TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/22 W226 1418689-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2021
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Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W226 1418689-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2021, Zl. 545055501/200504826, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

1.1. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 17.01.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX , ihrer volljährigen Schwester XXXX sowie ihrer damals ebenso minderjährigen Schwester XXXX illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten die Mutter, die BF sowie ihre beiden Schwestern Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.03.2011 wurden die Anträge der BF, ihrer Mutter und ihrer beiden Schwestern auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Dagegen brachten die BF, ihre Mutter und ihre beiden Schwestern fristgerecht Beschwerden ein.

1.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wurden die Beschwerden der BF, ihrer Mutter und ihrer beiden Schwestern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, jeweils vom 13.07.2012, hinsichtlich der Spruchpunkte I. der Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden der BF, ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern jeweils der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wurde festgestellt, es sei glaubhaft, dass im Falle der Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund des äußerst gewalttätigen, von der Mutter geschiedenen Vaters; der psychischen Erkrankung, insbesondere der Schwester XXXX sowie der individuellen Situation der Mutter als geschiedenen Ehefrau, unter diesen Umständen eine besonders verletzliche Situation bestehe, in welcher aktuell für die Mutter und die Schwester XXXX die reale Gefahr einer Überschreitung von Art. 3 EMRK bestehe. Weiters wurde festgehalten, dass laut den vorgelegten ärztlichen Befunden bei der Mutter sowie der Schwester XXXX eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Die Schwester XXXX leide ebenso an einer psychischen Erkrankung und habe regelmäßige Anfälle, wobei keine abschließende sichere Diagnose erstellt worden sei. Bei XXXX seien jedenfalls eine dissoziative Störung, eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine traumatische Neurose diagnostiziert worden. Laut den psychotherapeutischen Berichten bestehe die Aussicht, dass sich die psychische Erkrankung von XXXX bei einem weiteren Aufenthalt in gesicherter und stabiler Umgebung bessern könne und die engmaschige psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei glaubhaft geschildert worden, dass sich die Mutter aufgrund der Gewalttätigkeit des Ehemannes ihr bzw. den Töchtern gegenüber, welche bis hin zur mehrfachen Vergewaltigung der Mutter geführt habe, im Juli 2010 scheiden habe lassen. Die Mutter habe dem geschiedenen und arbeitslosen Vater als „Preis“ für die Scheidung regelmäßig Geldbeträge zahlen müssen. Auch nach der Scheidung seien die Mutter sowie die BF und ihre Schwester XXXX körperlichen Angriffen seitens des Vaters ausgesetzt gewesen. Die Mutter habe den Lebensunterhalt der Familie durch ihre Tätigkeit als Verkäuferin finanziert. Dies sei ihr aufgrund der psychischen Erkrankung bzw. der Behandlungskosten insbesondere von XXXX und der für sie notwendigen Pflege sowie des Umstandes, dass die Kompensationszahlungen für das zerstörte Haus seitens krimineller Personen weggenommen worden seien, vor der Ausreise aber kaum mehr möglich gewesen. XXXX würde seit ihrem 12. Lebensjahr an einer psychischen Krankheit leiden, wobei die Mutter in Tschetschenien über mehrere Jahre versucht habe, eine geeignete Krankenbehandlung für diese zu erhalten, was jedoch nicht gelungen sei. Auch in Österreich würde die Mutter für XXXX sorgen. Im Falle der Mutter sowie der volljährigen Schwester XXXX könne unter Zugrundlegung der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Mutter sowie die Schwester XXXX nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären bzw. könne aufgrund der dargelegten individuellen Umstände auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter als alleinerziehende und geschiedene Frau noch in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für die BF und ihre beiden Schwestern – auch unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten für die medizinische Behandlung von XXXX bzw. für die Mutter selbst – zu erwirtschaften. Unter diesen Aspekten komme auch eine Rückkehr in einen anderen Teil der Russischen Föderation (IFA) nicht in Betracht. Es könne daher nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Mutter sowie der Schwester XXXX in der Russischen Föderation (Tschetschenien) aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK. Da ein Familienverfahren vorliege und der Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, sei gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 auch der BF sowie ihrer Schwester XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

1.4. Die BF, ihre Mutter sowie ihre beiden Schwestern beantragten in den Folgejahren mehrmals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche mittels Bescheid des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) jeweils verlängert wurde.

