TE Bvwg Beschluss 2021/10/14 W235 2239555-1

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch


W235 2239555-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 06.12.2020, Zl. Teheran-OB/RECHT/0060/2020, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 20.10.2020, Zl. Teheran-OB/SP0814/2019, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, am 30.09.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er der Ehemann von XXXX sei, einer iranischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 07.2019, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

?        Auszüge aus dem iranischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 10.2016 mit der Nummer XXXX ;

?        Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 07.2019, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde;

?        Geburtsurkunde bzw. Personalausweis des Beschwerdeführers (im Original sowie in deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran unter der Nr. XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson die Ehefrau des Beschwerdeführers ist und die Ehe am XXXX 2017 geschlossen sowie unter der Nr. XXXX eingetragen worden ist; ferner findet sich in der Übersetzung ein Verweis, wonach sich unter den Personalien der Ehefrau die Unterschrift und der Druckstempel des Heiratsnotars befinden;

?        Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX 2019 unter der Nr. XXXX ;

?        Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 01.2019;

?        Geburtsurkunde bzw. Personalausweis der Bezugsperson (ohne Übersetzung);

?        Urkunde betreffend eine Eheschließung (ohne Übersetzung) und

?        Ehescheidungsurkunde vom XXXX 2015 (Datum der Ehescheidung und ihrer Eintragung), in welcher die Bezugsperson als geschiedene Ehefrau und XXXX , geboren am XXXX , als geschiedener Ehemann angeführt werden (im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt, wobei dieser zu entnehmen ist, dass die Originalsprache persisch [= farsi] ist)

Am 21.10.2019 erfolgte eine Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ der Österreichischen Botschaft Teheran. Konkret führte der Beschwerdeführer an, 33 Jahre alt zu sein und sich zum Christentum zu bekennen. Die Bezugsperson sei seine Ehefrau. Diese lebe derzeit in Hartberg, in Österreich. Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, da sie Probleme durch ihren Ex-Mann befürchtet habe. Seit nunmehr drei Jahren lebe sie in Österreich. Die Flucht habe ihr Bruder organisiert, indem er einen Schlepper bezahlt habe. Über die Flucht selbst hätten der Beschwerdeführer und die Bezugsperson nie gesprochen. Die Eheschließung sei vor drei Jahren erfolgt. Seine Ehefrau sei damals 35 Jahre alt gewesen. Für den Beschwerdeführer sei es die erste Eheschließung gewesen, während es für die Bezugsperson die zweite gewesen sei. Der Beschwerdeführer besitze keine Heiratsurkunde, welche bei der Eheschließung ausgestellt worden sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Hochzeit bei Gericht registriert worden sei, findet sich in der Niederschrift der Befragung der Vermerk: „Freitag, XXXX 2017 Er kann sich nicht erinnern, ob Sommer oder Winter!!“.

Zur Eheschließung gab der Beschwerdeführer weiters an, die Hochzeit habe in Anwesenheit beider Ehegatten in einem Gartenhaus stattgefunden. Der Bruder der Bezugsperson sei Trauzeuge gewesen; allerdings würden in der Heiratsurkunde andere Personen stehen, welche der Beschwerdeführer nicht kenne. Fotos von der Hochzeit gebe es nicht. Das erste Mal gesehen habe der Beschwerdeführer die Bezugsperson in der Universität in Shiraz, etwa sechs bis acht Monate vor der Trauung. Der Beschwerdeführer habe einen Bachelor in Architektur, während die Bezugsperson ein Sportstudium abgeschlossen habe. In Österreich arbeite sie als Physiotherapeutin. Ferner führte er zur Bezugsperson an, die Bezugsperson sei Katholikin. Hinsichtlich der Frage, wer seine Ehefrau ausgesucht habe, findet sich der Vermerk „er selbst“, welcher jedoch durchgestrichen wurde. Weiters wurde zu dieser Frage festgehalten: „der Bruder d. Frau wollte, dass sie sofort heiraten“. Nach den weiteren Angaben des Beschwerdeführers hätten er und seine Ehefrau bisher „gar nicht“ zusammengelebt.

1.1.2. Aus der von der Österreichischen Botschaft Teheran amtswegig eingeholten Dokumenteneinstufung des Dokumenten- und Visumberaters Teheran vom 30.01.2020 ergibt sich hinsichtlich der vorgelegten Personenstandsurkunde des Beschwerdeführers (Nr. XXXX ) sowie der Personenstandsurkunde der Bezugsperson (Nr. XXXX ), dass keine Abweichungen von dem bekannten Vergleichsmaterial festgestellt werden hätten können und die Urkunden sohin als echt zu qualifizieren seien. Der Auszug aus dem Familienbuch mit der Nr. XXXX enthalte zwei Eintragungen, die nachträglich verändert worden seien. Das Dokument werde daher als verfälscht eingestuft.

