TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/13 W267 2146293-2

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W267 2146293-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Hofmann Kämmerer Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 30.09.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). Er gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan, konkret aus der Provinz Ghazni, zu stammen, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie am XXXX geboren zu sein. Nach Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch mit dem XXXX festgesetzt.

1.2.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 30.12.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

1.3.    Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, Zl. W169 2146293-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den oben erwähnten Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Diese Frist endete am 19.05.2020, ohne dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bis dahin verließ.

1.4.    Mit (Mandats)Bescheid des BFA vom 07.05.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet die Auflage der Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion (in der Folge auch: PI) Bad Gastein auferlegt.

1.5.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Vorstellung. Im Wege der an den Beschwerdeführer am 19.05.2020 ergangenen Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme wurde in der Folge das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

1.6.    Am 02.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht die ihm eingeräumte Stellungnahme.

1.7.    Am 09.06.2020 erließ das BFA den bekämpften Bescheid (AS 67), mit dem sie den Beschwerdeführer „für den Zeitraum der mit diesem Bescheid festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich“ verpflichtete, sich, beginnend mit 11.05.2020, jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Bad Gastein, 5630 Bad Gastein, Hauptschulstraße 2, regelmäßig zu melden.

1.8.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 21.07.2020 fristgerecht Bescheidbeschwerde, mittels derer er den Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anfocht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX , sein Geburtsdatum wird mit dem XXXX angenommen. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er spricht Dari, Farsi und Deutsch, ist unbescholten und ledig.

1.2.    Der Beschwerdeführer reiste am 30.09.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 30.12.2016, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

1.3.    Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, Zl. W169 2146293-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den umseits erwähnten Bescheid des BFA mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Diese Frist endete am 19.05.2020, ohne dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verließ.

1.4.    Am 07.05.2020 erließ das BFA zur Zl. XXXX einen (Mandats-) Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

„Sie wurden mit Erkenntnis vom 21.04.2020, Zahl W169 2146293-1/12E zur freiwilligen Ausreise innerhalb von 28 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet.

Gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird gegen Sie bis zum Zeitpunkt Ihrer tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet folgende Auflage festgesetzt:

Sie haben sich beginnend mit 11.05.2020 jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Bad Gastein, 5630 Bad Gastein, Hauptschulstraße 2, regelmäßig zu melden.“

1.5.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Vorstellung. Im Wege der an den Beschwerdeführer am 19.05.2020 ergangenen Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme wurde in der Folge das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

1.6.    Am 02.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht die ihm eingeräumte Stellungnahme.

1.7.    Am 09.06.2020 erließ das BFA den bekämpften Bescheid (AS 67f), dessen Spruch wie folgt lautet:

„I.      Gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, werden Sie für den Zeitraum der mit diesem Bescheid festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich verpflichtet,

?        sich beginnend mit 11.05.2020 jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion Bad Gastein, 5630 Bad Gastein, Hauptschulstraße 2, regelmäßig zu melden.

II.      Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“

1.8.    Gegen den zuletzt erwähnten Bescheid erhob Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 21.07.2020 fristgerecht Bescheidbeschwerde, mittels derer er den Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anfocht.

1.9.    Während seines Aufenthaltes in Bad Gastein kam der Beschwerdeführer seiner ihm auferlegten Meldepflicht regelmäßig und überwiegend im aufgetragenen Rahmen nach. Vereinzelt hielt er die zeitlichen Vorgaben nicht ein und meldete sich erst am Nachmittag des jeweiligen Tages, in wenigen Fällen vergaß er eigenen Angaben zufolge einen Termin, den er jedoch ehestmöglich nachholte (vgl. Konvolut an E-Mails und Meldelisten der PI Bad Gastein, OZ 8).

1.10.   Der Beschwerdeführer verlegte am 01.06.2021 seinen Wohnsitz nach 5020 Salzburg. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.06.2021 (OZ 3) wurde er verpflichtet, seiner ihm mit dem bekämpften Bescheid auferlegten Meldeverpflichtung künftig bei der PI Alpenstraße in 5020 Salzburg nachzukommen.

1.11.   Auch an seinem neuen Wohnsitz in der Stadt Salzburg kam der Beschwerdeführer seiner ihm auferlegten Meldepflicht regelmäßig und überwiegend im aufgetragenen Rahmen nach. Vereinzelt hielt er wiederum die zeitlichen Vorgaben nicht ein und meldete sich erst am Nachmittag des jeweiligen Tages, in wenigen Fällen vergaß er eigenen Angaben zufolge einen Termin, den er jedoch ehestmöglich nachholte (vgl. Meldelisten der PI Alpenstraße, OZ 7 und 8).

