Entscheidungsdatum
09.12.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W254 2248490-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 09.09.2021, Zl. 622012/68-2021 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin zeigte am 30.06.2021 die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an.
2. Mit Bescheid vom 09.09.2021 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Begründend wurde ausgeführt, dass von einer erforderlichen Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht auszugehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 29.10.2021 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 03.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail an die belangte Behörde vom 13.11.2021, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe. Mit Schreiben vom 15.11.2021 leitete die belangte Behörde die Zurückziehung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor. Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 13.11.2021 eindeutig, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen möchte.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2248490.1.00Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022