1.5. Zuletzt wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 13.07.2018, Zl.: 545055501-1326451, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2020 erteilt.

1.6. Am 12.05.2020 beantragte die BF abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte.

2. Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

2.1. Nach Stellung des letzten Verlängerungsantrages leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 18.06.2020 ein Aberkennungsverfahren ein.

2.2. Am 31.08.2020 legte die BF einen Befund bzw. das Ergebnis einer Klinisch-Psychologischen Untersuchung durch eine Klinische- Gesundheitspsychologin vom 24.08. und 26.08.2020 vor, wonach bei ihr (wegen fraglichen Konzentrationsstörungen) diverse Untersuchungen durchgeführt wurden. Im Befund wurde festgehalten, dass sich Hinweise auf das Vorliegen einer hirnorganisch bedingten Leistungsschwäche gezeigt hätten. Zum Untersuchungszeitpunkt könne die Symptomatik nach ICD-10 als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0 bzw. organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma F07.2 eingeordnet werden. Zudem zeige sich eine Beeinträchtigung der Reaktionsgeschwindigkeit, der geteilten Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit. Im Rahmen einer weiterführenden Untersuchung hätten sich Hinweise auf das Vorliegen einer hirnorganisch bedingten Leistungsschwäche gezeigt. Die bei der BF im Jahr 2016 durchgeführte Tumoroperation sei dabei als mögliche Ursache zu berücksichtigen. Weiters wurde festgehalten, dass das Ergebnis des klinischen Interviews auf eine, durch massive Traumatisierungen bedingte, Persönlichkeitsänderung hinweise. In Kombination mit einer fachärztlichen Versorgung sei eine langfristig angelegte psychologische/psychotherapeutische Behandlung, nach traumaspezifischer Methode dringend anzuraten und sei eine psychologische Untersuchung zur Verlaufskontrolle in ca. einem Jahr zur Beobachtung zu empfehlen.

2.3. Am 26.08.2020 wurde die BF vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen.

Befragt, ob sie sich körperlich und geistig dazu in der Lage fühle der Einvernahme zu folgen, gab die BF an, dass sie niedrigen Blutdruck habe und es ihr heute nicht besonders gut gehe, sie wolle aber trotzdem die Fragen beantworten. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie weiters an, sie habe 2016 eine Gehirntumor-Operation gehabt und sei derzeit in psychologischer Behandlung.

Dazu brachte die BF medizinische Unterlagen in Vorlage. Zudem legte sie einen russischen Reisepass vor, welcher ihr vom Konsulat in Wien im Juni 2020 ausgestellt worden sei. Die BF sei aber seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2011 nicht in der Heimat gewesen.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die BF aus, sie sei ledig und lebe mit ihrer Mutter und der jüngsten Schwester in einem Haushalt. Die andere Schwester sei verheiratet. Zudem lebe eine Cousine der Mutter in Wien, ein Onkel lebe in Deutschland. Sie habe hier einige Freundinnen verschiedenster Nationalitäten. Die BF bezahle einen Teil der Wohnung, den anderen Teil zahle die Mutter. Ersparnisse habe sie nicht. Sie habe sehr gute Deutschkenntnisse, habe die Mittelschule abgeschlossen und besuche derzeit eine HAK-Abendschule.

Zu ihrem Alltag in Österreich gab die BF an, dieser hänge von ihrem körperlichen und seelischen Befinden ab. Die meiste Zeit verbringe sie mit Lernen, sie benötige mehr Zeit um etwas Neues zu lernen. Die restliche Zeit verbringe sie mit ihrer Familie und ihren Freundinnen. Sie bekomme Leistungen aus der Grundversorgung, Mindestsicherung und Wohnbeihilfe. Ein Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer Organisation sei sie nicht. Befragt, ob sie noch andere besondere Bindungen an Österreich habe, führte die BF aus, hier mit ihrer Mutter und Schwester zu leben. Sie fühle sich frei und habe keinen Druck zu verspüren. Sie wisse, dass in Österreich ihre Frauenrechte geschützt seien. Sie sei in Österreich gut integriert, habe Schulen besucht und sei der deutschen Sprache mächtig. Sie habe keine Probleme mit den österreichischen Gesetzen gehabt.

