TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/11 W147 2218807-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Entscheidungsdatum

11.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §55 Abs4

Spruch


W147 2218807-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2019, Zl. 821109501-190218946 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 8. Jänner 2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers stellten für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Ohne in die Sache einzutreten wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Art. 16 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, Polen für diesen Antrag zuständig ist. In Einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Juli 2012, Zahl: S15 427.116-1/2012/3E wurde die erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

2.1. Am 22. März 2012 stellten die Eltern des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei seine Mutter erklärte, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Polen verlassen, da der Beschwerdeführer dort keine Medikamente gehabt hätte und zweimal beinahe gestorben wäre.

Erneut war seitens der belangten Behörde beabsichtigt, diesen Antrag zurückzuweisen. Es erfolgte seitens des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) am 23. August 2012 eine Anfrage an die polnischen Behörden im Rahmen des Dublin-Abkommens. Am 27. August 2012 langte die Zustimmung Polens bezüglich einer Rückübernahme ein.

Nach Einlangen von einem Konvolut von medizinischen Befunden wurde am 13. Jänner 2013 der Abschiebungstermin für den 29. Jänner 2013 storniert.

Am 1. März 2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellbar war. Zeitgleich wurde Polen über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers informiert und das Überstellungsverfahren bis 27. Februar 2014 verlängert.

2.2. Am 12. März 2014 wurde das Verfahren wegen Ablaufs der Überstellungsfrist durch die belangte Behörde zugelassen.

Erneut wurde ein Konvolut an Befunden und ärztlichen Berichten an das Bundesamt übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2016, Zahl 821109501 - 14436941, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. März 2017 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.

2.3. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde am 16. März 2017 bis zum 16. März 2019 verlängert.

3.1. Am 8. Jänner 2019 brachten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein.

Am 19. Februar 2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers.

Am 4. März 2019 erging eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit 15. März 2019 beantwortet wurde.

3.2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16. März 2016, Zahl 821109501, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 8. Jänner 2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).  Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 aufgrund seines erhobenen Status Epilepticus eine „subsidiäre Schutzberechtigung“ rechtskräftig zuerkannt wurde, da - wie in dem zitierten Bescheid festgestellt wurde - eine notwendige Behandlung im Herkunftsland nicht einwandfrei gewährleistet gewesen wäre, sodass eine Rückkehr den Beschwerdeführer damals in einen Zustand versetzt hätte, der den Schutz als gerechtfertigt erscheinen ließ. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16. März 2017 erteilt worden, die einmal (mit Bescheiden vom 16. März 2017) auf Antrag hin bis zum 16. März 2019 verlängert worden sei. Sonstige Gründe, welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, seien weder beim Beschwerdeführer noch bei einem seiner Familienmitglieder festgestellt worden.

Von der Behörde sei im Bescheid vom 16. März 2016 im Spruchpunkt II. bezüglich der Gründe für die Zuerkennung rechtlich begründend ausgeführt worden:

„…dass für Ihre Erkrankung die erforderlichen Medikamente und Behandlungen in Tschetschenien nicht in ausreichender Qualität erhältlich sind. Darüber hinaus würde Ihnen aufgrund Ihrer Krankheit in Ihrem Heimatland auch weiterhin ein Schulbesuch bzw. eine Ausbildung verwehrt sein, wodurch Sie auch keine Lebensgrundlage in der Russischen Föderation finden könnten.“

Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei nun soweit therapiert, dass er ohne „ärztliche Intensivbetreuung“[sic!] auskomme. Er sei jedoch dazu verhalten, die im ärztlichen Entlassungsbrief vom 28. Jänner 2019 empfohlenen Medikamente einzunehmen, die dafür sorgen würden, dass er bei konsequenter Einnahme dieser Medikamente (Anti-Epileptika) annähernd symptomfrei, das heiße: frei von Anfällen, sei.

Aus der Anfragebeantwortung sei ersichtlich, dass sich die Umstände, die zur damaligen Entscheidung geführt hätten, grundlegend und dauerhaft geändert hätten. Es sei für den Beschwerdeführer ein Zugang zu einer für seine Erkrankung erforderlichen medizinischen Versorgung im Herkunftsland gegeben. Weiters seien die für die Erkrankung notwendigen Medikamente, im Speziellen handle es sich dabei um Medikamente mit den Wirkstoffen Topiramat und Levetiracetam, auch in Tschetschenien am lokalen Markt in ausreichender Menge verfügbar. Die Behörde verkenne nicht, dass diese Situation mit jener in Österreich nicht immer vergleichbar sei. Im Lichte der Judikatur des VwGH sei aber davon auszugehen, dass die Verfügbarkeit von wirkstoffidenten Medikamenten und die Kosten dafür nicht jene außergewöhnlichen Umstände gewärtigen ließe, die der EGMR in seiner Judikatur als Hinweis auf eine Gefährdung der Rechte nach Art. 3 EMRK identifiziert hätte.

Auch könne bei der „therapierten Erkrankung“ [sic!] davon ausgegangen werden, dass keine außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen, die eine weitere Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr gewärtigen ließen. Eine weitere Behandlung im Bundesgebiet würde „keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bringen“[sic!]. Die Behandlung beschränke sich auf die Beobachtung des Zustandes des Beschwerdeführers.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten.

5. Am 21. Oktober 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers im Beisein ihrer Vertretung zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Die belangte Behörde gab ihren Verzicht an der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

Er ist der minderjährige Sohn seiner mitgereisten Eltern XXXX , und XXXX , und Bruder des XXXX , XXXX , und des XXXX .

