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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Kostenbeitrags für Therapie und Unterbringung an einen Behinderten; Unterlassung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Frage der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts und sonstiger Bedürfnisse des Beschwerdeführers durch diese Maßnahmen bei der Hinzurechnung der Familienbeihilfe zum Einkommen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe für SozialhilfemaßnahmenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zuhanden der Beschwerdevertreter, die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der geistig und körperlich behinderte Beschwerdeführer ist gemeinsam mit einem anderen Behinderten in einer betreuten Wohnung untergebracht, welche stundenweise von einem Sozialarbeiter des "Institut K" betreut wird. Der Beschwerdeführer pendelt täglich zur Beschäftigungstherapie. Für die dafür anfallenden Fahrtkosten muß er selbst aufkommen.
Der Beschwerdeführer muß trotz Unterbringung auf Kosten des Landes Wien für Bekleidung, Körperpflege, Fahrtkosten, eine Haftpflichtversicherung und teilweise für die Einrichtung seines Zimmers im "Institut K" selbst aufkommen. Durch die Unterbringung auf Kosten des Landes Wien wird somit nicht der gesamte Lebensbedarf des Beschwerdeführers gedeckt.
Das Einkommen des Beschwerdeführers war bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die erhöhte Familienbeihilfe nach §8 FLAG. Seit 1. April 1994 bezieht der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 5 gemäß §5 BundespflegegeldG.
2.a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem §43 des Wiener Behindertengesetzes 1986, LGBl. 16, (in der Folge: BehindertenG) ab 1. 11. 1992 ein Kostenbeitrag in der Höhe von monatlich S 1.123,--, ab 1. 1. 1993 in der Höhe von monatlich S 1.036,-- und ab 1. 7. 1993 in der Höhe von monatlich S 1.140,-- vorgeschrieben.
b) Dieser den erwähnten Bescheid vornehmlich tragende §43 Abs3 BehindertenG steht in folgendem rechtlichen Umfeld:
Als Maßnahmen für einen Behinderten kommen dem §3 Abs1 Z3 und 4 BehindertenG zufolge die Beschäftigungstherapie (nähere Vorschriften enthält der §22) und die Hilfe zur Unterbringung (Näheres bestimmt der §24) in Betracht.
Für bestimmte Maßnahmen ist gemäß §43 ein Kostenbeitrag zu leisten:
"§43. (1) Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §5 Z1 bis 4, der Beschäftigungstherapie nach §22, der Hilfe zur Unterbringung nach §24 und zu den Fahrt- und Beförderungskosten nach §17 haben der Behinderte, dessen Ehegatte (auch der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte) sowie die Eltern 1. Grades für minderjährige Kinder 1. Grades nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten.
(2) Ein Kostenbeitrag ist unbeschadet des Abs3 erst dann zu leisten, wenn und soweit das Gesamteinkommen (§11) des Beitragspflichtigen den vierfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den einfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten.
(3) Wird im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt, ist ein Kostenbeitrag zu leisten, wenn und soweit das Einkommen des Beitragspflichtigen den eineinhalbfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der Mietbeihilfe übersteigt. Diese Grenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für einen Mitunterstützten. Das Einkommen des Behinderten selbst ist in diesen Fällen bis auf einen Betrag in der Höhe des halben Richtsatzes der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zur Gänze zum Kostenersatz heranzuziehen.
(4) Der die in Abs2 und 3 bezeichneten Einkommensgrenzen übersteigende Teil des Einkommens ist je nach Art und Umfang der Maßnahme unter Bedachtnahnme auf eine zumutbare Belastung des Beitragspflichtigen ganz oder teilweise zum Kostenbeitrag heranzuziehen. Für gleichartige und regelmäßig vorkommende Maßnahmen können durch Verordnung der Landesregierung nähere Vorschriften über die Höhe des Kostenbeitrages erlassen werden.
(5) In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre."
Das im §43 erwähnte "Gesamteinkommen" wird im §11 wie folgt definiert:
"§11. (1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes. Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert einschließlich des Unterhaltsanspruches nach Maßgabe des §12 Abs1.
