TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/1 L514 2179227-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2021
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Entscheidungsdatum

01.10.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L514 2179221-3/4E

L514 2179227-3/4E

L514 2179216-3/4E

L514 2179225-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, des Drittbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak und des XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, alle vertreten durch RA Mag. Walter PIRKER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 16.06.2021, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am XXXX 2015 bzw. XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz.

2.       Mit den jeweils zum 13.10.2017 datierten Bescheiden, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider die Beschwerdeführer erlassen werde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 zu Zl. G305 2179221-1/11E, Zl. G305 2179227-1/11E, Zl. G305 2179216-1/11E und Zl. G305 2179225-1/11E, wurden die gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 10.07.2019, Ra 2019/14/0225 bis 0227, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191, zurück.

3.       Mit Schreiben vom 20.08.2019 beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer Anordnung nach Unionsrecht.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2020 zu Zl. G305 2179221-2/13E, Zl. G305 2179227-2/11E, Zl. G305 2179216-2/11E und Zl. G305 2179225-2/11E, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und den Anträgen auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer Anordnung nach Unionsrecht nicht stattgegeben.

Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 05.02.2021, Ra 2020/14/0461 bis 0464-12, zurück.

4.       Am XXXX 2021 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

5.       Mit Schreiben vom 21.04.2021 forderte das BFA die Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag auf, binnen vier Wochen noch ausstehende Unterlagen sowie Nachweise vorzulegen und setzte die Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass andernfalls ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde.

6.       Mit Schreiben vom 19.05.2021 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbesserungsauftrages um eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Dem Ansuchen wurde stattgegeben und den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 10.06.2021 eingeräumt. Zudem wurde ihnen aufgetragen, am 10.06.2021 um 10.00 Uhr persönlich beim BFA zu erscheinen und dem Verbesserungsauftrag nachzukommen.

Die Beschwerdeführer nutzen in weiterer Folge weder die verlängerte Frist, um eine ausführliche in Deutsch verfasste Begründung sowie noch erforderliche Unterlagen und Nachweise fristgerecht vorzulegen, noch erschienen sie am 10.06.2021 persönlich beim BFA.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei Ehegatten und ihre beiden volljährigen Kinder. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie führen die im Spruch genannten Namen und wurden zu den im Spruch genannten Zeitpunkten geboren.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Sie sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Der Erstbeschwerdeführer gelangte am XXXX 2015 legal nach Österreich und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die übrigen Beschwerdeführer reisten bereits zuvor in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des BFA vom 13.10.2017 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 wurde über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Beschwerdeführer leben seit XXXX 2015 in Österreich. Seit den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 ist ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig. Sie sind trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern halten sich mittlerweile seit mehr als zweieinhalb Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Am XXXX 2021 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Schreiben vom 21.04.2021 forderte das BFA die Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag auf, binnen vier Wochen noch ausstehende Unterlagen sowie Nachweise vorzulegen und setzte die Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass andernfalls ihr Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 19.05.2021 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbesserungsauftrages um eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Dem Ansuchen wurde stattgegeben und den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 10.06.2021 eingeräumt. Zudem wurde ihnen aufgetragen, am 10.06.2021 um 10.00 Uhr persönlich beim BFA zu erscheinen und dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Die Beschwerdeführer nutzen in weiterer Folge weder die verlängerte Frist, um eine ausführliche in Deutsch verfasste Begründung sowie noch erforderliche Unterlagen und Nachweise fristgerecht vorzulegen, noch erschienen sie am 10.06.2021 persönlich beim BFA.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 16.06.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom XXXX 2021 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Rückkehrentscheidungen wurden jeweils nicht erlassen.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen wurden, ging aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführer im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom XXXX 2021 und durch Einsichtnahme in die bekämpften Bescheide der belangten Behörde vom 16.06.2021 sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 22.07.2021.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich, der Antragstellung auf internationalen Schutz und zum Aufenthalt im Bundesgebiet konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Die übrigen Feststellungen zum Asylverfahren der Beschwerdeführer sowie zu den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG konnten ebenfalls aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

2.2.    Zum Antragsvorbringen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zum neuen Verfahrensvorbringen ergeben sich aus einem Vergleich mit dem Vorbringen in jenen Verfahren, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2019 zu Zl. G305 2179221-1/11E, Zl. G305 2179227-1/11E, Zl. G305 2179216-1/11E und Zl. G305 2179225-1/11E, beendet wurden.

