vor dem BFA. Ebenso gründen sich die Feststellung hinsichtlich seiner Schul- und Berufsausbildung, seiner Arbeitslosigkeit und der Unterstützung durch seine Freunde, sowie seines Gesundheitszustandes auf dessen unbedenklichen Angaben vor dem BFA.

2.6. Die getroffenen Feststellungen zur freiwilligen Rückkehr des BF nach Tschetschenien, seines Aufenthaltes in der Dauer von 5 Jahren in XXXX , seinen Problemen mit den dortigen Behörden, seiner gerichtlichen Verurteilung in XXXX , wie auch seinen Haftzeiten im Herkunftsstaat, sowie seiner erneuten Einreise nach Österreich ungefähr Anfang des Jahres 2021 gründen sich ebenso auf dessen unbedenklichen Angaben vor dem BFA (niederschriftliche Einvernahme vom 06.07.2021, AS 53ff).

2.7. Die Feststellung zur Rechtskraft der Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus der fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschrift, in welcher explizit ausschließlich die Spruchpunkte VI. hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise und VII. hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren bekämpft werden. (Beschwerde vom 06.08.2021, AS 271).

2.8. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Russische Föderation vom 10.06.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteile A

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden ist.

Nach § 55 Abs. 2 FPG ist im Regelfall das Ausmaß dieser Frist mit 14 Tagen und der Beginn der Ausreisefrist mit der Rechtskraft „des Bescheides“ festzusetzen. Letzteres kann freilich in jenem Fall, in dem gegen den behördlichen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde, nur die Bedeutung beigemessen werden, dass sich der Beginn der Ausreisefrist auf die (in der Sache getroffene) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu beziehen hat (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0291).

3.5.2. In diesem Sinn hat auch das BFA in der Formulierung seines auf § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gestützten Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides den Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise „ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ festgelegt. Der Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft des erlassenen Einreiseverbots findet überdies keine Deckung im Gesetz, weshalb der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.

3.5.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids:

3.6.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. - 9. […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.6.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).

3.6.3. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

3.6.4. Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH vom 22.5.2013, 2011/18/0259).

3.6.5. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

3.6.6. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

3.6.7. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

3.6.8. Die belangte Behörde hat in casu über den Beschwerdeführer ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängt.

3.6.9. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde insgesamt sechsmal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt, wobei er zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 05.02.2014, Zl. XXXX , wegen § 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB; § 15 StGB, § 269 (1) 1. Satz StGB; §§ 83 (1) 84 (2) Z 4, 84 (1) StGB; § 83 (1) StGB; zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde.

3.6.10. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall die Annahme immer noch gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, womit die Grundvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG gegeben ist.

3.6.11. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

3.6.12. Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das gesamte vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sechsmal innerhalb von 5 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung im Februar 2014 erfolgt ist. Wenn der BF im Rahmen seiner Beschwerde nun ausführt, dass er sich seit 2014 wohlverhalten, aus seinen Bestrafungen gelernt habe und es die belangte Behörde siebeneinhalb Jahre verabsäumt habe ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, womit ein 7jähriges Einreiseverbot in casu nicht gesetzlich gedeckt wäre, so vermag er hiermit nicht zu überzeugen. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der BF nach eigenen Angaben seit Ende 2015, spätestens jedoch seit Anfang 2016 nicht mehr in Österreich aufgehalten hat und erst Anfang des Jahres 2021 in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Von einer langen Zeit des Wohlverhaltens des BF im Bundesgebiet kann somit in casu keine Rede sein. Der BF ist nach Tschetschenien verzogen, um dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen, war nach eigenen Angaben auch in Tschetschenien nicht regelmäßig beschäftigt und bestritt seinen Lebensunterhalt überwiegend aus der staatlichen Kinderbeihilfe. Darüber hinaus ist der BF im Herkunftsstaat wiederholt mit den Behörden in Konflikt geraten und ist - eigenen Angaben zufolge - insgesamt dreimal festgenommen, zumindest einmal in XXXX gerichtlich verurteilt worden und hat sich dort mehrjährig in Haft befunden. Seine letzte Inhaftierung im Herkunftsstaat hat Ende 2020/ Anfang 2021 stattgefunden. Somit vermochte der BF auch keine längere Zeit des Wohlverhaltens des BF in der Russischen Föderation hinreichend zu substantiieren oder glaubhaft zu machen.

