Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W222 1215272-9/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo alias Angola alias Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2021, 790148505/151604756, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 14.06.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, bei dem er angab, den Namen XXXX auch XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein.
Im Rahmen seiner Befragungen am 15.07.1999 zu diesem ersten Verfahren gab er zu seinen Fluchtgründen an, den Herkunftsstaat wegen politischer Probleme verlassen zu haben. Im Mai 1999 sei das Militär gekommen, um ihn umzubringen, da er und sein Bruder Mitglieder der MPR gewesen seien. Auf seinen Bruder sei geschossen worden, der BF habe fliehen können.
Da er in seinem Heimatland ein Anhänger bzw. Mitglied der Partei des früheren Präsidenten MOBUTU gewesen sei, werde er vom nunmehrigen Präsidenten verfolgt.
Am 04.11.1999 wurde aufgrund einer Anfrage an die Grundsatz- und Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.11.1992 in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, welcher am 02.04.1993 erstinstanzlich rechtskräftig negativ abgewiesen wurde.
Der erste Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zl. 09 08.862, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die DR KONGO gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt.
Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung dahingehend, dass das individuelle Vorbringen des BF völlig unglaubwürdig sei. Das Bundesasylamt führte diesbezüglich aus, dass der BF nachweislich bereits im Jahr 1992 in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, der im Jahr 1993 negativ beschieden worden sei. Der BF sei mehrfach ermahnt worden, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, dazu sei er offensichtlich nicht gewillt gewesen, sodass das Bundesasylamt zum Schluss gekommen sei, dass das gesamte Vorbringen auf einem Konstrukt beruhe.
Eine Berufung des BF gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000 wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2000, Zl. 215272/0-V/13/00, vollinhaltlich abgewiesen.
Mit 26.08.2000 wurde der BF von seiner Meldeadresse amtlich abgemeldet, da er unbekannt verzogen sei.
Am 25.07.2001 wurde über den BF die Schubhaft zwecks Erlassung einer Ausweisung, Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Abschiebung, in Schubhaft genommen. In seinen Befragungen vor Organwaltern der BPD Wien am 27.07.2001, 02.08.2001 und 14.08.2001 bestritt er, sich längere Zeit in Frankreich aufgehalten zu haben.
Es wurde im Übrigen vergeblich versucht, ein Heimreisezertifikat für den BF über die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Deutschland zu bekommen.
2. Der BF stellte am 04.09.2001 einen Folgeantrag, den er in seiner Befragung am 14.09.2001 zusammengefasst wiederum mit der angeblichen Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1999 und mit politischen Änderungen im Herkunftsstaat begründete. Er habe Propaganda für MOBUTU gemacht und könnte deshalb getötet werden. Er bestritt auch neuerlich, in Frankreich gewesen zu sein bzw. dort bereits einen Asylantrag gestellt zu haben.
Dieser Folgeantrag vom 04.09.2001 wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.09.2001, Zl. 01 20.277-BAW, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.10.2001, Zl. 215.272/7-V/13/01, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Am 05.10.2001 wurde der BF im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen. Weiters wurde festgehalten, dass er nicht bereit sei, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bei der Botschaft der DR Kongo in Deutschland urgiert. Am 29.01.2002 brachte der BF einen Antrag auf Abschiebungsaufschub bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein.
3. Am 30.01.2002 wurde von den deutschen Behörden mitgeteilt, dass der BF am 05.08.1994 in Deutschland unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Angola, einen Asylantrag gestellt habe, welcher bestandskräftig abgelehnt worden sei. Er erklärte vor den deutschen Behörden, in Angola Musik gemacht zu haben. Seine Musik habe für eine ganz bestimmte Partei einen ganz bestimmten Hintergrund gehabt. Er habe Musik für die UNITA gemacht, mit der er auch sympathisiere. Er habe daraufhin mit den Leuten von der MPLA Probleme bekommen.
Im Zuge eines seiner fremdenrechtlichen Verfahren in diesem Zeitraum erklärte er am 28.10.2004 vor der BPD Wien im Zuge einer Einvernahme, dass er eigentlich Staatsbürger der Elfenbeinküste sei.
