Entscheidungsdatum
04.10.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L516 2168234-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , geb XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2021, Zl. L516 2168234-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 01.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Die aufschiebende Wirkung der Revision liegt im überwiegenden Interesse des Revisionswerbers, dem im Falle einer Abschiebung vor der endgültigen Entscheidung in der gegenständlichen Sache ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Der Revisionswerber hätte im Falle einer vorzeitigen Abschiebung keine ausreichende Möglichkeit, dem Verfahren weiterhin beizuwohnen. Eine Rücküberstellung nach Bangladesch würde in keinster Weise einem fairen Verfahren mit ausreichendem Rechtsschutz für den Revisionswerber entsprechen und wäre auch für eine erforderliche Entscheidungszustellung nachteilig. Aufgrund dessen, dass vor allem aufgrund des in Bangladesch vorliegenden Haftbefehles gegen den Revisionswerber nicht absehbar ist, wie in Bangladesch weiter mit dem Revisionswerber verfahren wird, besteht zudem die Möglichkeit, dass der Revisionswerber für die Behörden nach der Abschiebung nicht mehr greifbar ist und ist auch nicht absehbar, ob der Revisionswerber von Bangladesch aus dem Verfahren noch beiwohnen kann. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine höherwertigen, öffentlich-rechtlichen Interessen entgegen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Vollziehung der Abschiebung.
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2168234.1.01Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022