3.6.13. Aufgrund der Tatsache, dass der BF in Österreich trotz mehrmaliger Gewährung der Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht, mehrfacher Verlängerung der Probezeiten, in drei offenen Probezeiten erneut straffällig wurde, aber auch im Hinblick auf seinen fünfjährigen Aufenthalt in Tschetschenien, welcher zu keiner Resozialisierung des BF führte, sowie der überschaubaren wirtschaftlichen Situation des BF ist mit einer Fortsetzung der Eigentumsdelikte im Bundesgebiet zu rechnen. Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, stellt der Beschwerdeführer auch aktuell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und des Schutzes des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit Dritter dar.

Hervorzuheben bleibt, dass alle Verurteilungen des BF auf derselben schädlichen Neigung beruhen, nämlich gegen das Rechtsgut Vermögen gerichtet sind. Darüber hinaus liegen der letzten Verurteilung des BF im Bundesgebiet auch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Dritter zugrunde. Insbesondere bezeichnend ist, dass der BF bereits 6 Mal rechtskräftig verurteilt wurde und daraus, trotz verbüßter Haftstrafen, keine Lehre gezogen hat. Da der BF immer wieder straffällig wurde und überwiegend dieselben Delikte verwirklichte, kann diesem im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten sohin keine positive Prognose erstellt werden. Auch aufgrund seiner eher tristen finanziellen Situation und seiner offenbar fehlenden Achtung vor bestehenden Eigentumsverhältnissen, ist mit maßgeblicher Sicherheit keinesfalls auszuschließen, dass der BF in derselben Weise erneut straffällig wird. Das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten im Bundesgebiet folgt dem Muster einer kriminellen Laufbahn und kann keinesfalls durch die erfolgte Verhängung der Strafhaft und des behaupteter Weise damit einhergegangenen Unrechtsbewusstseins des BF entkräftet werden. Der BF hat sich, wie von der Behörde schon zutreffend festgehalten, der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht mehrmals als nicht würdig erwiesen.

3.6.14. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid ausführlich geprüft, und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht hinreichend dahingehend gegeben, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden, weshalb hier auf die Ausführungen des BFA verwiesen werden kann. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

3.6.15. In einer Gesamtbetrachtung ist mit der erheblichen, wiederholt gegen das Eigentum anderer gerichtete, kriminellen Energie des Beschwerdeführers ein Gesamtverhalten und ein Persönlichkeitsbild des BF zu konstatieren, welches von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und gegenüber dem in Österreich und in der EU vorherrschenden Schutz des Eigentums vor unrechtmäßigem Eingriff Dritter geprägt ist. Somit lässt die wiederholte Begehung genannter Straftaten durch den BF, die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Schengenraum klar hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurücktreten.

3.6.16. Die Verhängung eines 7-jährigen Einreiseverbotes erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht, wie beschwerdeseitig behauptet, überschießend, zumal die Höchstdauer mit einer Frist von 10 Jahren begrenzt ist und somit die Höchstfrist in casu nicht ausgeschöpft ist. Vor dem Hintergrund der durchgehend, wiederholten Delinquenz des BF im Bundesgebiet, des bereits verspürten Haftübels, der daraus resultierenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF, sowie des Eigentumsschutzes und des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit anderer und seiner demgegenüber schwach ausgeprägten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ist das von der Behörde verhängte Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren jedenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Darüber hinaus ist der BF auch bei seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat wiederholt mit den Behörden in Konflikt geraten, wurde dreimal festgenommen und zumindest einmal gerichtlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Der BF zeigte bis dato keine erkennbaren Bemühungen, noch Anstrengungen, ein geordnetes Leben zu führen, weshalb bei einer Reduktion der Frist für das Einreiseverbot im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das bisherige Gesamtverhalten des BF nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF erneut straffällig wird. Der BF vermochte in casu auch keine längere Zeit des Wohlverhaltens im Bundesgebiet nachzuweisen. Die Frist von 7 Jahren scheint daher im Rahmen der Zukunftsprognose als erforderlich und verhältnismäßig, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

3.6.17. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Aberkennung des Asylstatus des BF in casu aufgrund der freiwilligen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erfolgt ist. Der BF hat sich dem Schutz seines Herkunftsstaates nachweislich unterstellt. Die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens am 01.04.2021 erfolgte zudem sehr zeitnahe zur Berichterstattung der PI XXXX an das BFA vom 23.03.2021, wonach sich der BF bei einer Grenzkontrolle am 10.03.2021 im Besitz eines russischen Reisepasses befand und anhand von Einreisestempeln die begründete Vermutung bestand, dass dieser in den Herkunftsstaat eingereist war.

3.6.18. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich ausgeführt, dass den Angaben der BF1 zu ihrem gesteigerten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2245408.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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