Zu ihren Zukunftszielen befragt, führte die BF aus, sie wünsche sich gesund zu werden, die HAK-Abendschule abzuschließen, eine Arbeit als Buchhalterin zu finden und eine Familie zu gründen.

Befragt, inwieweit ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt werde, antwortete die BF, ihre Chance gesund zu werden, wäre dann sehr gering. Sie hätte weiterhin psychische Probleme, hätte keine Freiheit mehr eigene Entscheidungen zu treffen.

Auf die Frage, ob sich inzwischen Änderungen bezüglich ihrer Person und der Lebensumstände ergeben hätten, gab die BF an, darüber nichts sagen zu können, da sie seit 2011 in Österreich aufhältig sei. Nach weiterer Befragung führte die BF aus, in ihrem Heimatland würden eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits sowie Cousinen/Cousins leben. Sie habe mit einigen Verwandten Kontakt, zuletzt vor drei Wochen via WhatsApp. Den Verwandten in Russland gehe es individuell, je nach beruflicher Tätigkeit. Sie selbst habe zuletzt in Tschiri-Yurt (Tschetschenien) gelebt. Bei einer Rückkehr nach Russland könne sie weder an der alten Wohnadresse, noch bei den Verwandten wohnen. Freunde oder Bekannte habe sie in der Heimat nicht. Sie beherrsche Russisch und Tschetschenisch.

Zu den gesellschaftlichen/kulturellen Gegebenheiten in der Heimat befragt, gab die BF an, sie wisse über einige Gebräuche Bescheid, etwa, dass man ältere Menschen respektieren müsse. Auch suche der Vater den Ehemann für die Tochter aus, das finde sie nicht gut.

Befragt, was sie bei einer eventuellen Rückkehr in ihre Heimat konkret zu befürchten habe, führte die BF aus, sie habe Angst, was von Seiten der Behörden zu erwarten sei. Angst um ihr Leben, vor Folter, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe müsse sie nicht haben, außer sie poste etwas gegen die herrschende Regierung. Sie habe bis dato auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt.

Nach Vorhalt, dass ihr im gesamten Staatsgebiet in der Russischen Föderation eine IFA offenstehe, gab die BF an, sie habe hier ihre Verwandten, welche sie beschützen und während ihrer Krankheit unterstützen würden. Sie würde eine Loyalitätserklärung zum herrschenden Regime abgeben müssen. Sie wisse über die Sicherheitslage in ihrer Heimat Bescheid.

Eine Stellungnahme zu den Länderberichten der Russischen Föderation wollte die BF nicht abgeben. Abschließend sprach die BF den österreichischen Behörden ihren Dank für die gute Behandlung aus. Sie würden sich frei und ohne Unterdrückung fühlen. Ihre älteste Schwester habe ebenfalls psychische Probleme gehabt und sei vollständig geheilt. Das sei das größte Geschenk für sie.

Im Zuge der Einvernahme legte die BF folgende Unterlagen vor:

-        Russischer Reisepass (ausgestellt am 20.06.2020, gültig bis 20.06.2030);

-        Konvolut an Semesterzeugnissen sowie ein Externistenprüfungszeugnis (Neue Mittelschule);

-        elektronische Zuweisung vom 06.07.2020 mit der Diagnose „Konzentrationsstörungen“;

-        Patientenbrief vom 31.05.2016, wonach die BF von 17.05.-31.05.2016 in einer neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses in stationärer Behandlung gewesen sei. Am 18.05.2016 sei eine „Osteoplastische Trepanation links retrosigmoidal sowie mikrochirurgische Meningeomexstirpation“ durchgeführt worden. Die Diagnose bei Entlassung lautet „Kleinhirnbrückenwinkel-Meningeom links“;