In der Russischen Föderation aufhältig sind die Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits sowie vier Onkel bzw. Tanten mit deren Familie.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Krankheiten: symptomatische fokale Epilepsie, Hemiparese und Porenzephalie.

Der Beschwerdeführer bedarf derzeit folgender Arzneispezialitäten (Wirkstoffen): Levebon 100mg/ml (Wirkstoff Levetiracetam ATC-Code: N03AX14), Zonegran 200mg (Wirkstoff Zonisamid ATC-Code: N03AX15), Topiramat 50mg (Wirkstoff Topiramat ATC-Code: N03AX11) und Buccolam 10mg (Wirkstoff Midazolam ATC-Code: ATC N05CD08) bei einem Anfall.

Der Wirkstoff Midazolam gehört zur Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine. Wirkstoffe aus dieser Gruppe werden eingesetzt zur Angstlösung, als Schlafmittel (in diesen Indikationen sollen Benzodiazepine kurzzeitig eingesetzt werden), als Teil der Anästhesie bei chirurgischen Eingriffen, und auch bei epileptischen Anfällen.

Der Wirkstoff Diazepam gehört ebenfalls zur Gruppe der Benzodiazepine.

Benzodiazepine zur Akuttherapie epileptischer Anfälle sind zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation nicht verfügbar.

Der Beschwerdeführer ist nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft.

1.2. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der bestehenden Covid-Pandemie und den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser in eine Art. 2, 3 EMRK relevante Situation geraten würde.

1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird auf die im Akt einliegenden und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen (Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation Stand 17. Juni 2021, Version 3).

Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit der Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine in der Russischen Föderation wird auf die im Akt einliegende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8. Juni 2021, Geschäftszahl: 2021-0.318.060, verwiesen.

Von Relevanz ist auf folgendes Zitat zu verweisen:

„Analyse der MedCOI-Ärzte:

Benzodiazepine zur Behandlung akuter epileptischer Anfälle sind nicht verfügbar. …..“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher auch die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden, sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertretung und der vorgelegten Befunde. Ebenfalls den aktuellen Befunden zu entnehmen ist, welche Arzneispezialitäten derzeit dem Beschwerdeführer verabreicht werden.

Die Nichtverfügbarkeit von Arzneispezialitäten mit einem Wirkstoff aus der Gruppe der Benzodiazepine in der Russischen Föderation ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8. Juni 2021.

Den seitens der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortungen ist zwar – wie dies auch im Bescheid dargelegt wird – zu entnehmen, dass die Wirkstoffe Levetiracetam (ATC-Code: N03AX14) und Topiramat (ATC-Code: N03AX11) verfügbar sind, hinsichtlich der notwendigen Akuttherapie wurde seitens der belangten Behörde jedoch keine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.

Der im Akt einliegenden aktuellen Anfragebeantwortung vom 8. Juni 2021 ist jedenfalls wörtlich zu entnehmen, dass Benzodiazepine in der Russischen Föderation nicht verfügbar sind.

Aus diesem Grund ist auch nicht näher auf den Unterschied zwischen den Wirkstoffen Midazolam buccal und Diazepam rektal einzugehen und in diesem Zusammenhang auf die Frage, inwieweit eine mögliche Umstellung von Midazolam buccal auf Diazepam rektal allenfalls in ein Recht im Sinne der Art. 2, 3 EMRK bzw. in das Recht auf das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen würde.

Entgegen des Bescheiderlassungszeitpunktes leidet der Beschwerdeführer nunmehr auch an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich Hemiparese und Porenzephalie. Dies ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden.

Darüber hinaus ist auf die aktuelle COVID 19-Situation in der Russischen Föderation und den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht geimpft ist.

2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation:

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht im konkreten Fall nicht, dass teilweise Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation grundsätzlich verfügbar sind, der Beschwerdeführer allenfalls in einem Familienverband zurückkehren würde und sich im Herkunftsstaat auch Verwandte aufhalten. Auch wird nicht übersehen, dass die soziale Lage in der Russischen Föderation zwar angespannt ist und in Tschetschenien Arbeitslosigkeit sowie daraus resultierend Armut von Teilen der Bevölkerung problematisch sind. Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert; die Grundversorgung in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen gewährleistet.

Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade Benzodiazepine in der Russischen Föderation nicht verfügbar sind, der Beschwerdeführer weiters an Hemiparese und Porenzephalie leidet und nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft ist. Es kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. § 8 AsylG lautet:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. normiert weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9 Abs. 2 leg.cit. führt aus, dass, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.2.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation der „geänderten Umstände“:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

Art. 19 Abs. 1 und 4 leg. cit. lauten:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2016, Zahl 821109501 – 14436941, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die notwendige medizinische Therapie in der Russischen Föderation nicht verfügbar sei.

Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. März 2019 verlängert.

Soweit das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, ist zusammenfassend auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 wegen wesentlicher und nachhaltiger Änderungen der maßgeblichen Umstände im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegen.

Angesichts der Nichtverfügbarkeit der Wirkstoffgruppe Benzodiazepine in der Russischen Föderation und des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer weiters an Hemiparese und Porenzephalie leidet und nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft ist, ist für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht auszuschließen

Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation stellt daher nach wie vor eine reale Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bzw. des 6. und 13. Zusatzprotokolls zur EMRK dar.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.

Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III. bis VI.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

Zu Spruchpunkt II.:

Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.

Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers stattzugeben und diese auf zwei weitere Jahre zu verlängern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Verlängerung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W147.2218807.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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