4. Am 18.11.2004 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot, Zl. III-1009538/FrB/04, auf die Dauer von fünf Jahren, unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, erlassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 09.12.2004, Zl. SD 1642/04, von der Sicherheitsdirektion für das Bundeslandes Wien bestandskräftig abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 27.09.2005, Zl. 2005/18/0088-6, als unbegründet abgewiesen.
Infolge einer weiteren Anfrage bei den deutschen Behörden wurde am 12.01.2005 mitgeteilt, dass der BF bei seinem Asylantrag in Deutschland am 08.08.1994 angegeben habe, aus seinem Heimatland Angola nach Russland und dann nach Tschechien geflüchtet zu sein. Er habe seinen angolanischen Personalausweis mit sich geführt, welcher sich im Akt befinde. Er sei aufgrund seiner Angaben von den deutschen Behörden nach Tschechien zurücküberstellt worden.
Es erfolgte ein Ersuchen an die Botschaft der Republik Angola in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
5. Der BF wurde im Jahr 2005 neuerlich in Schubhaft genommen. Er wurde am 26.01.2005 vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zwecks Identitätsfeststellung befragt, wo er erklärte, dass sich bezüglich seiner Identität nichts geändert habe. Er erklärte auf Nachfrage, wo seine Dokumente seien, dass er in die Slowakei fahren werde, um seine Dokumente zu suchen. Auf die Frage ob die Dokumente in der Slowakei seien, erklärte er, dass diese nicht dort seien, er aber mit seiner Verlobten alles finden werde. Auf die Frage, wie er heiße, erklärte er, seinen Namen nicht zu nennen, da dieser ohnehin bekannt sei. Er komme aus Afrika, habe nicht mehr zu sagen und bleibe bei seinen Angaben.
Am 11.02.2005 wurden der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erneut niederschriftlich einvernommen, wo sich nach Einschaltung des Konsuls der angolanischen Botschaft in Wien ergeben habe, dass der BF kein Staatsbürger von Angola sei. Sein angolanischer Personalausweis, den er 1994 in Deutschland verwendet habe, habe sich als Fälschung herausgestellt. Der BF glaube, von der Elfenbeinküste zu kommen. Er habe bis jetzt gelogen, dass er aus der DR Kongo komme. Tatsächlich sei er Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und laute sein richtiger Name XXXX : Er sei ca. 35 Jahre alt, habe sein Geburtsdatum aber vergessen. Mehr wolle er nicht sagen.
Noch im Februar 2005 wurde an die Botschaft der Republik Côte d’Ivoire in Wien ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt.
Im Jahr 2008 wurde wiederum über den BF die Schubhaft verhängt. Im Zuge seiner Befragung am 18.01.2008 vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erklärte er zu seiner Identität, aus zwei Staaten zu stammen und zwar aus der DR Kongo und der Elfenbeinküste. Früher habe er einen Personalausweis der Elfenbeinküste gehabt. Dieser sei auf den Namen seines Großvaters ausgestellt gewesen. Wiederum wurde die Botschaft der DR Kongo in Deutschland ersucht, ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen.
6. Nachdem der BF im Dezember 2008 zum wiederholten Mal in Schubhaft genommen wurde, stellte er am 05.02.2009 einen weiteren Folgeantrag (den dritten Antrag) auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In den vom Bundesasylamt hiezu durchgeführten Einvernahmen am 05.02.2009 und am 17.02.2009 führte der BF aus, dass die gleichen Probleme in der Heimat weiter bestehen würden, die er bereits erzählt habe.
Er sei gegen den gegenwärtigen Präsidenten Joseph Kabila, da dieser die Menschen ohne Grund töten lasse. KABILA sei kein Kongolese, sondern stamme aus Ruanda. Dieser habe den Krieg von Ruanda in den Kongo gebracht. Er sei Anhänger des Politikers Jean Pierre BEMBA, welcher in der Opposition und ein echter Kongolese sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor dem Krieg und besonders vor Präsident KABILA und dessen Anhängern. Als Oppositioneller befürchte er bei einer Rückkehr von den Leuten von KABILA getötet zu werden. Er sei ein Oppositioneller.
