Entscheidungsdatum
22.10.2021Norm
AVG §13 Abs6Spruch
L515 2245850-1/8E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Eingabe von XXXX , am XXXX geb., vom 29.08.2021 beschlossen:
A) Das beim ho. Gericht auf die Eingabe von XXXX , am XXXX geb., vom 29.08.2021 basierende Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 6 AVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit E-Mail vom 29.08.2021 übermittelte Bernd Walter XXXX an die E-Mailadresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ nachstehende fotografierte Dokumente:
- Erste Seite des Beschlusses des BG XXXX , Zl. XXXX mit Rechtskraftstampiglie
- Erste Seite eines Parteiengehörs des Sozialministeriumservice Oberösterreich, vom 26.01.2021
- Rückforderungsschreiben des Sozialministeriumservice Oberösterreich, vom 15.04.2021
- Foto einer Namensauflistung/Transkription aus dem Englischen
- Bescheid der BPD XXXX betr. AZ: XXXX , vom XXXX sowie vom XXXX
- Korrespondenz der BPD Wien vom XXXX , sowie vom XXXX
- Ausdruck aus dem Waffengesetz
- Kopie eines Einzahlungsbelegs
- Bestätigung des Militärkommandos OÖ zur Zl. XXXX , vom XXXX
- Aufforderung des BG XXXX zur Zl. XXXX , vom XXXX - Schreiben der BPD XXXX zur GZ: XXXX vom XXXX
- Ablichtungen einer Abgabennachricht durch das Militärkommando OÖ
I.2. Die Eingabe wurde der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen.
I.3. Mit ho. Schreiben vom 07.09.2021 wurde der Einschreiter im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, bekanntzugeben, mit welchem konkreten Begehren er sich an das ho. Gericht wende.
I.4. Im Gefolge des Mängelbehebungsauftrages übermittelte der Einschreiter ein Schreiben mit dem Wortlaut „Der Gedanke war, dass ein Bundesver(waltungs)gericht in Zusammenhang mit der Sach(walter)schaft Hilfe benötigen könnte.“
I.5. In Bezug auf den Einschreiter ist beim ho. Gericht kein Beschwerdeverfahren oder sonstiges Verfahren anhängig und konnte die Eingabe keiner sonstigen bestimmten Rechtssache zugeordnet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gem. Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 6 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“.
Das gegenständliche Anbringen weist lediglich den Namen des Anbringensverfassers auf, enthält aber weder eine Bezug habende Verfahrenszahl noch irgendein Sachverhaltselement oder sonstigen Hinweis, aus dem ein Bezug zu einem möglicherweise bekämpfbaren Akt der Verwaltungsbehörde hergestellt werden kann. Das Einbringen bezieht sich auf keine konkrete Rechtssache, welche von der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts umfasst ist. Insbesondere stellt es sichtlich keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) dar, noch wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde darin moniert (Z 3 leg. cit). Auch ist beim ho. Gericht keine sonstige Rechtssache anhängig, auf welche sich das Begehren beziehen könnte.
Da sich die Emaileingabe bloß auf die Darstellung keiner bestimmten Rechtssache zuordbarer diverser Fotos (siehe Verfahrensgang) beschränkt, lässt sich aus der Eingabe auch kein sonstiges rechtlich einordbares Begehren iSe bestimmten Angelegenheit beziehen ableiten. Auch dem Mängelbehebungsauftrag war diesbezüglich nichts Erhellendes zu entnehmen.
Damit weist nach der angeführten Judikatur das Anbringen auch nach dem durchgeführten Mängelbehebungsverfahren nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung auf, um überhaupt iSd 13 Abs. 6 AVG „in Behandlung genommen“ werden zu können und kann auch nicht weiterhin von einem verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG ausgegangen werden.
Das gegenständliche Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.
3.4. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Beschluss zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anbringen E - Mail keine Anhängigkeit Konkretisierung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2245850.1.00Im RIS seit
11.01.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022