-        Ambulanter Patientenbrief betreffend einen ambulanten Besuch in einem Krankenhaus vom 11.08.2016, wonach bei der BF eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Episoden und ein Zustand nach Operation eines Meningeoms bestehe. Es würden derzeit noch sehr erhebliche Beeinträchtigungen bestehen (u.a. ausgeprägte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Dystonie im Bereich der oberen Extremität mit Beeinträchtigung von Motorik und Schreibfähigkeit, weiters fragliches temporales Anfallsgeschehen). Es bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit bzw. eine weitgehende Beeinträchtigung im Bereich von Schulungsmaßnahmen und geringe Belastbarkeit;

-        Bericht eines Krankenhauses, wonach die BF am 11.09.2018 zur Erstuntersuchung in der Kopfschmerzambulanz vorstellig gewesen sei;

-        Ambulanter Patientenbrief vom 23.10.2018, wonach wegen der schweren medizinischen und psychologischen/psychosozialen Belastung durch ein Hirn-TU (Meningiom) mit Operation, Rezidivrisiko und schweren Begleitfolgen (schwere Depressio, chronischer Kopfschmerz und Migränesymptomatik, motorische Beeinträchtigung) ein intensiviertes interdisziplinäres Behandlungsprogramm inklusive einer Anmeldung zu einer ambulanten Psychotherapie, intensive Betreuung durch die Kopfschmerzambulanz sowie Anpassung der medikamentösen Einstellung eingeleitet worden sei, die BF aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen besondere Unterstützung benötige und keine Arbeitsfähigkeit bestehe;

-        Bestätigung vom 04.02.2019 betreffend die psychotherapeutische Behandlung der BF;

-        Befund eines Facharztes für Neurologie vom 13.05.2019, wonach bei der BF ein bisher therapieresistenter Schreibkrampf bestehe und Decurs vom 24.02.2020, wonach sich die Schreibfunktionen unter der Botulinumtherpie deutlich gebessert hätten bzw. aufgrund der kognitiven Defizite nunmehr eine Abklärung mittels Psychodiagnostik zur weiteren Therapieplanung erfolge;

-        Ärztliches Gutachten vom 14.02.2019 (Untersuchung vom 07.02.2019), wonach bei der BF die Hauptdiagnose „ICD-10: D32.9 Meningeom mit Verdacht auf Rezidiv, Z.n. Kleinhirnbrückenmeningeom li, operativ versorgt 5/2016“, als Nebendiagnosen „ICD-10: G24.9 Dystonie im Bereich der re OE; ICD-10: G43.1 Migräne; ICD-10: H53.9 Sehstörung miningeombedingt“ und als weitere Diagnosen „Hyperphysenvergrößerung fraglicher Genese PTBS, rez. depressive Episode, derzeit geringgradig Adipositas“ erstellt wurden.

-        Chefärztliche Stellungnahme vom 26.03.2019, wonach gemäß dem ärztlichen Gutachten vom 26.03.2019 die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vorvoraussichtlich 24 Monate nicht gegeben sei.

2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.02.2021 wurde der BF der ihr mit Erkenntnis vom 13.07.2012 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 13.07.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde der BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und der BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt V.)