1.1.3. Im Akt liegt weiters ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Referat Urkunden und Handschriften, vom 21.02.2020 betreffend die Heiratsurkunde zur Serie und Nummer „ XXXX “ sowie zur Behördenzahl „ XXXX “ auf. Laut Untersuchungsbericht seien eine optische Prüfung mit Tages-, Auf-, Durch- und Schräglicht (mit freiem Auge, Lupe oder Stereomikroskop bei 10-80facher Vergrößerung) sowie eine Untersuchung mittels Video Spectral Comperator (unter Anwendung verschiedener Lichtquellen – UV bis IR und Sperrfilter) durchgeführt worden. Den Kurzerläuterungen zum Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass sich auf Seite 2 bei der in arabischer [ev. gemeint: persischer bzw. farsi] Schreibweise geschriebenen Datumsangabe (laut Anmerkung: Monatsangabe) der Eheschließung Spuren einer gezielten mechanischen Rasur fänden. Die derzeit ablesbare Eintragung sei offensichtlich mit einem optisch sich zu den übrigen Eintragungen gleich verhaltenden Schreibmittel geschrieben worden. Auf Seite 4 sei die ursprüngliche Eintragung in der Rubrik des Vornamens durch eine gezielte mechanisch-chemische Rasur entfernt und durch die derzeit in arabischer [ev. gemeint: persischer bzw. farsi] Schreibweise mit einem optisch sich anders verhaltendem Schreibmittel ersetzt worden. Die ursprünglichen Eintragungen hätten nicht sichtbar gemacht werden können. Sehr wahrscheinlich sei durch die mechanisch-chemische Rasur zu viel Papier abgetragen worden, da teilweise die Schreibhilfslinie fehle und auch der Formularvordruck für diese Rubrikangabe, bedingt durch die chemische Einwirkung, heller sei. Im Rahmen der Beurteilung wurde abschließend festgehalten, es sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Urkunde verfälscht worden sei, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt worden seien.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 10.03.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ehe infolge der Vorlage verfälschter Urkunden bzw. abweichender Angaben im Verfahren nicht nachgewiesen werden habe können.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, es hätten sich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Durch die Vorlage verfälschter Dokumente (Familienbuch) bestünden Zweifel an der Gültigkeit der Ehe. Abgesehen von verfälschten Daten seien im Familienbuch verschiedene Daten zur Eheschließung angeführt, werde doch auf Seite 12 festgehalten, dass die Ehe bereits am XXXX 1394 geschlossen worden sei. Die Verfälschungen der vorgelegten Dokumente würden entscheidende Daten, wie Vornamen und Datumsangaben, betreffen. Ferner würden sich die Angaben der Bezugsperson sowie des Beschwerdeführers als widersprüchlich erweisen. Beispielsweise habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom 13.07.2017 [gemeint: Erstbefragung] keine aufrechte Ehe behauptet. Sie habe lediglich einen „neuen Mann“, nicht aber eine aufrechte Ehe erwähnt. Als Familienstand sei lediglich „geschieden“ angeführt worden. Die im Zuge der Einvernahme am 02.12.2019 erwähnten Zeugen würden mit den Dokumenten überdies nicht übereinstimmen. Da die Ehe erst zwei Wochen vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden sei, bestünden überdies Zweifel am Bestehen eines echten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Teheran dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2020 mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.3. Der Beschwerdeführer erstattete im Wege seiner Vertretung am 28.09.2020 eine Stellungnahme und brachte hinsichtlich seiner Beziehung zur Bezugsperson vor, er habe diese ca. eineinhalb Jahre vor der Eheschließung an der Universität kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bezugsperson bereits einen Sohn gehabt. Der Ex-Ehemann der Bezugsperson habe gedroht, den gemeinsamen Sohn zu sich zu holen, sollte sie neuerlich heiraten. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson hätten sich einer Gruppe angeschlossen, welche ihnen das Christentum nähergebracht habe. Diese persönliche Veränderung hätten sie vor ihren Familien – mit Ausnahme des Bruders der Bezugsperson – geheim gehalten. Aufgrund der Drohungen des Ex-Ehemannes hätten der Beschwerdeführer und die Bezugsperson eine heimliche Eheschließung geplant. Ihr Plan habe mithilfe des Bruders der Bezugsperson auch realisiert werden können. In weiterer Folge sei jedoch die Polizei in die Wohnung der Bezugsperson eingedrungen und habe eine Bibel gefunden, woraufhin sie gezwungen gewesen sei, gemeinsam mit ihrem Sohn den Herkunftsstaat zu verlassen. Es sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer ebenso das Land verlasse. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Bezugsperson nicht geplant habe, so kurz nach der Eheschließung den Herkunftsstaat endgültig zu verlassen. Das Ehe- und Familienleben werde aktuell über tägliche Nachrichten, Telefonate, Videotelefonie und Fotos aufrechterhalten.

Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 10.03.2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe der Österreichischen Botschaft Teheran seine Dokumente zur Überprüfung vorgelegt. Der Bericht des Dokumentenberaters müsse als Sachverständigengutachten qualifiziert werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Österreichische Botschaft Teheran hätten verabsäumt, diesen Bericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Es lasse sich sohin nicht nachvollziehen, wer der Dokumentenberater sei, über welche Qualifikationen er verfüge und aufgrund welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes müsse die Prognoseentscheidung überdies ausreichend begründet sein, um den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu beziehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass Beweisergebnisse ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen seien. Dies betreffe in Bezug auf ein Gutachten nicht nur den Befund sowie die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso wie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen.

Die Behörde habe ihre Zweifel damit begründet, dass sich aus den Auszügen aus dem Familienbuch – abgesehen von „verfälschten Daten“ – unterschiedliche Daten für die Eheschließung ergeben würden. Was jedoch mit „verfälschten Daten“ gemeint sei, lasse die Behörde offen. Damit sei nicht klar, was hier konkret vorgeworfen werde. Es werde lediglich angeführt, dass Vornamen und Datumsangaben in den vorgelegten Dokumenten verfälscht worden seien. Ohne konkrete Angaben, welche Namen oder Daten angeblich falsch seien, könne keine adäquate Stellungnahme erstattet werden. Alle Daten der Ehegatten seien überdies in deren Geburtsurkunden festgehalten und seien auch diese zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ausführungen zu Seite 12 des Familienbuchs sei weiters festzuhalten, dass das Original der Österreichischen Botschaft Teheran übergeben worden sei. Dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson würden nicht alle Seiten in Kopie vorliegen. Die Bezugsperson versuche aus diesem Grund eine vollständige Kopie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erhalten. Sobald die Seite 12 vorliege, werde nochmals eine Stellungnahme erstattet. Auf den Seiten, welche der Familie vorlägen, sei das Datum mit dem „ XXXX 2017“ jedoch korrekt eingetragen worden.

Insoweit die Behörde anführe, die Angaben der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 13.07.2017 seien widersprüchlich, sei festzuhalten, dass ihr Vorbringen schlicht falsch protokolliert worden sei. Weiters wolle die Bezugsperson anführen, dass sie in einem sehr angespannten und erschöpften Zustand gewesen sei. In der Nacht zuvor habe sie sich mit ihrem Sohn in einem Raum gemeinsam mit anderen Fremden aufhalten müssen. Aus Angst habe sie nicht geschlafen. Während der Einvernahme habe ihr verängstigter Sohn überdies viel geweint. Die Bezugsperson habe angegeben, wieder verheiratet zu sein. Zuvor habe sie auch erzählt, von ihrem ersten Ehemann geschieden zu sein. Offensichtlich seien nicht alle Fakten niedergeschrieben worden. Aufgrund der Erschöpfung und des Drucks sei sie nicht in der Lage gewesen, dies zu berichtigen. In weiterer Folge habe sie jedoch bei jedem Formular angegeben, verheiratet zu sein. Auch diese Angaben müssten berücksichtigt werden. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sie detaillierte Angaben zu ihrem Ex-Ehemann gemacht, habe aber auch ihren aktuellen Ehemann, den Beschwerdeführer, erwähnt und seine Daten angeführt. Ihre Angaben in der Erstbefragung habe sie sohin vor dem Bundesamt korrigiert. Es sei nicht einzusehen, weshalb nunmehr nur jene Angaben herangezogen würden, welche laut Niederschrift in Innsbruck gemacht worden seien und alle übrigen Angaben schlicht ignoriert würden. Auch sei weder der Beschwerdeführer noch die Bezugsperson oder der Stiefsohn nochmals einvernommen worden, um allfällige Unklarheiten aufzuklären.