Zu seinem Leben in Österreich führte er an, dass er für die Stadt Wien Straßen gekehrt habe. Danach habe er auf der Straße gelebt und nichts getan. Seit dem Jahr 2001 werde er von der Caritas versorgt. Er bekomme Essen, Bekleidung und Taschengeld, das habe für ihn gereicht. Der BF wurde erneut gefragt, wo er sich in den Jahren 1992 und 1993 aufgehalten habe und schilderte er erneut sein Leben und seine politischen Probleme im Herkunftsstaat. Erneut wurde dem BF sein Aufenthalt in Frankreich im Jahre 1992 vorgehalten. Hiezu meinte der BF, dass dies nicht stimme.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.06.2009, Zl. 09 01.485-BAG, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ergibt sich aus dem umfangreichen Verwaltungsakt, dass in weiterer Folge der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 am 26.03.2012 eingestellt hat.
Das Bundesasylamt übermittelte in weitere Folge mehrfach die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof mit dem Ersuchen um Fortsetzung des Asylverfahrens, worauf der Asylgerichtshof mehrfach unter Hinweis darauf, dass der BF nur über eine Obdachlosenmeldung verfüge, der Meldeverpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei und sich somit weiterhin dem Asylverfahren entziehe, diesem Ansinnen nicht nachgekommen ist.
Mit Urteil des BG Favoriten vom 25.09.2013 (RK 15.12.2014), Zl. 32 U 185/2013d, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 verurteilt.
7. Am 11.12.2014 stellte der BF den vierten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 13.12.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei erklärte der BF, dass er den Asylantrag aus denselben Gründen wie im Jahr 2009 stelle, eben aufgrund der politischen Situation im Kongo. Er habe keine neuen Gründe. Er habe Angst, von der derzeitigen Regierung verhaftet und getötet zu werden, da er Oppositioneller sei.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte am 12.12.2014 der belangten Behörde schriftlich mit, dass keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens – bezogen auf den Asylantrag vom 05.02.2009 möglich sei, da das Bezug habende Verfahren vom Asylgerichtshof bereits am 26.03.2012 eingestellt wurde und eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zulässig sei.
In Folge dessen erfolgte die Zulassung zum Verfahren und am 09.04.2015 eine detaillierte Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen. Erneut führte der BF aus, keinerlei Beweismittel vorlegen zu können, er halte sich seit 1999 in Österreich auf. Er stelle den Asylantrag mit denselben Gründen wie im Jahr 2009, wegen der politischen Situation in der DR Kongo. Er sei Oppositioneller. Es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er könne unmöglich in die Heimat zurück. Insbesondere im Osten der DR Kongo herrsche immer Krieg.
Der BF wurde erneut zu seiner persönlichen Situation in Österreich befragt, wobei er die Teilnahmen an einem Deutschkurs und regelmäßige Kirchgänge schilderte. Seit März 2012 sei er immer in Wien gewesen. Er habe hier sehr gelitten und keine Arbeit gehabt. Er werde von der Caritas unterstützt. Er sei schon 16 Jahr in Österreich und spreche bereits etwas Deutsch. Er habe eine Zeit lang beim Straßenreinigungsdienst in Wien gearbeitet. Er sei in keinem Verein Mitglied und auch sonst nicht integriert. Nach Erörterung von Länderfeststellungen zur DR Kongo mit dem BF erklärte dieser, dass im Osten des Landes Frauen vergewaltigt werden würden.
Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2015, Zl. 790148505-140273592, wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Mit Urteil des LG für Strafsachen WIEN vom 24.08.2015 (RK 24.08.2015), Zl. 121 Hv 35/2014z, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
Gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2015 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der mit Beschluss des BVwG vom 12.11.2015, Zl. W226 1215272-4/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aus dem Bescheid des BFA vom 27.04.2015 nicht erkennbar sei, welche Entscheidung als Vergleichsentscheidung zur Begründung gegenständlicher Entscheidung herangezogen worden sei. Hier komme einzig die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14.01.2000 in Frage, mit dem inhaltlich über den ersten Asylantrag abgesprochen worden sei. Dieser Bescheid aus dem Jahr 2000 könne aber kein Vergleichsbescheid sein, wovon allein aufgrund der verstrichenen Zeit und aufgrund der politischen Ereignisse im Herkunftsstaat auszugehen sei. Es sei demnach jedenfalls eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegeben, die alleine in den allgemeinen politischen Veränderungen – somit losgelöst vom individuellen Vorbringen des BF – einen neuen Sachverhalt bewirken könnte, worauf der BF auch hingewiesen habe.