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der subsidiäre Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG, abgeleitet von ihrer Mutter, zuerkannt worden sei. Die BF leide nach ihrer Tumor-OP 2016 an psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes und sei derzeit in psychologischer Behandlung. Sie sei die letzten 2 Jahre arbeitsunfähig geschrieben worden. Dies habe mit März 2021 geendet. Laut den eigenen Angaben der BF wolle sie die Abendschule abschließen und wieder einen Beruf erlernen. Der Bezugsperson sei der Status aberkannt worden. Das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis, nämlich der Umstand, dass die BF minderjährig gewesen sei und mit der alleinstehenden, geschiedenen Mutter in eine auswegslose Lage im Herkunftsstaat kommen werde, liege nicht mehr vor. Es könne zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation gerate. Eine psychologische Betreuung wäre auch im Herkunftsstaat möglich und sei der BF eine Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich zuzumuten. Darüber hinaus besitze sie einen gültigen Reisepass, wodurch eine Rückkehr jederzeit möglich sei. Die Lage im Herkunftsstaat und die persönliche Lage der BF habe sich zwischenzeitig nachhaltig geändert. Die BF sei zwischenzeitig erwachsen, habe Schulbildung und Berufserfahrung und sei bereits fähig gewesen ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Durch die geänderte Lage habe sie die Möglichkeit sich nicht in Tschetschenien, sondern in einem andren Landesteil niederzulassen. Der BF drohe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung iSd Art. 2 und 3 EMRK sowie keine konkrete und gezielte gegen die BF gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität. Aus den Länderinformationen sei ersichtlich, dass sich die Lage in der Russischen Föderation weitgehend verbessert habe, sodass der BF eine Rückkehr zugemutet werden könne. Da die BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe und voll integriert sei, sei auf die Frage der Situation im Falle der Rückkehr nur unter hypothetischen Gesichtspunkten einzugehen. Den Länderberichten seien keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe alleine aus ethnischen oder anderen Gründen einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Auch im Ermittlungsverfahren seien keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte bekannt geworden. Weiters sei nicht zu erkennen, dass die dokumentierte Lage in Tschetschenien nur vorübergehender Natur sein könnte. Im Ergebnis habe sich die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nachhaltig und dauerhaft geändert und könne eine die BF individuell treffende erniedrigende und unmenschliche Behandlung ausgeschlossen werden. Die Heimatregion der BF stehe unter Regierungseinfluss und sei als sicher zu bezeichnen. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus sei dies nicht gegeben gewesen. Zudem hätten sich Änderungen in der Person der BF aufgrund ihres Alters und ihrer Berufserfahrung ergeben. Ihr wäre es aufgrund ihrer Schul- und Berufserfahrung möglich den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Durch Ausstellung des russischen Reisepasses habe sie sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftslandes gestellt. Die BF leide auch nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit. Insgesamt hätten sich die Umstände, die zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten geändert und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht erkannt werde, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

Aufgrund der fortgeschrittenen Integration der BF im Bundesgebiet sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.