In Bezug auf die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu den bei der Hochzeit anwesenden Zeugen mit den Daten in den Dokumenten nicht übereinstimmen würden, sei festzuhalten, dass bei der heimlichen Eheschließung lediglich das Ehepaar, der Sohn der Bezugsperson, der Bruder, dessen Freund sowie der Mullah anwesend gewesen seien. In der Urkunde stünden offenbar andere Namen, da die Personen angeführt worden seien, welche bei der Registrierung der Ehe anwesend gewesen seien. Die Ehe sei durch den Freund des Bruders registriert worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Eheschließung am XXXX 2017 beide Ehegatten anwesend gewesen seien. Als Beweis diene die Heiratsurkunde. Lediglich bei der offiziellen Eintragung hätten sie sich vertreten lassen. Diese Registrierung der Ehe sei jedoch nicht ausschlaggebend für den Ehebegriff in § 35 Abs. 5 AsylG. Festzuhalten sei ferner, dass sie nach muslimischen Ritus heiraten hätten müssen, da eine Eheschließung zwischen zwei Christen im Iran faktisch nicht möglich sei. All diese Angaben habe die Bezugsperson bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemacht. Festzuhalten sei weiters, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson bis zur Eheschließung nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben hätten können. Sie hätten jedoch sehr viel Zeit miteinander verbracht und der Beschwerdeführer habe die Vaterrolle für den Sohn der Bezugsperson übernommen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson bestehe sohin jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG und müsse ihm daher ein Visum erteilt werden.

1.4. Mit Schreiben vom 30.09.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran zusammengefasst mit, dass es an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 AsylG festhalte.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 20.10.2020, Zl. Teheran-OB/SP0814/2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes verwiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 04.11.2020 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers gehe eindeutig hervor, dass die Eheschließung am XXXX 2017 stattgefunden habe. Das Datum finde sich auch in der Heiratsurkunde wieder. Ein davon abweichendes Datum könne auf den deutschen Übersetzungen nicht ausfindig gemacht werden. Auch in der Geburtskurkunde der Bezugsperson sei als Datum der Eheschließung der „ XXXX 2017“ angeführt. Diese drei Urkunden würden das Bestehen des Familienlebens sohin eindeutig beweisen. Zu den weiteren Vorwürfen hinsichtlich angeblich falsch angeführter Namen könne nicht Stellung bezogen werden, da der Beschwerdeführer bis heute nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Namen angeblich falsch seien.

In der Folge wurde ausgeführt, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebe und er im Fall der Versagung des Visums alleine im Iran zurückbleiben werde. Aus diesem Grund wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen gewesen, ob ihn die Versagung des Visums in seinem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht verletze.

Darüber hinaus wurde moniert, dass die Behörde auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.09.2020 nicht näher eingegangen sei und weder der Beschwerdeführer noch die Bezugsperson zu einer Einvernahme geladen worden seien, um etwaige Unklarheiten aufzuklären. Ferner seien wesentliche Beweismittel, wie die vorgelegten Geburtsurkunden sowie die Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt, nicht berücksichtigt worden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer über die Bedenken hinsichtlich der von ihm vorgelegten Dokumente nicht umfassend in Kenntnis gesetzt worden sei. In einer Gesamtschau sei der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben, in eventu sei sie wegen formeller Rechtswidrigkeit an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:

?        Geburtsurkunde der Bezugsperson (im Original und in deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran unter der Nr. XXXX , wonach diese am XXXX 2017 mit dem Beschwerdeführer eine Ehe geschlossen hat und die Ehe unter der Nummer „ XXXX “ registriert wurde sowie die Scheidung ihrer ersten Ehe laut Geburtsurkunde am XXXX 2015 erfolgt und unter der Nummer „ XXXX “ registriert worden ist und

?        Heiratsurkunde (im Original und in deutscher Übersetzung), welcher als Datum der Eheschließung der „ XXXX 2017“ sowie als Registernummer „ XXXX “ zu entnehmen sind und als Zeugen und Referenten XXXX , XXXX und XXXX angeführt wurden

