TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/23 W213 2247105-1

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

BDG 1979 §236d Abs2 Z1
BDG 1979 §236d Abs2 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2247105-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rae Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG vom 23.08.2021, GZ. 305753_1/2019, betreffend Antrag auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (§236d BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 236d Abs. 2 Z. 1 und 2 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter seit 01.10.1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 15 BDG durch Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2020 bewirkt hat.

I.2. Mit Schreiben vom 27.11.2019 ersuchte er um Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236 b Abs. 4 BDG. Dabei begehrte er insbesonders die Zeit seiner Karenzierung vom 01.01.1988 bis 30.06.1988 im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 20.11.2000 diskriminierungsfrei als beitragsgedeckte Versicherungszeiten anzuerkennen.

I.3. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 erhob der Beschwerdeführer wegen Verstreichens der Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde.

I.4. Die belangte Behörde erließ hierauf innerhalb der gesetzlichen Frist des § 16 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„1. Gemäß § 236d Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBI. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 112/2019, wird aufgrund Ihres hb. im Dezember 2019 eingelangtem Antrags vom 27. November 2019 festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31. Dezember 2019 insgesamt 42 Jahre 11 Monate und 11 Tage beträgt.

2. Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. I Z 3 B-VG wird gemäß § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.“

In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 236 d BDG ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 15 iVm 236b und c bzw. 15c nunmehr 236d BDG aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, habe er nach Vollendung seines 62. Lebensjahr am 28.03.2020 und er zu diesem Zeitpunkt bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 42 Jahren aufwiesen habe, mit Ablauf des Monats März 2020 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

Zum Zeitpunkt seines Antrages vom 27.11.2019 sei er jedoch noch Beamter des Dienststandes gewesen, weshalb er berechtigt gewesen sei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einzubringen.

Der Beschwerdeführer sei mit 01.10.1981 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Republik Österreich ernannt und gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG für die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen worden. Seit 01.11.2000 sei er bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet worden

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark, GZ. PDZI 73 084-1/1981 seien ihm Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 6 Monaten und 14 Tagen zuzüglich der Präsenzdienstzeiten in Höhe von 8 Monaten (iSd § 236d Z2 und Z3 BDG) zuerkannt worden, wobei der Zeitraum 28. bis 30.03.1976, sohin 3 Tage, nicht berücksichtigt worden sei, da von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter kein Überweisungsbeitrag überwiesen worden sei (folglich keine Beitragsdeckung).

Mit Bescheid vom 07.12.1987 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 ein Karenzurlaub für private Gründe vom 01.01.1988 bis 30.06.1988 gewährt worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zählten Zeiten eines gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 gewährten Karenzurlaubes nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und seien daher auch nicht nach § 236b Abs. 2 Z 1 (bzw. gleichlautend §236d Abs 2 Z 1) legcit. auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen. Nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 gewährte Karenzurlaube seien nicht zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu zählen, da die Regelung des § 6 Abs. 2 und 2b PG 1965 solche Karenzurlaubszeiten explizit von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ausnehme (VwGH vom 21.01.2015, 2011/12/0103).

Aus der vom Gesetzgeber gewählten Systematik ergeben sich, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 BDG 1979 und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 Abs. 1 PG 1965 zwei unterschiedliche Begriffe seien, die nicht zur Gänze dieselben Zeiten erfassten und die in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen stünden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es "Teilüberschneidungen" bei einzelnen Komponenten [ ...] der "ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit" gebe. Diese Komponenten seien jeweils im Rahmen des Verfahrens nach § 236b BDG 1979 bzw. nach den §§ 3 ff PG 1965 von der zuständigen Behörde selbständig zu prüfen.

Gegenstand des von der Aktivdienstbehörde auf Grund eines Antrages des Beamten zu erlassenden Bescheides nach § 236b Abs. 6 BDG 1979 [ebenso nach 236d Abs. 4 leg.cit] sei ausschließlich die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Sie sei durch Berücksichtigung der in § 236b Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeiten zu ermitteln. Die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Zeiten seien Komponenten für die Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit und nicht selbst Gegenstand einer (gesonderten) bescheidmäßigen Feststellung. Sie seien lediglich in der Begründung eines solchen Bescheides näher darzustellen.

Die Bedeutung eines Bescheides nach § 236b BDG 1979 [gleichlautend 236d Abs. 4 legcit] erschöpfe sich ausschließlich in der Möglichkeit vor dem Regelpensionsalter die Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden zu können (VwGH vom 20.12.2006, 2004/12/0201).

Unter Berücksichtigung der gemäß § 6 Abs 2 Z2 Pensionsgesetz 1965 erfolgten Hemmung seines gemäß § 75 Abs. 1 BDG für private Gründe gewährten Karenzurlaubes vom 01.01.1988 bis 30.06.1988 habe der Beschwerdeführer somit eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (Z1) vom 01.10.1981 bis zum Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten des Dezember 2019 in Höhe von 37 Jahren, 9 Monaten und 0 Tagen. Sohin ergebe sich im Zusammenhang mit den Ruhegenussvordienstzeiten (inklusive Präsenzdienst) eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum Stichtag 31. Dezember 2019 von insgesamt 42 Jahren, 11 Monaten und 11 Tage.