(2) Bei Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
1. die Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
2. Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege,
3. Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Hilflosenzulagen, Blindenbeihilfen, usw.),
4. Lehrlingsentschädigungen in der Höhe des Richtsatzes der Sozialhilfe, der für den Lehrling nach seinem Familienstand anzuwenden wäre,
5. Sonderzahlungen.
(3) Die Bestimmung des Abs2 Z1 gilt nicht für die Bemessung und Leistung von Kostenbeiträgen (§43) zu Maßnahmen, mit denen die volle Unterbringung und Verpflegung der Behinderten verbunden ist."
c) Der in der vorstehenden lita) zitierte Bescheid wird im wesentlichen damit begründet, daß im vorliegenden Fall §43 Abs3 BehindertenG anzuwenden sei; das Einkommen des Behinderten selbst sei in diesen Fällen bis auf einen Betrag in der Höhe des halben Richtsatzes der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zur Gänze zum Kostenersatz heranzuziehen. Ab 1. 7. 1993 sei in diesen Fällen das Einkommen des Behinderten selbst und die ihm zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen bis auf einen Betrag in der Höhe von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 heranzuziehen; in den Fällen, in denen im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung Lebensunterhalt hinsichtlich der Bekleidung nicht gewährt wird, sei dem Behinderten insgesamt ein Betrag in der Höhe von 40 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Bei der Berechnung des Einkommens des Behinderten sei bei Maßnahmen, mit denen die volle Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist, gemäß §11 Abs3 leg.cit. auch die Familienbeihilfe zum Einkommen hinzuzuzählen.
3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird:
Primär wird vorgebracht, §43 Abs3 iVm §11 Abs3 BehindertenG (wonach bei Feststellung des Gesamteinkommens des Behinderten auch die Familienbeihilfe zu berücksichtigen sei und wodurch eine Kostenabwälzung vom Land auf den Bund bewirkt werde) verstoße einerseits gegen §2 F-VG 1948 und gegen die "verfassungsrechtliche Rücksichtnahmepflicht zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber", andererseits gegen das Gleichheitsgebot; in eventu wird behauptet, die Behörde habe dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, weil die Familienbeihilfe nur dann als Bestandteil des Einkommens behandelt werden dürfe, wenn mit der Maßnahme, für die der Kostenbeitrag vorgeschrieben wird, die volle Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist.
4. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
§43 Abs3 iVm §11 Abs3 des BehindertenG sei verfassungskonform.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hält die Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen:
"Dem Beschwerdevorbringen ist vorerst entgegenzuhalten, daß es dem Landesgesetzgeber durch keine verfassungsrechtliche Bestimmung verwehrt ist, für die Maßnahmen der Behindertenhilfe die Leistung von Kostenbeiträgen vorzusehen, diese von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig zu machen und in diesem Zusammenhang festzulegen, welche Einkünfte einer Person bei der Feststellung ihres Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind. Es erscheint keineswegs unsachlich bei der Bemessung von Kostenbeiträgen zu Maßnahmen, mit denen die volle Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist, auch eine nach dem Familienlastenausgleichsgesetz geleistete Familienbeihilfe heranzuziehen. Die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist. Dieser Verwendungszweck wird durch eine Regelung, wonach ein Kostenbeitrag für eine Maßnahme, mit der die Unterbringung und Verpflegung verbunden ist, zu leisten ist, nicht unterlaufen.
