Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W236 1425987-2/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen die Spruchpunkte I. und V. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2021, Zl. 584301004/210223557, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2021:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Erkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2021, Zl. 584301004/210223557, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
3. Die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin am 16.11.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W236.1425987.2.00Im RIS seit
12.01.2022Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022