Das BVwG kam zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF verglichen mit dem Vergleichsverfahren aus dem Jahr 1999 keinesfalls einen identen Sachverhalt im Sinn der rechtlichen Normen aufweise, weshalb der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen – inhaltlichen – Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde.
Das BFA führte mit dem BF am 22.10.2015 eine ausführliche niederschriftliche Befragung durch. Der BF erklärte dabei, aus der DR Kongo zu kommen. Er habe nie einen Reisepass besessen und besitze keine Identitätsdokumente. Es wäre auch sehr schwierig, sich solche zu besorgen, da seine Familie und Angehörigen bereits verstorben seien.
Der Beschwerdeführer erklärte, XXXX zu heißen, am XXXX in KINSHASA geboren und Staatsangehöriger der DR Kongo zu sein. Er gehöre der Volksgruppe Bandundu an und sei Christ. Seine Muttersprache sei Lingala. Seine letzte Wohnadresse und die Stadt, in der er gelebt habe, habe er bereits vergessen. Er könne lediglich den Stadtteil angeben. Er könne auch nicht angeben, in welchem Zeitraum er dort gelebt habe. Er habe auch vergessen, wann er die DR Kongo verlassen habe.
Der Beschwerdeführer erklärte auch, nicht zu wissen, ob er schon einmal woanders um Asyl angesucht habe. Auf Vorhalt, wonach er am 09.11.1992 einen Antrag in Frankreich gestellt habe, meinte er, es nicht zu wissen. Er erklärte, alles vergessen zu haben. Er lebe seit 16 Jahren in Österreich und habe alles vergessen. Er könne auch nichts dazu sagen, wenn ihm vorgehalten werde, dass er die DR Kongo schon seit mindestens 1992 verlassen habe müssen.
Er konnte sich schließlich auch nicht mehr daran erinnern, vor den österreichischen Behörden im Jahr 2004 und 2005 angegeben zu haben, XXXX zu heißen, sein Geburtsdatum vergessen zu haben und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) zu sein.
Dem BF wurde schließlich vorgehalten, bewusst zu versuchen, über seine Identität zu täuschen, wobei der BF darin verharrte, aus der DR Kongo zu kommen und den von ihm angegeben Namen zu führen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stehe mit niemandem im Herkunftsstaat in Kontakt. Er habe auch in Österreich bzw. Europa keine familiären Anknüpfungspunkte. In Österreich lerne er Deutsch, besuche die Kirche, sehe TV und interessiere er sich für Politik und Fußball.
Sein straffälliges Verhalten in Österreich bezeichnete er als Fehler und meinte, verrückt geworden zu sein, da er im Park geschlafen habe.
Eine Deutsch-Prüfungsbestätigung könne er nicht vorlegen. Er besuche keine Bildungseinrichtung und sei kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. In seiner Freizeit mache er nichts. Er sei hier nicht beschäftigt, da er die nötigen Papiere hiezu nicht habe.
Mit neuerlichem Bescheid des BFA vom 12.11.2015, Zl. 790148505-140273592 wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo zulässig sei. Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 20.11.2015 Beschwerde erhoben und dieser ein handschriftlich verfasstes Schreiben des BF beigefügt, wo er auf seinen 16 Jahre währenden Aufenthalt in Österreich verweist. Er habe bereits für die Stadt Wien gearbeitet und hier einen Asylantrag wegen der Situation in der DR Kongo gestellt. Er habe in der DR Kongo politische Probleme gehabt, da er zur Opposition gehöre. Viele Leute, die zur Opposition gehören, würden ins Gefängnis kommen oder getötet werden.
Mit schriftlicher Eingabe vom 25.01.2016 wurde bekanntgegeben, dass der BF XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hat. Zum Beweis der Herkunft des BF aus der DR Kongo wurde beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen und einen geeigneten Sprachsachverständigen dem gegenständlichen Verfahren beizuziehen, eine Stellungnahme von UNHCR und AI einzuholen sowie den BF ergänzend einzuvernehmen.
Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte mit Schriftsatz vom 12.04.2016 weitere Unterlagen zum Nachweis für eine erfolgte Integration des BF. Der BF sei praktizierender Katholik in der Pfarre MOOSBURG. Er sei in die Pfarrgemeinde gut eingebunden. Bindungen zum Herkunftsstaat habe der BF nicht mehr.
Mit schriftlicher Eingabe vom 20.06.2016 wurde die Einvernahme einer näher bezeichneten Person (Herr XXXX ) zum Beweis dafür beantragt, dass der BF aus der DR Kongo stamme und seine Muttersprache Lingala sei.
An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.06.2016 nahmen der BF und ein Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich teil. Der Vertreter des BF ist ebenso wie ein Vertreter des BFA nicht erschienen.
Herr XXXX , der zur Verhandlung mitgekommen ist, hat zum Zeitpunkt seines Aufrufs das Gerichtsgebäude bereits verlassen. Statt diesem wurde ein anderer Zeuge, Herr XXXX namhaft gemacht, der erklärte, seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig zu sein. Er habe mit dem BF in den Jahren 2003 bis 2006 zusammengewohnt, in den letzten Jahren mit ihm aber weniger Kontakt gehabt. Er erklärte, sich mit dem BF in der gemeinsamen Muttersprache Lingala zu unterhalten. Bei ihren Treffen würden sie über die politische Lage in der DR Kongo sprechen. Irgendwelche Details zum Fluchtvorbringen des BF seien dem Zeugen nicht bekannt, er glaube aber, dass sich der BF aufgrund eines großen Alkoholproblems nicht mehr daran erinnern könne.
Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung dieser mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 09.01.2017, Zl. W226 1215272-5/17E, eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurück.
9. Am 29.09.2017 stellte der Beschwerdeführer über einen rechtskundigen Vertreter postalisch einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG.
10. Am 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer persönlich ein Mandatsbescheid zur Unterkunftsnahme in der Betreuungsstelle Schwechat ausgefolgt, dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.
11. Am 28.11.2018 langte eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Säumnisbeschwerde über FAX beim Bundesamt ein, wobei Herkunft und Telefonnummer nicht nachvollziehbar waren. In dieser behauptete der Beschwerdeführer, er hätte der behördlichen Auflage der Unterkunftsnahme entsprochen und würden sich seit Anfang 2018 in der BS Schwechat aufhalten. Eine Überprüfung dieser Behauptung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer der Wohnsitzauflage vom 05.03.2018 nicht nachgekommen ist und sich nicht in der BS Schwechat aufgehalten hat. Eine Rücksprache mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, über welchen der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragt wurde, ergab, dass eine Vertretung nicht mehr bestand und es auch keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gab.
12. Mit Bescheid vom 30.11.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 29.09.2017 gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung nur aus tatsächlich vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer verschleiere bewusst seine Identität und wirkt nicht an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mit. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Dieser Bescheid vom 30.11.2018 erwuchs in Rechtskraft.
13. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2019 den fünften Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung zusammengefasst vor, dass er seine ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht halte. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil es in seinem Land keine Sicherheit gebe. Er stehe immer noch in der Opposition gegen die Regierung und sei nach wie vor für Jean-Pierre Mbemba und gegen Felix Tshisekedi und Joseph Kabila. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass man ihn töten könne. Oppositionelle werden in seiner Heimat gefangen, eingesperrt, geschlagen und getötet. Daher habe er Angst vor einer Rückkehr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
14. Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile durch die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin identifiziert, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 18.09.2019 erwirkt werden konnte.
15. Mit Bescheid vom 07.02.2020, Zl. 790148505 – 190711464, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo fest (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, Zl. I415 1215272-7/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.
17. Der BF wurde am 06.08.2020 von der Polizei festgenommen und wurde mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 über den BF die Schubhaft verhängt.
18. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 28.09.2020 den sechsten Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF an, Österreich nicht verlassen zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass die politische Lage in seinem Land nicht gut sei. Es gäbe Kriege mit anderen Ländern, Frauen würden entführt und vergewaltigt werden und Männer würden getötet werden. Außerdem sei die Hauptstadt instabil. Er habe dazu bereits Angaben in seinem ersten Asylantrag gemacht.
19. Am 20.11.2020 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Diabetiker sei und dass er seit drei Jahren von einer „österreichischen Frau“ unterstützt werde und sich regelmäßig mit ihr treffen würde. Er sei mit ihr seit zwei Jahren in einer Beziehung, lebe jedoch mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und er noch immer Probleme im Kongo haben würde, da er zur Opposition gehöre. Weitere Gründe habe er nicht.
20. Mit Bescheid vom 23.11.2020, Zl. 790148505/200925180 wurde der Antrag des BF vom 28.09.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu vorgebracht, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der BF habe in Österreich keine Angehörige zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die vom BF geschilderten Fluchtgründe haben schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Verfahrens bestanden und habe sich seither an den Fluchtgründen nichts geändert.
21. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2020. Inhaltlich brachte der BF dazu vor, dass er in seiner Einvernahme vom 20.11.2020 glaubhaft vorgebracht habe, dass er in seiner Heimat der Opposition angehöre und die belangte Behörde es unterlassen habe die erforderlichen Ermittlungen zur Wahrheitsausforschung zu setzen. Die belangte Behörde habe somit gegen § 18 AsylG verstoßen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass in der Heimat des BF ein Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen herrsche. Dem BF sei eine innerstaatliche Schutzalternative nicht zumutbar, da unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände für ihn kein hinreichendes unterstützendes soziales oder familiäres Netzwerk bestehe. Der BF sei zudem Diabetiker und wäre er ohne soziale Kontakte nicht in der Lage eine Arbeit zu finden. Eine Ausweisung nach DR Kongo würde für den BF eine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten.
22. Mit Mandatsbescheid vom 02.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung als gelinderes Mittel eine periodische Meldeverpflichtung auferlegt, die er nicht nachkam.
23. Am 16.12.2020 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG ein.
24. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2021, Zl. W212 1215272-8/4E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2020 als unbegründet abgewiesen.
25. Am 02.04.2021 langte seitens des Beschwerdeführers beim Bundesamt eine Vertretungs-Vollmacht für jegliche Amtswege, Angelegenheiten, Bankgeschäfte, Geschäfte, Erledigungen jeder Art, Beantragung jeglicher Amtseinsichten für Frau XXXX ein.
26. Das Bundesamt ersucht Frau XXXX am 16.04.2021 bezüglich der eingebrachten Vollmacht vom 02.04.2021 um die Übermittlung einer Ausweiskopie und gewährte ihr eine Akteneinsicht für Montag den 26.04.2021. Es wurde in weiterer Folge trotz Urgenz am 19.04.2021 und am 31.05.2021 dem Bundesamt keine Ausweiskopie übermittelt, noch wurde der Termin für die Akteneinsicht wahrgenommen, welcher am 21.04.2021 von Frau XXXX wegen Verhinderung storniert wurde.
27. Am 16.04.2021 wurde seitens dem BFA Referat B/I/2 – Operative Angelegenheiten der verfahrensführenden BFA Organisationseinheit die Buchungsmöglichkeit einer unbegleiteten Einzelrückführung in den Kongo bestätigt.
28. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2021, Zl.: 790148505/151604756 wurde der nochmalige Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2020 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Absatz 4 FPG gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro innerhalb einer Frist von vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2020 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt und keine Begründung angegeben habe. Neue Gründe für seinen Antrag habe der Beschwerdeführer somit nicht vorgebracht; es liege bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 30.11.2018 eine Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vom 25.09.2017 vor.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte per RSa-Brief an Frau XXXX und via Zustellung durch öffentlichen Aushang. Der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts und besitzt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
29. Am 01.06.2021 übermittelte Frau XXXX wie vom Bundesamt ersucht eine Ausweiskopie.
30. Mit Schreiben vom 08.06.2021 verzichtet Frau XXXX auf den neuen Termin zur Akteneinsicht und gab bekannt, dass ab 18.06.2021 die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer übernehmen werde. Der Geschäftsbereich Rechtsberatung der BBU forderte auch mit Schreiben vom 07.08.2021 den Bescheid des Beschwerdeführers an.