1.12.   Der Beschwerdeführer hat nicht nur die ihm vom BVwG eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt verstreichen lassen, er hat bis zum heutigen Tage auch keinerlei erkennbare Schritte gesetzt, das Bundesgebiet zu verlassen oder dies zumindest vorzubereiten.

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt zu IFA XXXX sowie in die Gerichtsakte zum gegenständlichen Verfahren wie auch zu den dg Verfahren zu W169 2146293-1, W169 2146293-2 und W169 2146293-3, ferner durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in die Meldeliste samt einem Konvolut an E-Mails bezüglich versäumter Meldetermine der PI Bad Gastein, in die Meldeliste der PI Alpenstraße sowie in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.

2.2.    Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich – mit Ausnahme des Geburtsdatums – aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA wie auch dem BVwG im diesbezüglich präjudiziellen (Vor)Verfahren zu W169 2146293-1. Das für den Beschwerdeführer als zutreffend angenommene Geburtsdatum ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Altersfeststellungsgutachten. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.

2.3.    Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Volksgruppe, aber auch zum Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im erwähnten dg Vorverfahren. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen, im gesamten dortigen Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln.

2.4.    Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung seit Erlassen des bekämpften Bescheides im Wesentlichen nachgekommen ist, gründen sich auf die für den gesamten Zeitraum vorhandenen, schlüssigen Meldelisten der Polizeiinspektionen Bad Gastein und Alpenstraße sowie auf die E-Mails der PI Bad Gastein an das BFA. Zumal diese Unterlagen dem Gericht auf dessen Verlangen von den jeweiligen Polizeiinspektionen direkt übermittelt wurde, steht auch deren Authentizität außer Zweifel.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) hat das BFA im Rahmen der von ihm geführten Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 59 Abs. 1 AVG normiert in Ergänzung zur vorzitierten Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG, dass der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat.

Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv (vgl. etwa Hengtschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3). Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Und nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (VwGH 23.11.1989, 89/09/0103).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wird im Spruch des angefochtenen Bescheides die dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG auferlegte Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienstelle einer Landespolizeidirektion, konkret der PI Bad Gastein, für den „Zeitraum der mit diesem Bescheid festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich“ vorgeschrieben, beginnend mit 11.05.2020. Eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurde in diesem Bescheid jedoch nicht festgelegt.

Im vorangegangenen Mandatsbescheid vom 07.05.2020 wurde zwar noch auf die vom BVwG festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise verwiesen und dem Beschwerdeführer die Auflage für die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu seiner tatsächlichen Ausreise angeordnet, allerdings hat dieser Bescheid durch den Erlass des bekämpften Bescheides, mit dem der Mandatsbescheid ja nicht bloß aufgehoben, abgeändert oder bestätigt wurde, seine Rechtswirksamkeit verloren. Es wird im bekämpften Bescheid ferner auch nicht auf einen im Mandatsbescheid oder im Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, Zl. W169 2146293-1/12E, angeführten Zeitraum verwiesen, was wohl noch zulässig gewesen wäre, sondern das BFA spricht im Spruch ausdrücklich von einer mit „diesem“ Bescheid festgelegten Frist. Das vom BFA verwendete Wort „Frist“ hätte es daher jedenfalls erforderlich gemacht, im bekämpften Bescheid, konkret in dessen Spruch, ein bestimmtes Datum als behördlich festgelegtes Fristende anzuführen.

An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden, sohin von Bescheiden, die eine Verpflichtung des Bescheidadressaten normieren, sind regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen, da zu einen dieser die Möglichkeit haben muss, dem Gebot auch korrekt zu entsprechen, und andererseits etwaige Rechtsmittelinstanzen die Rechtsmäßigkeit der auferlegten Verpflichtungen ohne zusätzliche Nachforschungen überprüfen können müssen.

Weist ein Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf, so ist der nach der überwiegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit belastet. (vgl. etwa Hengtschläger/Leeb, AVG § 59Rz 98 mwN). Der bekämpfte Bescheid ist daher als rechtswidrig aufzuheben.

Inwieweit es aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach wie vor noch geboten erscheint, dem Beschwerdeführer eine weitere, allenfalls weitaus eingeschränktere Meldeverpflichtung aufzuerlegen, wird das BFA im Falle einer erneuten Bescheiderlassung neu zu beurteilen habe.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zumal im gegenständlichen Fall sämtliche entscheidungsrelevanten Fakten bereits dem Akt und den dem Gericht sonst vorliegenden Beweismittelns zu entnehmen waren, konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.2.    Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bescheid freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung Mandatsbescheid Privat- und Familienleben Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W267.2146293.2.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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