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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag des J und der H W in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die teilweise Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 95/15/0119, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 5. September 1995 wurde den Antragstellern im Verfahren Zl. 95/15/0119 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Behebung verschiedener Mängel der beim Verfassungsgerichtshof erhobenen und nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen. Der ergänzende Schriftsatz sollte in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Da die Antragsteller den ergänzenden Schriftsatz jedoch entgegen dem ihnen erteilten Auftrag - ausdrücklich - nur in zweifacher Ausfertigung vorlegten, somit also den Mängelbehebungsauftrag nur mangelhaft erfüllten, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juli 1996 das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG ein.
Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im wesentlichen mit der Begründung, der mit der Vorbereitung der Ausführung der Verbesserung an den Verwaltungsgerichtshof beauftragte, damals in der Kanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt gewesene und als äußerst zuverlässig geschilderte Rechtsanwaltsanwärter habe aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen übersehen, den Verbesserungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung zu erstatten. Eine Überwachungstätigkeit des Beschwerdevertreters selbst sei nicht erforderlich gewesen.
Die Sachverhaltsdarstellung wird durch eine Erklärung des mit der Mängelbehebung betraut gewesenen Rechtsanwaltsanwärters bescheinigt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1985 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Firstversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist (vgl. hiezu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Zl. 87/07/0049). Hiebei ist zu beachten, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muß gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die firstgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltsplicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet wären (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 17. Mai 1991, Zl. 91/17/0021). Für die Erfüllung eines Auftrages zur Behebung der einer Beschwerde anhaftenden Mängel Vorsorge zu treffen, ist eine den Parteienvertreter selbst treffende Verpflichtung im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (vgl. hiezu den weiteren hg. Beschluß vom 3. Februar 1984, Zlen. 83/17/0242, 84/17/0004).
Im vorliegenden Fall trägt der vom Mitarbeiter des Beschwerdevertreters vorbereitete und von letzterem unterfertigte Verbesserungsschriftsatz auf seinem Deckblatt den folgenden Hinweis auf Beilagen: "2-fach, 1 HS". Die Ausfertigung des Verbesserungsschriftsatzes erfolgte auch entsprechend diesem Beilagenvermerk.
Unter den geschilderten Umständen ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, daß er anläßlich der Unterfertigung des von seinem Mitarbeiter vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht wahrgenommen hat, daß vom Verwaltungsgerichtshof drei und nicht bloß zwei Ausfertigungen verlangt waren. Dieses Verschulden ist nach dem oben Gesagten dem Verschulden der Antragsteller selbst gleichzuhalten.
Aus den dargelegten Erwägungen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150191.X00Im RIS seit
20.11.2000