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2020, Zl. Teheran-OB/RECHT/0060/2020, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich gravierende Zweifel am Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Dies wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer laut seiner Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Teheran nicht erinnern habe können, ob die Hochzeit im Sommer oder im Winter stattgefunden habe. Ferner habe er nicht die Personen gekannt, die auf der Heiratsurkunde angeführt worden seien. Die von ihm erwähnten Zeugen würden nicht mit den Daten auf der Heiratsurkunde übereinstimmen. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, die Bezugsperson und er hätten sich erst sechs bis acht Monate vor der Trauung kennengelernt und habe der Bruder der Bezugsperson die Hochzeit gewollt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe das Ehepaar nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Weiters wurde argumentiert, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 13.07.2017 keine aufrechte Ehe behauptet, sondern bloß vorgebracht habe, es gebe einen „neuen Mann“. Als Familienstand habe sie „geschieden“ angeführt.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden wurde festgehalten, dass nach der Einschätzung des Dokumentenberaters vom 30.01.2020 nachträglich zwei Eintragungen im Familienbuch geändert worden und daher als verfälscht einzustufen seien. Ferner sei die Heiratsurkunde dem Bundeskriminalamt zur Überprüfung auf deren Echtheit übermittelt worden. Im Untersuchungsbericht vom 21.02.2020 heiße es wörtlich: „Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ergaben die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer verfälschten Urkunde, da behördliche Eintragungen (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) abgeändert bzw. ausgewechselt wurden.“ In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.03.2020 werde dazu näher ausgeführt, dass entscheidende Daten, wie Vornamen und Datumsangaben, verfälscht und unterschiedliche Daten für die Eheschließung angeführt worden seien. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden, sei er doch ausführlich auf die Bedenken hinsichtlich der Dokumente hingewiesen worden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm ausgerechnet die Seite 12 – im Gegensatz zu den übrigen Seiten – nicht vorliege, erwecke den Anschein, dass es sich bloß um eine Ausrede handle. Aufgrund der angeführten Widersprüche sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson nie eine Ehe geschlossen hätten.

5. Am 16.12.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag. Nach Wiederholung und Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bruder der Bezugsperson die Eheschließung gewollt und das Ehepaar bei der Organisation unterstützt habe. Die Eheschließung sei von großer Bedeutung gewesen und zwar dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass man im Iran nicht unverheiratet zusammenleben könne. Zusammengefasst sei der Bruder sohin lediglich bemüht gewesen, das Ehepaar zu unterstützen. Der Umstand, dass bisher kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, sei ebenso auf die Gepflogenheiten im Iran zurückzuführen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Eheschließungsdatums im Familienbuch sei abermals zu sagen, dass weder die Familie noch das Übersetzungsbüro unterschiedliche Daten ausfindig machen hätten können.

6. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 erstattete der Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt im Wege seines nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die im Verfahren bisher eingeholten Gutachten nicht zum Parteiengehör übermittelt worden seien, sondern erst nunmehr nach entsprechender Akteneinsicht überprüft werden hätten können. Zunächst sei festzuhalten, dass in der Dokumenteneinstufung des Dokumenten- und Visumsberaters Teheran Dokumente falsch bezeichnet worden seien. Bei der Urkunde, welche der Dokumentenberater als „Familienbuch“ bezeichnet habe, handle es sich vielmehr um eine Heiratsurkunde. Diese stelle ein eigenes Dokument dar, welches nicht Teil des Familienbuches sei. In muslimischen Ländern sei das entscheidende Dokument, welchem eine konstitutive Wirkung zukomme, das Familienbuch. Die im konkreten Fall im Nachhinein eigens ausgestellte Heiratsurkunde werde über Antrag aufgrund der Eintragung im Familienbuch ausgestellt und habe nur deklarativen Charakter. Es sei daher völlig irrelevant, ob in der Heiratsurkunde Schreibfehler und Radierungen vorhanden seien bzw. Schreibfehler durch eine gezielte mechanische Rasur ausgebessert worden seien. Der Aussteller habe sich bei Ausstellung der Urkunde offensichtlich verschrieben und habe Radierungen vorgenommen, um nicht die aus 14 Seiten bestehende Urkunde nochmals neu ausstellen zu müssen. Entscheidend sei gegenständlich die Tatsache, dass sich in den Eintragungen im Familienbuch keinerlei Radierungen befänden bzw. diese in der Dokumenteneinstufung als echt bewertet worden seien (Bezeichnung als iranische Personenstandsurkunden Nummer XXXX und XXXX ). Das Familienbuch stelle im Iran bzw. überhaupt in muslimischen Ländern das wichtigste Dokument dar, da dort alle bedeutenden Ereignisse eingetragen werden würden. Einer nachträglich ausgestellten Heiratsurkunde komme in keiner Weise eine solche Bedeutung zu. Das Familienbuch habe im Gegensatz zur Heiratsurkunde sechs Seiten, wobei die ersten zwei Seiten die persönlichen Daten der Person und ihre Abstammung beträfen. Auf den Seiten 3 und 4 würden die Daten des Ehemannes bzw. einer Scheidung sowie eine Neuverheiratung bzw. die Kinder der Person eingetragen. In diesem Familienbuch seien sämtliche Daten völlig korrekt und ohne Ausbesserungen eingetragen worden. Der Dokumentenberater sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Familienbuch des Beschwerdeführers und der Bezugsperson als echt zu qualifizieren sei. Das Bestehen einer gültigen Ehe sei sohin zweifelsfrei nachgewiesen worden.