2.5. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nicht erfüllt, da sie die Gründe, die im Jahr „2007“ zur Zuerkennung des Status des „Asylberechtigten“ geführt hätten, mit keinem Wort geprüft habe. Es hätte der damalige Asylakt der Mutter der Prüfung zu Grunde legen müssen bzw. wäre die Mutter zusätzlich einzuvernehmen gewesen. Die Behörde hätte die BF zu ihren eigenen Fluchtgründen detaillierter befragen müssen und seien die Einvernahmeprotokolle im Bescheid nicht abgedruckt. Dies mache die Nachvollziehbarkeit unmöglich und belaste den Bescheid mit einem groben Mangel. Die Behörde begründe die Aberkennung lapidar damit, dass sich die Situation im Heimatland verbessert hätte und eine Rückkehr aufgrund der erreichten Volljährigkeit problemlos sei. Im Bescheid werde zwar festgestellt, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführte hätten, nicht mehr vorliegen würden und sich die Lage im Herkunftsstaat deutlich verändert habe, die aktuelle individuelle Situation der BF sei aber nicht berücksichtigt worden. Das BFA habe sich mit der Problematik von Rückkehrern, die lange im Ausland gelebt hätten, nicht befasst. Die BF müsse im Heimatland aufgrund der erfolgten Asylantragstellung mit strengen Kontrollen rechnen. Auch eine Verfolgung durch den Geheimdienst würden die Länderberichte nicht ausschließen. Zudem ignoriere das BFA, dass die BF in ein Land kommen würde, dass sie kaum bis gar nicht kenne. Sie sei in Österreich sozialisiert, liebe ihre Freiheiten und die Möglichkeit eine Ausbildung in Anspruch nehmen zu dürfen. In Tschetschenien wäre sie in ihren persönlichen und religiösen Freiheiten eingeschränkt. Sie müsste sich an die dortigen Gebräuche/Gepflogenheiten anpassen, brauche für Vieles männliche Unterstützung oder müsste sich den Wünschen von männlichen Familienmitgliedern unterwerfen. Das BFA habe auch den Gesundheitszustand der BF vollkommen verkannt und behaupte schlicht, dass sich der Zustand bereits verbessert habe bzw. sie aufgrund ihrer Krankheit lediglich in psychischer Behandlung wäre. Nachforschungen dazu habe das BFA nicht angestellt. Die Aberkennung sei rechtswidrig, da keine Änderung der Umstände seit der letzten Verlängerung vorliege und habe die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausführlich geprüft. Hätte das BFA ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erfüllt, so hätte die BF ihr Vorbringen ausführlicher bzw. ein substantiiertes Vorbringen erstatten können. Die Behörde habe eine umfassende vergleichende Darstellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus zur nunmehr veränderten Situation unterlassen. Eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, sei nicht dargelegt worden. Zudem hätte die Behörde darlegen müssen, inwiefern sich die Situation der BF, bezogen auf die Gründe, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführte hätten, konkret geändert habe bzw. inwiefern diese Änderungen dazu führen würden, dass die Voraussetzungen für die Schutzzuerkennung nicht mehr gegeben seien. Dieser Begründungspflicht sei die Behörde nicht nachgekommen. Konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhaltes der ursprünglich zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt habe, fehle gänzlich. Die Behörde habe auch nicht ausgeführt, inwiefern es seit der Zuerkennung bzw. der letzten Verlängerung zu einer konkreten, nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der persönlichen Umstände gekommen sei. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht verbessert. Die Rückkehr als erwachsene, alleinstehende Frau sei sogar noch schwieriger, da die BF nun ganz alleine und ohne Kenntnisse über ihr Heimatland vor noch größeren Herausforderungen stehen würde. Die Krankheit der BF sei kaum näher betrachtet worden. Der behandelte Gehirntumor müsse weiterhin überwacht werden und sei die Behandlung in Österreich für die BF essentiell. Zur psychischen Behandlung sie die BF nur unzureichend befragt worden. Aufgrund ihrer schüchternen Art falle es der BF äußerst schwer, ausschweifend über Erlebtes zu berichten. Hätte das BFA dies berücksichtigt und die BF den Umständen entsprechend befragt, hätte diese angeben können, dass sie nicht nur aufgrund ihrer Krankheit psychologisch betreut werde, sondern auch aufgrund der Erlebnisse in Tschetschenien, zumal sie dort die Panikattacken ihrer großen Schwester miterlebt habe. Die Schwester sei wegen der Panikattacken stark stigmatisiert worden und sei ihr vorgeworfen worden, vom Teufel besessen zu sein und deshalb mit Stromschlägen behandelt worden. Dies habe die Kindheit der BF stark geprägt und sei es daher verständlich, dass die BF große Angst davor habe nach Tschetschenien zurückzukehren, da sie Gefahr laufen würde, auch selbst solchen Panikattacken zum Opfer zu fallen. Die BF seit seitdem stark traumatisiert und nehme daher nicht nur wegen des Tumors die psychische Behandlung in Anspruch, sondern auch wegen ihrer Erlebnisse in Tschetschenien. Das BFA übersehe auch, dass alle Familienangehörigen zu denen tatsächlich Kontakt bestehe in Österreich aufhältig seien. Die BF hätte kaum Bindung zu ihrem Heimatland, ihre Deutschkenntnisse seien besser als ihre Russischkenntnisse. Die BF wisse nicht, wo sie in ihrer Heimat Fuß fassen solle. Die übrigen Familienmitglieder im Herkunftsland verfügen nicht über ausreichend Einkommen, um die BF zu unterstützen. Sie wäre sohin völlig auf sich alleine gestellt. Auch aktuell würden die Voraussetzungen zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorliegen, zumal die BF weiterhin in Behandlung stehe und körperlich an Folgeerscheinungen ihres Hirntumors leide. Sie müsse weiterhin regelmäßige Untersuchungstermine wahrnehmen, wofür sie auch stationär aufgenommen werden müsse. Sie leide zudem an Panikattacken und schweren psychischen Problemen. Sie sei jedenfalls auf Unterstützung der Familie angewiesen. Mit der jetzigen gesundheitlichen Situation habe sich die Behörde gar nicht weiter auseinandergesetzt. Die Behörde habe auch zur allgemeinen Situation in Russland/Tschetschenien keine Feststellungen getroffen, weitere einschlägige Länderberichte hätten eingeholt werden müssen. Dazu wurde auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (von April 2017) verwiesen und ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden die tschetschenischen Behörden umgehend über die Rückkehr informiert werden würden bzw. diese in der Regel dem Inlandsgeheimdienst FSB überstellt werden würden und es zu Verhaftungen/Folterungen komme. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergebe sich eine weiterhin volatile Situation (insbesondere allgemeinen Menschenrechtslage in Tschetschenien), zumal dort weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen geschehen würden. Auch die Versorgungslage habe sich laut dem Länderinformationsblatt in den letzten Jahren nicht verbessert. Feststellungen und Länderberichte zur aktuellen Pandemie und deren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen würden gänzlich fehlen. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Russland mit Länderberichten, welche die Lage zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung widerspiegeln, finde sich im Bescheid nicht. Die allgemeine Situation in Russland habe sich in den letzten Monaten/Jahren und insbesondere seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung weder maßgeblich, noch nachhaltig verbessert. Eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage hätte ergeben, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Russland der realen Gefahr ausgesetzt sei, ihr Leben zu verlieren, in eine aussichtslose Notlage zu geraten und/oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.6. Der Mutter sowie der Schwester XXXX wurde jeweils mit Bescheid des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Diese erstinstanzlichen Bescheide erwuchsen am 19. und 20.03.2021 in Rechtskraft.