Mit Ausnahme der freiwilligen Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers sowie des Viertbeschwerdeführers bei der XXXX und der Einstellungszusage des Erstbeschwerdeführers sind sämtliche von den Beschwerdeführern im Zuge der gegenständlichen Anträge vorgelegten Urkunden zur Bestätigung der Integration mit einem vor dem 11.03.2019 liegenden Datum datiert und wurden großteils bereits in einem der Vorverfahren vorgelegt. Die mit den Anträgen vorgelegten Zeugnisse sowie Schul- und Kursbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2017 und 2018 waren bereits Gegenstand des Vorverfahrens, ebenso der am 18.05.2017 ausgestellte österreichische Führerschein des Erstbeschwerdeführers. Der vom Drittbeschwerdeführer vorgelegte Sozialbericht des Vereins „ XXXX “ vom 02.04.2019 wurde zwar nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verfasst, er ist jedoch beinahe deckungsgleich mit jenem Sozialbericht vom 13.08.2018, welcher bereits Berücksichtigung im Vorverfahren fand. Auch der vom Drittbeschwerdeführer mit Bestätigung vom 02.04.2019 belegte Besuch des Jugendkolleges fand bereits Berücksichtigung im Vorverfahren.

Die von den Beschwerdeführern in ihren Anträgen vorgebrachte freiwillige Tätigkeit bei der XXXX , welche der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX 2017 leisten, erfuhren ebenso eine Berücksichtigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019. Die freiwillige Tätigkeit des Drittbeschwerdeführers sowie des Viertbeschwerdeführers bei der XXXX fanden aufgrund des Umstandes, dass diese erst im XXXX 2019 bzw. im XXXX 2019 aufgenommen wurde, keine Berücksichtigung im Vorverfahren. Eine derartige Aufnahme freiwilliger Arbeit bewirkt jedoch noch keine maßgebliche Änderung im Privatleben des Drittbeschwerdeführers sowie des Viertbeschwerdeführers. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers eine freiwillige Tätigkeit im Flüchtlingslager in XXXX Berücksichtigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes fand und eine nunmehr freiwillige Tätigkeit für die XXXX daher keine (maßgebliche) Sachverhaltsänderung darstellen kann.

Auch die bloße Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich seit der Entscheidung vom 11.03.2019 stellt ebenfalls keine derartige Sachverhaltsänderung dar, um von einer berücksichtigungswürdigen Integration auszugehen, zumal die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wären, Österreich zu verlassen.

Ebenso wenig stellt die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachte Einstellungszusage der Firma „ XXXX “ vom 31.03.2021 eine derartige Sachverhaltsänderung dar, um von einer berücksichtigungswürdigen Integration zu sprechen.

Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

2.3.    Zur Beschwerde:

In der Beschwerde wurde den Ausführungen in den bekämpften Bescheiden, wonach nicht von einer derartigen Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen sei, ausgegangen werden könne, nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen von zwei kurzen Sätzen, wonach es nicht richtig sei, dass keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei (Beschwerde S 5), wurde den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid nichts entgegengehalten. Damit vermochten die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe, der einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen stehe.

Sofern in der Beschwerde über mehrere Seiten auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer eingegangen wurde, sowie auf den Umstand, dass es den Beschwerdeführern deshalb unmöglich gewesen sei, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass eine Prüfung des Fluchtvorbringens nicht Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist. Zum anderen ist dem zu erwidern, dass über das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 entschieden wurde und eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak für möglich und zumutbar befunden wurde. Aufgrund der Rechtskraftwirkung der Erkenntnisse vom 11.03.2019 hat daher eine erneute Überprüfung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer zu unterbleiben.

In der Beschwerde wird darüber hinaus ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen angestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass das BFA sehr wohl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat. Vielmehr ist den Beschwerdeführern eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren vorzuwerfen.

Mit Schreiben vom 21.04.2021 forderte das BFA die Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag auf, binnen vier Wochen noch ausstehende Unterlagen sowie Nachweise vorzulegen und setzte die Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass andernfalls ihr Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 19.05.2021 ersuchte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbesserungsauftrages um eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Dem Ansuchen wurde stattgegeben und den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 10.06.2021 eingeräumt. Zudem wurde ihnen aufgetragen, am 10.06.2021 um 10 Uhr persönlich beim BFA zu erscheinen und dem Verbesserungsauftrag nachzukommen. Die Beschwerdeführer nutzen in weiterer Folge weder die verlängerte Frist, um eine ausführliche in Deutsch verfasste Begründung sowie noch erforderliche Unterlagen und Nachweise fristgerecht vorzulegen, noch erschienen sie am 10.06.2021 persönlich beim BFA.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass es zu keiner Verletzung der Mitwirkungspflicht gekommen sei, da die von der Regionaldirektion Wien vom Koordinationsbüro bereits erteilte Fristerstreckung um weitere zwei Wochen verlängert worden sei und sohin erst am 24.06.2021 abgelaufen sei, entspricht dies nicht der Aktenlage. Aus dem vom BFA nachgereichten Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien vom 19.05.2021 ergibt sich lediglich eine einmalige Fristerstreckung des Verbesserungsauftrages. Eine in der Beschwerde behauptete Fristerstreckung um weitere zwei Wochen konnte von den Beschwerdeführern nicht bescheinigt werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I.       Zur Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen in Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068).

Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen steht, liegt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, 2019/21/0173).

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt demnach dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK erforderlich machen.

Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Das Bundesverwaltungsgericht hat hier nur zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat.

3.1.2.  Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 wurde die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und ist nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführer stellten gegenständliche Anträge am XXXX 2021 und entschied das BFA darüber mit Bescheiden vom 16.06.2021.

Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit von März 2019 bis zur Erlassung der Zurückweisungsbescheide des BFA vom 16.06.2021.

Wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, kann die Verlängerung des Inlandsaufenthaltes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht als wesentliche Änderung angesehen werden, da damit weder die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante „Zehn-Jahres-Grenze“ erreicht wird, noch dieser Aufenthalt rechtmäßig war.

Absolvierte Deutschprüfungen sowie Integrationsprüfungen bestanden allesamt bereits vor der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im März 2019. Soweit im Vorbringen der Beschwerdeführer ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (insbesondere die fortlaufende Integration der Kinder, vor allem in Bezug auf die Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit bei der XXXX ), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der letzten Entscheidung im März 2019 vergangene Zeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer und unter Würdigung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]).

Im Beschwerdefall ist auch in Betracht zu ziehen, dass die vorgebrachten Integrationsbemühungen letztlich nur darin bestehen, dass die Beschwerdeführer ihre bereits in der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt haben (Schulbesuch, psychosoziale Betreuung, freiwillige Tätigkeit bei der XXXX usw.), dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht; diese Schritte erfolgten insofern daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus.

Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der getroffenen Entscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der Beschwerdeführer auch weiterhin entsprechend entgegen.

Der Erstbeschwerdeführer legte im gegenständlichen Fall eine Einstellungszusage der Firma „ XXXX “ vom 31.03.2021 vor, jedoch vermochte er nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen wesentlich geänderten Sachverhalt damit nicht zu begründen.

Auch wenn sein Bemühen um eine berufliche Integration grundsätzlich positiv bewertet wird, so vermag die von ihm vorgelegte Einstellungszusage seine persönlichen Interessen dennoch nicht entscheidend zu verstärken. Die Einstellungszusage knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065).

Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (vgl. VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).

„Weder ein Zeitablauf von circa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung (im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087) dar.“ (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094)

„Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.“ (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056).

„Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen.“ (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0205)

Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren und sohin einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch ihr beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Dies betrifft insbesondere die bescheinigten gemeinnützigen Tätigkeiten des Drittbeschwerdeführers und Viertbeschwerdeführers, sodass diesen kein maßgebliches Gewicht beizumessen war. Die gemeinnützigen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche diese bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2019 verrichteten, sind von der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits mitumfasst.

Die Beschwerdeführer erstatteten in der Beschwerde auch kein Vorbringen, welches auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hindeuten würde und bestritten die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde auch nicht substantiiert (vgl. Punkt 2.3.).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war und ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen.

3.1.3.  Der Antrag der Beschwerdeführer wäre überdies auch bereits gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückzuweisen gewesen:

3.1.3.1. Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 2 der AsylG-DV darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.04.2021 wurden die Beschwerdeführer vom BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag vom 12.04.2021 mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. Weiters wurden sie über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 belehrt. Die Beschwerdeführer kamen der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht fristgerecht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005.

Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages ist unter diesen Umständen mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen.

Der Antrag der Beschwerdeführer wäre daher auch bereits aus diesem Grund gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen.

3.1.4.  Zum weiteren Verfahren:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Das BFA hat daher zu Unrecht keine Rückkehrentscheidung erlassen; die rechtliche Begründung der angefochtenen Bescheide, wonach im Fall der Beschwerdeführer eine „aufrechte verbundene Rückkehrentscheidung“ vorliege und demnach gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig gewesen sei, erweist sich als verfehlt:

§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Die gegen die Beschwerdeführer bestehende Rückkehrentscheidung, war nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fiel diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.

Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK übertragbar:

Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52 Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall, wie dem gegenständlichen, führt daher die Säumnis des BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt.

Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung säumige BFA zu prüfen haben wird, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist.

3.1.5.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von den Beschwerdeführern unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als vom BFA.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG bzw. zum maßgeblich geänderten Sachverhalt, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Mitwirkungspflicht Rückkehrentscheidung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2179227.3.00

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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