Nach §43 Abs3 erster Satz des Wiener Behindertengesetzes, in der Fassung vor Inkrafttreten des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, ist, wenn im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt wird, ein Kostenbeitrag zu leisten, wenn und soweit das Einkommen des Beitragspflichtigen den eineinhalbfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der Mietbeihilfe übersteigt. Nach §43 Abs3 letzter Satz leg. cit. ist das Einkommen des Behinderten selbst in diesen Fällen bis auf einen Betrag in der Höhe des halben Richtsatzes der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zur Gänze zum Kostenersatz heranzuziehen. Nach §43 Abs3 des Wiener Behindertengesetzes, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 42/1993, ist das Einkommen des Behinderten selbst bis auf einen Betrag in der Höhe von 20 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 heranzuziehen; in den Fällen, in denen im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt, hinsichtlich der Bekleidung nicht gewährt wird, ist dem Behinderten insgesamt ein Betrag in der Höhe von 40 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Dadurch ist sichergestellt, daß dem Behinderten ein Teil seines Einkommens zur Bestreitung der über die Unterbringung und Verpflegung hinausgehenden Bedürfnisse verbleibt.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft einer Behindertenorganisation untergebracht. Mit dieser Maßnahme ist die volle Unterbringung und Verpflegung des Behinderten im Sinne des §11 Abs3 Behindertengesetz verbunden. Daran ändert nichts, daß dem Beschwerdeführer tagsüber außerhalb der Wohngemeinschaft Beschäftigungstherapie gewährt und dieser dort auch betreut wird, wird doch durch die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterbringung und Verpflegung in der Wohngemeinschaft der Behinderte der Sorgen um seinen Lebensunterhalt enthoben. Zufolge §11 Abs3 des Behindertengesetzes ist die Familienbeihilfe bei der Bemessung von Kostenbeiträgen zu Maßnahmen, mit denen die volle Unterbringung und Verpflegung verbunden ist, zu berücksichtigen; nicht aber wird verlangt, daß der Lebensunterhalt des Behinderten durch die Maßnahme vollends abgedeckt wird. Aus diesem Grund war unter Bedachtnahme auf §43 Abs3 des Gesetzes ein Teil der Familienbeihilfe als Kostenbeitrag heranzuziehen.
Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1990, Zl. 89/13/0248, war im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da in diesem Beschwerdefall die Bestimmung des §6 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz betreffend den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe auszulegen war und der dort verwendete Begriff der Heimerziehung nicht mit im §11 Abs3 Wiener Behindertengesetz genannten Maßnahmen, mit denen die volle Unterbringung und Verpflegung verbunden ist, gleichzusetzen ist."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
2. Hier hat die Behörde das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkt unterlassen:
Sie hat bei Feststellung des vom Beschwerdeführer bezogenen Gesamteinkommens, das der Bemessung des Kostenbeitrages zugrundegelegt wurde, auch die Familienbeihilfe hinzugerechnet. Dies ist aber nach §43 Abs3 iVm §11 Abs3 BehindertenG nur dann zulässig, wenn "im Rahmen dieser Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt" wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der §12a FLAG erlassen hat, schließt eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. OGH 10.7.1991 Zl. 1 Ob 565/91). Dieser Verwendungszweck wird durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie den geschilderten Inhalt hat (s. VfSlg. 13052/1992).
Dem angefochtenen Bescheid zufolge wurde der Kostenbeitrag für die Unterbringung in einer betreuten Wohnung des "Institut K" vorgeschrieben. Die Behörde hat sich nun im Bescheid nicht damit auseinandergesetzt (sie hat auch in dieser Hinsicht keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt), ob durch diese Maßnahme dem Beschwerdeführer der Lebensunterhalt (der nicht bloß Unterkunft und Verpflegung, sondern auch andere Bedürfnisse, etwa Kleidung und weitere Anliegen umfassen kann) vollends gesichert wird. Der Beschwerdeführer pendelt nämlich tagsüber zur Beschäftigungstherapie, wodurch ihm Kosten erwachsen, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hätten berücksichtigt werden müssen. Es steht daher nicht eindeutig fest, daß die "volle Unterbringung und Verpflegung" durch die Maßnahme, welche auf Kosten des Landes Wien durchgeführt wird, gewährleistet ist (vgl. das einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Erk. VfSlg. 13052/1992).
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde. Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000 enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Familienlastenausgleich, Behinderte, Sozialhilfe, Kompetenz Bund - Länder, Finanzverfassung, BerücksichtigungsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B205.1994Dokumentnummer
JFT_10058872_94B00205_00