In der Folge wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde festgehalten, dass die Niederschriften der Einvernahmen der Bezugsperson nicht vorlägen bzw. sei die Übersetzung ihrer Angaben missverständlich und sohin unrichtig erfolgt. Die Bezugsperson habe in der Erstbefragung angeführt, dass sie geschieden sei und es einen neuen Mann in ihrem Leben gebe, womit die neue Eheschließung gemeint gewesen sei. Es sei überdies offensichtlich, dass bei der Erstbefragung eine fehlerhafte Protokollierung erfolgt sei, zumal beispielsweise die Bezugsperson als Fluchtgrund ihre Konversion zum Christentum angeführt habe, während bei den Angaben zu ihrer Religion „Muslima“ eingetragen worden sei. Schließlich wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt ausführliche Angaben zu ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer erstattet habe.

Hinsichtlich der Eintragung auf Seite 12 der Heiratsurkunde, welche fälschlicherweise als Familienbuch bezeichnet worden sei, sei festzuhalten, dass nicht der „ XXXX 1394“, sondern der „ XXXX 1396“ angeführt worden sei. Die persische Zahl sei lediglich schlecht geschrieben und daher auf den ersten Blick nicht richtig erkennbar. Die Angaben des Beschwerdeführers, welche auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden seien, seien einer Überprüfung überdies nicht zugänglich, da trotz des diesbezüglichen Ersuchens die entsprechende Niederschrift nicht übermittelt worden sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die Niederschrift auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege, da mitgeteilt worden sei, dass mit Ausnahme des extrem schlecht leserlichen Befragungsformulars keine Unterlagen vorhanden seien. Es werde sohin ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer solche Angaben erstattet habe. Ferner werde beantragt, die Niederschrift der vermeintlichen Einvernahme beizuschaffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen

[…]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. […]

Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 30.09.2019 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte iranische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , als Ehefrau des Beschwerdeführers genannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gegenständlich damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Ehe mit der Bezugsperson nachzuweisen, da von ihm verfälschte Urkunden vorgelegt und divergierende Angaben erstattet worden seien.

2.2.1. Vorwegzunehmen ist, dass entgegen der Argumentation des Bundesamtes sowie der Österreichischen Botschaft Teheran die Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson nicht als derart widersprüchlich zu qualifizieren sind, sodass bereits aufgrund ihres Vorbringens davon ausgegangen werden kann, die behauptete Familieneigenschaft würde nicht vorliegen.

Hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers vor der Österreichischen Botschaft Teheran am 21.10.2019 ist vorwegzunehmen, dass die Protokollierung lediglich handschriftlich erfolgte und der genaue Wortlaut der Antworten nicht wiedergegeben wurde. Ferner kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Antworten dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurden bzw. er die Richtigkeit der Protokollierung bestätigte, da auf dem Protokoll abschließend zwar sein Name angeführt wird, jedoch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Protokoll nicht persönlich unterfertigt hat, da sich das Schriftbild massiv von seiner Unterschrift auf der von ihm vorgelegten Vollmacht unterscheidet.

Wenn in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe sich nicht erinnern können, ob die Hochzeit im Sommer oder im Winter stattgefunden habe, ist weiters festzuhalten, dass im Befragungsformular hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer geheiratet hat, protokolliert wurde: „vor drei Jahren, weiß das Datum nicht“. Erst betreffend die Frage, ob die Hochzeit bei Gericht registriert wurde, findet sich der Vermerk: „Freitag, XXXX 2017 Er kann sich nicht erinnern, ob Sommer oder Winter!!“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, ob der Beschwerdeführer das Datum „ XXXX 2017“ selbst anführte, oder ob es sich lediglich um einen persönlichen Vermerk des Organs der Österreichischen Botschaft Teheran handelte. Folglich kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, ob der Beschwerdeführer das Datum der Eheschließung tatsächlich nicht nennen konnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob sich der Vermerk „Er kann sich nicht erinnern, ob Sommer oder Winter“ auf den Zeitpunkt der Eheschließung oder auf den Zeitpunkt der Registrierung der Ehe bezieht. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass zur Frage, wer die Ehefrau für ihn ausgesucht hat, zunächst „er selbst“ angeführt wurde, diese Wendung jedoch durchgestrichen und durch den Vermerk „der Bruder der Frau wollte, dass sie sofort heiraten“ ersetzt wurde. Mangels ergänzender Fragen geht aus dem Protokoll ferner nicht nachvollziehbar hervor, welche Rolle der Bruder der Bezugsperson bei der Eheschließung gespielt hat und aus welchem Grund er die sofortige Eheschließung des Paares wollte.