2.7. Am 15.08.2021 brachte die BF einen Ambulanten Patientenbrief vom 15.03.2021 in Vorlage, wonach die Diagnosen „Organisches Psychosyndrom (F 07.2), komplexe Posttraumatische Belastungsstörung/Persönlichkeitsänderung nach Extremerfahrung (F62.0)“ und weiters „Cephalea, Ernesis“ erstellt. Zudem wurde festgehalten, dass weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen und ein anhaltender Behandlungsbedarf (Traumatherapie, fachärztlich-psychiatrische Behandlung, evt. Neurochirurgie) bestehe. Auch sei in absehbarer Zeit keine Widerherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten und eine stationäre Aufnahme vorgesehen.

2.8. Die BF wurde im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 31.08.2021 durch das erkennende Gericht - unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Russische Sprache - nochmals ergänzend zu ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation bzw. der derzeitigen Behandlung in Österreich, allfälligen Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr in der Russischen Föderation, den in der Heimat lebenden Verwandten sowie der Reisepassausstellung befragt. Auch ihre Schwester XXXX wurde in dieser Verhandlung einvernommen.

In der Verhandlung legte die BF eine Bestätigung vor, wonach sie seit 16.08.2021 in wöchentlicher psychotherapeutischer Traumabehandlung stehe und eine Weiterführung der Behandlung für die Stabilisierung und Verbesserung des psychischen Zustandsbildes dringend anzuraten sei. Zudem legte sie eine ärztliche Bestätigung vom 23.08.2021 vor, wonach sie in ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus stehe und die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), Hirnorganische kognitive Störung nach neurochirurgischer Operation (organisches Psychosyndrom), Depressio, rezidivierend (F 33.2)“ erstellt wurden, aufgrund dieser Krankheitsbilder deutliche Beeinträchtigungen von Konzentrations- und Merkfähigkeit bestehen würden und die BF für eine stationäre Behandlung angemeldet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie ist in Tschetschenien geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt. Die Identität der BF steht fest.

Die BF reiste am 17.01.2011, im Alter von fast 17 Jahren, gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX , ihrer volljährigen Schwester XXXX sowie ihrer damals ebenso minderjährigen Schwester XXXX illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten die BF, ihre Mutter sowie ihre beiden Schwestern Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Anträge der BF, ihrer Mutter und ihrer beiden Schwestern wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.03.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen Dagegen brachten die BF, ihre Mutter und ihre beiden Schwestern fristgerecht Beschwerden ein.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wurden die Beschwerden der BF, ihrer Mutter und ihrer beiden Schwestern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, jeweils vom 13.07.2012, hinsichtlich der Spruchpunkte I. der Bescheide abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden der BF, ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern jeweils der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung wurde im Erkenntnis (zusammengefasst) insbesondere darauf gestützt, dass es für die Mutter - nach der Scheidung von ihrem gewalttägigen Ehemann, der Wegnahme einer Kompensationszahlung für ein zerstörtes Wohnhaus durch kriminelle Personen bzw. der psychischen Erkrankung/ständigen Pflege und Behandlungskosten der Tochter XXXX nicht mehr möglich gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihre drei Töchter zu finanzieren, weshalb – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien – nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Mutter sowie die Tochter XXXX nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Eine Rückführung stünde daher Art. 3 EMRK entgegen und komme auch eine IFA nicht in Betracht.

Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung an die damals minderjährige BF (sowie auch ihre Schwester XXXX ) erfolgte abgeleitet von der Mutter nach den Bestimmungen des Familienverfahrens.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF als subsidiär Schutzberechtigte wurde in weiterer Folge – mit nicht näher begründeten Bescheiden – mehrfach verlängert. Am 12.05.2020 beantragte die BF abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte.

Festgestellt wird, dass mittlerweile zwar der Mutter und der Schwester XXXX jeweils mit rechtskräftigem Bescheid des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seither geändert hat, hinsichtlich der subjektive Lage der BF – insbesondere ihres Gesundheitszustandes – ist seit der Zuerkennung bzw. seit der letzten Verlängerung jedoch keinesfalls eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung, sondern vielmehr eine maßgebliche Verschlechterung eingetreten.

Die BF wurde im Mai 2016 wegen eines gutartigen Gehirntumors (Kleinhirnbrückenmeningeom) operiert. Sie litt wegen des Tumors schon in der Russischen Föderation an Beeinträchtigungen (Gedächtnisprobleme, Schreibkrampf). Auch nach Durchführung der Operation litt die BF an diversen schweren Begleitfolgen/Beschwerden, wie etwa Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, motorischen Beeinträchtigungen (Dystonie im Bereich der oberen Extremität mit Beeinträchtigung von Motorik sowie Schreibfähigkeit bzw. Schreibkrampf), einer chronischen Kopfschmerz- und Migränesymptomatik und wurden bei ihr auch psychische Probleme wie depressive Episoden und eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie steht wegen dieser diversen gesundheitlichen Beschwerden in intensiver medizinischer Betreuung/Behandlung, nimmt regelmäßig Kontrolltermine im Krankenhaus ( XXXX ) war und wurden ihr auch verschiedenste Medikamente zur Linderung ihrer Beschwerden verordnet. Im März 2019 wurde mittels eines ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der BF am allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich 24 Monate lang - sohin bis März 2021 - nicht gegeben ist. Die Schreibfunktion der BF konnte mittlerweile – nach Durchführung einer Botulinumtherapie - deutlich gebessert werden. Im März 2021 wurden bei der BF die Diagnosen „Organisches Psychosyndrom (F 07.2), komplexe Posttraumatische Belastungsstörung/Persönlichkeitsänderung nach Extremerfahrung (F62.0)“ und weiters „Cephalea, Ernesis“ (Kopfschmerzen und Erbrechen) erstellt. In dem diesbezüglichen Befund wurde weiters festgehalten, dass in absehbarer Zeit keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Mit August 2021 steht die BF nunmehr in wöchentlicher psychotherapeutischer Traumabehandlung und wurden bei ihr (erneut) die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), Hirnorganische kognitive Störung nach neurochirurgischer Operation (organisches Psychosyndrom), Depressio, rezidivierend (F 33.2)“ erstellt. Zudem wurde festgehalten, dass bei der BF aufgrund dieser Krankheitsbilder deutliche Beeinträchtigungen von Konzentrations- und Merkfähigkeit bestehen und sie für eine stationäre Behandlung angemeldet ist. In der mündlichen Verhandlung brachte die BF nunmehr vor schwanger zu sein, weshalb sie derzeit auch keine Medikamente gegen ihre Beschwerden einnehmen kann. Sie hat sich wegen ihrer Schwangerschaft auch nicht gegen COVID-19 impfen lassen.

Die BF ist – trotz ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden/Beeinträchtigungen – um ihre schulische Ausbildung bemüht, hat hier die Neue Mittelschule abgeschlossen und besucht sie derzeit eine HAK-Abendschule. Die BF hat im Bundesgebiet einen österreichischen Staatsbürger mit tschetschenischer Herkunft nach muslimischem Ritus geheiratet.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Re- gion und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesund- heitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon- alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofaciti nib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wiederaufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).


St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021).

Quellen:

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Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderations- rat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als ’obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Födera tionssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordnete

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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