Der Beschwerdeführer habe daher nach Vollendung seines 62. Lebensjahr am 28.03.2020 bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 42 Jahren aufgewiesen. Er habe daher aufgrund der von ihm abgegebenen schriftlichen Erklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass als sein Besoldungsalter nicht mit 45 Jahren 7 Monaten und 10 Tagen zum 31.12.2019, sondern lediglich mit 42 Jahren 11 Monaten und 11 Tagen festgestellt worden sei.

Da der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in das Arbeitsleben am 01.08.1973 durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sei, gehe er von einer durchgehenden beitragsgedeckten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit aus.

Neben den anerkannten Zeiten beantrage der Beschwerdeführer noch die Anerkennung nachstehender Zeiten:

Vom 01.08.1973 bis 27.03.1976 als Lehrling Elektroinstallateur bei den Stadtwerken XXXX (Gemeindebetrieb) im öffentlichen Dienst im Ausmaß von 2 Jahren 7 Monaten und 27 Tagen.

Für diese Zeit sei im Sinne des § 308 Abs 3 ASVG ein Übeweisungsbeitrag geleistet und hierüber mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion Steiermark, GZ 73 084-1/81, und mit Bescheid der PVA Graz zu GÜ 2146-280358, abgesprochen worden.

Hier gehe es um Zeiten vor dem 28.03.1976, dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers, wobei diese Zeiten keine Schulzeit, sondern Zeiten gewesen seien, die laut Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22.06.1994 über den Jugendarbeitsschutz im Rahmen eines dualen Systems der theoretischen und/oder praktischen Berufsausbildung oder eines Betriebspraktikums stattgefunden hätten, welches auf finanziellen Erwerb ausgelegt war und deswegen als Teil der Arbeitszeit geltend müsste.

Die danach erfolgenden weiteren Lehrzeiten vom 28.03.1976 bis 31.01.1977 in gleicher Funktion seien bereits mit Bescheid, GZ 73 084-1/81, der Post- und Telegraphendirektion Steiermark vom 18.12.1981 nach § 5 Abs 2a, k PG 1965 anerkannt worden.

Auch die darin anschließenden Zeiten als Arbeiter bei den Stadtwerken XXXX vom 01.02.1977 bis 31.03.1977 seien anerkannt worden, ebenso die Zeiten des Präsenzdienstes vom 01.04.1977 bis 30.11.1977 und die weiteren Zeiten als Arbeiter vom 01.12.1977 bis 04.01.1978.

b) Nicht anerkannt worden seien in weiterer Folge Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 05.01.1978 bis 04.04.1978 und der Arbeitslosenbezug (3 Monate) und weitere 14 Tage vom 05.04.1978 bis 23.04.1978, wobei sich um Zeiten der Beschäftigungslosigkeit ohne solchen Arbeitslosengeldbezug gehandelt habe.

Wenn auch solche Zeiten zwar grundsätzlich nicht anerkennungsfähig schienen, würden sie aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht von der Beschwerde nicht ausgenommen. Insofern erfolge die Anfechtung auch hier.

• Die weiteren Zeiten vom 24.04.1978 bis 30.09.1981 als Vertragsbediensteter der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und die Zeiten vom 01.10.1981 bis 31.12.1987 als Beamter der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung seien anerkannt worden.

c) Nicht anerkannt seien wiederum die Monate seiner Karenzierung nach § 75 Abs 2 BDG vom 01 .0I. 1988 bis 30.06.1988.

• Die Zeit vom 01.07.1988 bis 31.12.2019 als Beamter der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bzw. der Telekom sei anerkannt worden.

Die im angefochtenen Bescheid begründete Ablehnung seines Antrages vom 27.11.2019 auf Anerkennung seiner Karenzierung anlässlich Schulbesuch der Abendschule im Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum 30.06.1988 als anrechenbare Ruhegenussvordienstzeit sei seines Erachtens rechtswidrig.

Schulzeiten einer Abendschule (höhere Schule für Berufstätige) seien diskriminierungsfrei, d.h. gleichgültig wann sie stattfanden, anzurechnen. Abendschüler dürften nicht schlechter gestellt werden als Tagesschüler bzw. Hochschüler, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. 2019, GZ. Ro 2017/12/0004, verwiesen wurde.

Im Jahre 1987 sei der Antrag auf Karenzierung unter Entfall der Bezüge nach § 75 Abs. 2 BDG unter dem Gesichtspunkt der damaligen gesetzlichen Gegebenheiten gestellt worden.