Wenn das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 10.03.2020 argumentiert, die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung lediglich ihre Scheidung, nicht aber die neue Eheschließung erwähnt, ist überdies festzuhalten, dass das Bundesamt selbst in weiterer Folge darauf hinwies, die Bezugsperson habe bereits in der Erstbefragung von einem „neuen Mann“ gesprochen. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, wenn in der Stellungnahme vom 16.06.2021 ausgeführt wird, die Bezugsperson habe mit dem Hinweis auf einen „neuen Mann“ ausdrücken wollen, neuerlich verheiratet zu sein. Ein Widerspruch kann insoweit daher nicht erkannt werden.

Ferner wies der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren zutreffend daraufhin, dass die Behörde lediglich die Angaben der Bezugsperson in ihrer Erstbefragung zur Beurteilung des gegenständlichen Falls heranzog, während ihre Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unberücksichtigt blieben. Ausgehend davon kann nicht abschließend geklärt werden, ob sie ihre vermeintlich falschen Angaben zu ihrem Familienstand im weiteren Verfahren berichtigte.

Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 10.03.2020 auf eine Einvernahme am 02.12.2019 verweist, im Rahmen welcher Zeugen erwähnt worden seien, welche in den vorgelegten Dokumenten nicht angeführt seien, ist abschließend auszuführen, dass sich eine entsprechende Niederschrift im Verwaltungsakt nicht findet. Auf welche konkrete Einvernahme sich die Behörde mit dieser Ausführung bezieht oder ob etwa die Befragung des Beschwerdeführers durch die Österreichischen Botschaft Teheran am 21.10.2019 gemeint ist, ist sohin für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.

2.2.2. In Bezug auf den Vorwurf der Vorlage verfälschter Urkunden ist zunächst festzuhalten, dass im Verwaltungsakt ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes betreffend die Heiratsurkunde mit der Serie und Nummer „ XXXX “, Behördenzahl XXXX , aufliegt, in welchem ausgeführt wird, dass sich auf Seite 2 der Urkunde bei der in arabischer Schreibweise verfassten Datumsangabe (konkret der Monatsangabe) der Eheschließung Spuren einer gezielten mechanischen Rasur finden. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass auf Seite 4 die Eintragung in der Rubrik des Vornamens durch eine gezielte mechanisch-chemische Rasur entfernt und durch die derzeit in arabischer Schreibweise mit einem optisch sich anders verhaltenden Schreibmittel ersetzt wurde. Das Bundeskriminalamt kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die Urkunde verfälscht wurde, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Fall sohin nicht, dass das Bundeskriminalamt in einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde, welche seine Eheschließung mit der Bezugsperson betrifft, Verfälschungen festgestellt hat, wobei in Zusammenhang mit diesem Bericht des Bundeskriminalamtes ergänzend darauf verwiesen wird, dass in diesem mehrmals auf eine „arabische Schreibweise“ hingewiesen wurde, es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde allerdings um ein iranisches Dokument handelt, sodass davon auszugehen ist, dass die Schreibweise nicht Arabisch, sondern vielmehr Farsi ist. Auch in diesem Zusammenhang kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausgeschlossen werden, dass es eventuell zu einer Verwechslung gekommen ist und ist daher dieser Bericht (auch unter diesem Aspekt) einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.

Neben dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes liegt ein weiterer Bericht, konkret eine Dokumenteneinstufung des Dokumenten- und Visumberater Teheran vom 30.01.2020, im Akt auf. Nach diesem Bericht sind die als „Personenstandsurkunden Nr. XXXX und Nr. XXXX “ bezeichneten Dokumente betreffend den Beschwerdeführer und die Bezugsperson als echt zu qualifizieren. Ein weiteres als „iranisches Familienbuch Nr.: XXXX “ bezeichnetes Dokument enthält nach der Einschätzung des Dokumenten- und Visumberater Teheran demgegenüber zwei Eintragungen, welche nachträglich verändert wurden.