31. Mit Schreiben vom 14.06.2021 teilte die BFA Direktion Referat B/I/2 – Operative Angelegenheiten der verfahrensführenden OrgE auf Rückfrage mit, dass das auch eine begleitete Abschiebung in die DR Kongo wieder möglich sei.
32. Nachdem der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und keine amtliche Meldung im Bundesgebiet vorliegt, wurde seitens des Bundesamtes am 15.06.2021 ein Festnahmeauftrag erlassen.
33. Mit Schreiben vom 17.06.2021 gab die BBU bekannt mit dem Beschwerdeführer bereits einen Termin für die Bescheidberatung vereinbart zu haben, jedoch die Vollmacht erst später nachreichen zu können, da diese vom Beschwerdeführer noch nicht unterzeichnet worden sei.
34. Mit Schreiben vom 24.06.2021 erhob Frau XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.05.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Antragsteller bereit sei eine Alkoholentzugstherapie zu machen und einen Lebenswandel zu vollziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Bandundu und christlichen Glaubens.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.1999 seinen ersten Antrag auf Asyl in Österreich, der noch im Jahr 2001 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Fünf weitere Asylanträge vom 04.09.2001, vom 05.02.2009, vom 11.12.2014, vom 12.07.2019 und vom 28.09.2020 wurden ebenso rechtskräftig negativ entschieden, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021.
Zuvor hatte er bereits am 09.11.1992 einen Asylantrag in Frankreich und am 05.08.1994 einen Asylantrag in Deutschland gestellt, die ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.11.2004, Zl. III-1009538/FrB/04, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet bis zum heutigen Tag seit seinem ersten Asylantrag nicht verlassen.
Über den Beschwerdeführer war während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt die Schubhaft verhängt worden, wobei er seine Abschiebung, die Feststellung seiner Identität und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates über viele Jahre aufgrund der Verletzung von Meldepflichten, seiner falschen Identitätsangaben und seiner mangelnden Mitwirkung erfolgreich vereitelte. So hatte er sich etwa in Österreich der Alias-Identität XXXX , geb. unbekannt, Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste und in Deutschland der Alias-Identität XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Angola, bedient. Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile durch die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin identifiziert, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 18.09.2019 erwirkt werden konnte. Auch können nunmehr wieder begleitete Einzelrückführungen in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist dadurch auch erwerbsfähig. In seinem Herkunftsstaat hat er eine Ausbildung zum Tischler absolviert.
In Österreich konnten keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt werden. Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung festgestellt werden, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde. Der Beschwerdeführer behauptet, seit 2 Jahren eine Beziehung mit einer Österreicherin zu führen. Der Beschwerdeführer hat mit ihr keinen gemeinsamen Haushalt und besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit rechtskräftigem Urteil des BG Favoriten vom 25.09.2013, Zl. 32 U 185/2013d, wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.08.2015, Zl. 121 Hv 35/2014z, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
1.2. Zum Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2017 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid vom 30.11.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 29.09.2017 gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung nur aus tatsächlich vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer verschleiere bewusst seine Identität und wirkt nicht an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mit. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Dieser Bescheid vom 30.11.2018 erwuchs in Rechtskraft.
Am 16.12.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 und wählte im Antrag weder eine Ziffer des Abs. 1 aus oder führte eine Begründung an. Der Beschwerdeführer kreuzte an, bereits eine Duldungskarte zu haben, jedoch ohne die Nummer anzuführen, was nicht der Realität entspricht.
Der Beschwerdeführer hat nach wie vor nicht an seiner Außerlandesbringung mitgewirkt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist möglich und erscheint unverändert nicht aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens über den ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht geändert. Im Gegenteil, es konnte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 18.09.2019 mit der Gültigkeit bis 17.03.2020 erwirkt werden. Darüber hinaus sind laut Auskunft der BFA Direktion Referat B/I/2 – Operative Angelegenheiten auch wieder begleitete Abschiebung in die DR Kongo wieder möglich.
Auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens über den ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht geändert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in der DR Kongo wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht in Vorverfahren.