Diese sechsmonatige Karenzierung unter Entfall der Bezüge hätte unter den damals geltenden Prämissen keinerlei Nachteil hinsichtlich Laufbahn, Gehalt oder Pension des Beschwerdeführers gehabt. Damals sei der Beschwerdeführer auch nicht auf eine freiwillige Pensionsversicherung für diese Zeit der Karenzierung hingewiesen worden. Insofern sei der Fürsorgepflicht nicht nachgekommen worden, wobei nach der damaligen Gesetzeslage diese freiwillige Pensionsversicherung die Position des Beschwerdeführers nicht verbessert hätte. Durch die nachträgliche Änderung habe aber die Karenzierung zu persönlich nachteiligen Auswirkungen im Bereich Gehalt, Vorrückung und Pension geführt.

In Kenntnis der heutigen Rahmenbedingungen hätte der Beschwerdeführer einen solchen Antrag natürlich niemals gestellt.

Rückwirkend könne dies nicht saniert werden, was Fragen des Vertrauensschutzes und des Eingriffes in Rechte, die aus einem Verhalten resultierten, das nicht mehr nachträglich korrigiert werden könne, aufwerfe. Die nach Änderung der Gesetze betroffenen Abendschüler handelten natürlich in Kenntnis der neuen Rechtslage und konnten aufgrund dieses Wissens entscheiden, was einer Besserstellung dieser Beamten gleichkomme.

Es werde daher beantragt,

a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

b) und aussprechen, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des Beschwerdevorbringens ausgeweitet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter seit 01.10.1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 15 BDG durch Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2020 bewirkt hat.

Er hat nachstehend angeführte Dienstzeiten zurückgelegt:

von-bis

Dienstgeber

Jahre

Monate

Tage

01.08.1973 bis 27.03.1976

Stadtwerke XXXX (Lehrling)

2

7

27

28.03.1976 bis 31.01.1977

Stadtwerke XXXX (Lehrling)

 

10

3

01.02.1977 bis 31.03.1977

Stadtwerke XXXX (Arbeiter)

 

2

 

01.04.1977 bis 30.11.1977

Präsenzdienst

 

8

 

01.12.1977 bis 04.01.1978

Stadtwerke XXXX (Arbeiter)

 

1

4

05.01.1978 bis 23.04.1978

Ohne Beschäftigung

 

3

18

24.04.1978 bis 30.09.1981

Österreichische Post (VB)

3

8

7

01.10.1981 bis 31.12.2019

Österreichische Post (Beamter)

38

3

 

01.01.1988 bis 30.06.1988

Karenzurlaub (§ 75 BDG)

 

6

 

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark, GZ. PDZI 73 084-1/1981 wurden ihm Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 6 Monaten und 14 Tagen zuzüglich der Präsenzdienstzeiten in Höhe von 8 Monaten (iSd § 236d Z2 und Z3 BDG) zuerkannt, wobei der Zeitraum 28. bis 30.03.1976, d.s. 3 Tage, nicht berücksichtigt wurde, da von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter kein Überweisungsbeitrag überwiesen wurde (folglich keine Beitragsdeckung).

Abzüglich der Zeiten des Karenzurlaubes (01.01.1988 bis 30.06.1988) und der Zeiten ohne Beschäftigung ergeben sich zum Stichtag 31.12.2019 42 Jahre, elf Monate und elf Tage an beitragsgedeckten Zeiten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass diese insofern unstrittig ist, als die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Dienstzeiten nicht bestritten werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 236d BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“

Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die Zeiträume vom 01.08.1973 bis 27.03.1976 (Lehre bei den Stadtwerken XXXX ) und 01.01.1988 bis 30.06.1988 (Karenzurlaub gemäß § 75 BDG) als beitragsgedeckte Dienstzeiten im Sinne des § 236 d BDG zu qualifizieren.

Dazu wird bemerkt, dass gemäß § 54 Abs. 2 lit.a PG eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurden (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen), nicht in Betracht kommt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen Unionsrechtliche Bedenken ins Treffen geführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.02.2015, GZ. 2015/12/0001, unter Hinweis auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21.01.2015 in der Rechtssache C-529/13, Felber, festgestellt hat, dass keine verfassungs- bzw. unionsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 54 Abs. 2 lit. a 1. Halbsatz PG bestehen. Da der Zeitraum vom 01.08.1973 bis 27.03.1976 vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers gelegen ist, kann diese Zeit nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden.

Ebenso kann die Zeit des vom Beschwerdeführer konsumierten Karenzurlaubes nach § 75 BDG (01.01.1988 bis 30.06.1988) zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt werden, da dies durch § 6 Abs. 2 und 2b PG ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH, 21.01.2015, GZ. 2011/12/0103).

Ferner wird bemerkt, dass auch eine Hinzurechnung der vom Beschwerdeführer begehrten Zeiträume zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit keine frühere Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erlaubt hätte, da dieser erst am 28.03.2020 das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 236d Abs. 2. Z. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Feststellungsantrag Karenzurlaub öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten Ruhestandsversetzung Versicherungszeiten Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2247105.1.00

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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