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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Juli 1996, Zl. 17/54-3/1996, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. September 1995 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Inntalautobahn in Richtung Westen gelenkt, wobei er
1. um 8.42 Uhr bei km 104,5 der A 12 bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h einen Sicherheitsabstand von maximal 6 m auf den vor ihm fahrenden Pkw eingehalten habe, 2. um 8.43 Uhr von km 98,7 bis km 98,2 der A 12 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen um 15 km/h überschritten habe und 3. um 8.43 Uhr bei km 98,0 der A 12 im Gemeindegebiet von P bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h einen Sicherheitsabstand von maximal 4 m zu dem vor ihm fahrenden Pkw eingehalten habe. Er habe hiedurch zu 1. und 3. § 18 Abs. 1 StVO 1960 und zu 2. § 20 Abs. 2 leg. cit. verletzt und wurde hiefür bestraft.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Angaben nicht richtig sein könnten, weil er die Wegstrecke von 6,5 km (zwischen km 104,5 und km 98,0) in 2 Minuten (von 8.42 Uhr bis 8.43 Uhr) nur bei Einhaltung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von zumindest 196,6 km/h hätte zurücklegen können. Ein derart krasser Verstoß gegen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sei ihm aber nicht vorgeworfen worden, der Meldungsleger (dessen Zeugenaussage den Feststellungen der belangten Behörde zugrundegelegt wurde) habe vielmehr nur von einer angeblich vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit von 145 km/h berichtet.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmenden Bedenken zu erwecken. Mögen dem Meldungsleger auch bei der Angabe der Tatzeiten geringfügige, höchstens im Bereich von wenigen Minuten gelegene Ungenauigkeiten unterlaufen sein, so ist dies nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung insgesamt in den wesentlichen Punkten entscheidend zu beeinträchtigen, ist doch - was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - einem geschulten Organ der Straßenaufsicht durchaus zuzumuten, Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, verläßlich festzustellen. Daß dem Meldungsleger die Feststellung der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Sicherheitsabstände im Nachfahren trotz des geradlinigen Verlaufes der Autobahn möglich war, hat der Meldungsleger schlüssig mit "versetztem Fahren" begründet. Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht der Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten kfz-technischen Sachverständigengutachtens, zumal aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervorgeht, welche konkreten Ergebnisse - außer der geltend gemachten Ungenauigkeit der Tatzeiten - die Aufnahme dieses Beweises erbracht hätte. Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht in Richtung Westen, sondern in Richtung Osten gefahren, vermag nicht durchzuschlagen. Ein allfälliger diesbezüglicher Irrtum des Meldungslegers ist bedeutungslos, weil die Fahrt des Beschwerdeführers jedenfalls aufgrund der genauen Straßenkilometerangaben eindeutig bestimmt ist.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ungenauigkeiten der Tatzeitangaben auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z. 1 VStG keine wesentliche Bedeutung zukommt, weil nicht erkennbar ist, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder daß die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0185). Die Fahrtrichtungsangabe ist bei einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0156); dies gilt auch für die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Übertretungen nach § 18 Abs. 1 StVO 1960.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030255.X00Im RIS seit
12.06.2001