Aufgrund einer Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Berlin steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit dem Jahr 1999, zu den wiederholten Asylantragsstellungen und zu dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Ebenso aus dem Verwaltungsakt im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten über Jahre verletzte, nicht durchgehend behördlich gemeldet war und versuchte, seine Identität zu verschleiern.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm im Zuge seines Vorverfahrens gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Anstatt nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, verblieb er im Bundesgebiet und stellte seinen mittlerweile sechsten, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und insgesamt zwei unbegründete Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.
Aus einem eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch die Botschaft der DR Kongo in Berlin identifiziert und ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt wurde.
Aus dem aktuelle vorgelegten Verwaltungsakt es BFA ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Flugzeug begleitet außer Landes gebracht werden und in sein Herkunftsland rückgeführt werden kann.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.10.2021.
Die Situation in der DR Kongo wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies entspricht jedoch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.
Die Feststellungen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. dessen Abweisung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 30.11.2018 zu Zl.: 790148505/151604756.
Die Stellung des zweiten Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte am 16.12.2020 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an den für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten und einer darauf folgenden Außerlandesbringung mitgewirkt hat, die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint und sich der maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens über den ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht geändert hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte aufgrund der neuerlichen Antragstellung im Bescheid vom 31.05.2021 keine Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts fest.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2018, Zl.: 790148505/151604756, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte als unbegründet abgewiesen, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründen nicht möglich war und der seine Identität als auch seine Herkunft verschleierte.
In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass die Voraussetzung der Duldung auch bereits aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht vorliegen und der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist.
Der Beschwerdeführer konnte somit seine Abschiebung, die Feststellung seiner Identität und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates über viele Jahre aufgrund der Verletzung von Meldepflichten, seiner falschen Identitätsangaben und seiner mangelnden Mitwirkung erfolgreich vereiteln.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Antrag vom 16.12.2020 auf Ausstellung einer Duldungskarte keinerlei Begründung vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes sohin zu Recht davon ausgegangen, dass sich der wesentliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 30.11.2018, Zl.: 790148505/151604756 nicht geändert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten (VwGH 30.05.1989, 84/05/0159, 0161; vgl. ferner VwGH 17.05.2004, 2002/06/0203, jeweils mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).
Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt (siehe oben), hat der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungsrelevanten Gründe für seinen Antrag vorgebracht bzw. keinen neuen, wesentlichen Sachverhalt behauptet. Der Beschwerdeführer hat weiterhin über seine Identität getäuscht, ist unbekannten Aufenthalts und wirkt an seiner Außerlandesbringung nicht mit. Der Beschwerdeführer hat das Unterbleiben seiner Abschiebung weiterhin selbst zu vertreten. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 30.11.2018, Zl.: 790148505/151604756 nicht geändert; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2020 auf Ausstellung einer Duldungskarte daher zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
Zur vorgelegten „Generalvollmacht“ des Beschwerdeführers für Frau XXXX :
Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte „absolute“ Vollmacht für Frau XXXX für „jegliche Amtswege, Angelegenheiten, Bankgeschäfte, Geschäfte, Erledigungen jeder Art, für die Erlaubnis auf Beantragung jeglicher Amtseinsichten (…)“ stellt eine sogenannte „Generalvollmacht“ dar und ist an sich unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen ist die Behörde aufgrund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Dazu reicht die Tatsache alleine, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, nicht aus. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (vgl etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990, Slg 13221/A, vom 25. März 1996, Zl 95/10/0052 und vom 3. Juli 2001, Zl 2000/05/0115, sowie zur Unzulässigkeit der "Generalvollmacht" etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, Zl 90/03/0198, und vom 19. Oktober 1994, Zl 94/03/0121).
Im konkreten Fall ist Frau XXXX nur im verfahrensgegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für den Beschwerdeführer aufgetreten und deckt sich dies mit dem Willen des Beschwerdeführers.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 24.06.2021 nicht beantragt.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Folgeantrag Identität der Sache Karte für Geduldete kein geänderter Sachverhalt Mitwirkungspflicht Prozesshindernis der entschiedenen Sache TäuschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W222.1215272.9.00Im RIS seit
12.01.2022Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022