Da im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes und in der Dokumenteneinstufung des Dokumenten- und Visumberater Teheran sohin unterschiedliche Bezeichnungen für den Untersuchungsgegenstand verwendet werden, ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, ob das Bundeskriminalamt und der Dokumenten- und Visumberater Teheran dieselbe Urkunde untersucht und diese lediglich unterschiedlich bezeichnet haben oder, ob es sich um zwei verschiedene Urkunden handelt. Aus der Dokumenteneinstufung des Dokumenten- und Visumberater geht im Übrigen nicht nachvollziehbar hervor, welche konkreten Daten verfälscht wurden, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht geklärt werden kann, ob es sich um dasselbe Dokument bzw. um die bereits im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes aufgezeigten Verfälschungen handelt.

Auch anhand der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.03.2020 lassen sich diese Fragen nicht beantworten. In dieser wird zunächst festgehalten, dass aufgrund der Vorlage „verfälschter Dokumente“ Zweifel an der Gültigkeit der Ehe bestünden. In Klammer wird ohne nähere Erläuterung auf das „Familienbuch“ verwiesen. Auch in der Folge wird nur allgemein festgehalten, dass die Verfälschungen der „vorgelegten Dokumente“ entscheidende Daten, wie Vornamen und Datumsangaben, beträfen. Eine nähere Präzisierung, welche konkreten Dokumente in welchen Punkten verfälscht wurden, ist der Stellungnahme demgegenüber nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, ob das Bundesamt von einer oder von mehreren verfälschten Urkunden ausgeht.

Bereits vor dem Hintergrund, dass nicht abschließend geklärt werden kann, welche konkreten Dokumente einer Überprüfung unterzogen wurden, ist die nunmehr angefochtene Entscheidung einer umfassenden Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich und erweist sich das erstinstanzliche Ermittlungsverfahrens als grob mangelhaft.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht entgegenzutreten, wenn er darauf hinweist, dass er im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, da ihm weder die Dokumenteneinstufung des Dokumenten- und Visumberater Teheran vom 30.01.2020 noch der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Referat Urkunden und Handschriften, vom 21.02.2020 zur Stellungnahme übermittelt wurde.

Nach Akteneinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zu diesen Beweisergebnissen zusammengefasst vor, dass das vom Dokumenten- und Visumberater als „Familienbuch“ bezeichnete Dokument tatsächlich eine auf Antrag nachträglich ausgestellte Heiratsurkunde sei, welcher lediglich ein deklarativer Charakter zukomme. Der Eintragung einer Ehe in das Familienbuch komme demgegenüber konstitutive Wirkung zu und werde eine Heiratsurkunde aufgrund der Eintragung im Familienbuch ausgestellt. Die Familienbücher des Beschwerdeführers und der Bezugsperson seien vom Dokumenten- und Visumberater fälscherweise als „iranische Personenstandsurkunden Nr. XXXX und Nr. XXXX “ bezeichnet worden. Diese Urkunden seien im Rahmen der Dokumenteinstufung als echt qualifiziert worden. Alleine durch diese Urkunden werde bereits nachgewiesen, dass im Herkunftsstaat eine gültige Ehe geschlossen worden sei. Hinsichtlich der Argumentation des Bundesamtes, wonach auf Seite 12 des „Familienbuches“ in Bezug auf das Eheschließungsdatum die falsche Jahreszahl angeführt worden sei, wurde in der Stellungnahme vom 16.06.2021 überdies vorgebracht, dass das auf Seite 12 angeführte Datum lediglich schlecht leserlich und tatsächlich das korrekte Datum angeführt worden sei.

2.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird dieses Vorbringen einer näheren Prüfung zu unterziehen sein. Konkret wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Die Behörde wird zu ermitteln haben, in welche Dokumente eine Eheschließung im Iran eingetragen wird und welche rechtlichen Wirkungen die jeweiligen Eintragungen entfalten. Ausgehend davon wird zu prüfen sein, welche Urkunden der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht hat und welcher Beweiswert diesen Urkunden in Bezug auf die Frage des Vorliegens der behaupteten Familieneigenschaft zukommt. Für den Fall, dass dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes und der Dokumenteneinstufung des Dokumenten- und Visumberater Teheran nicht dieselbe Urkunde als Untersuchungsgegenstand zugrunde liegt, werden in Bezug auf die vom Dokumenten- und Visumberater überprüfte Urkunde weitere Ermittlungen hinsichtlich deren Echtheit durchzuführen sein.

Ferner wird die Behörde vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zur Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

2.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ehe Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Urkunde Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W235.2239555.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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