Entscheidungsdatum
10.12.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2191154-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ entschieden wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gemäß § 57 AsylG dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., erlassen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., aberkannt. Abschließend wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX (vgl. im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegender RSb-Rückschein).
4. Am XXXX wurde gegen den Bescheid eine Beschwerde eingebracht.
5. Mit schriftlichen Vorhalt vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und diese nunmehr die Möglichkeit hätten, binnen sieben Tagen hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Verständigung wurde der bevollmächtigten Vertretung mittels RSb-Sendung am XXXX nachweislich zugestellt.
7. Es langte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide heranzuziehen. § 7 Abs. 4 VwGVG normiert für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von vier Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
4. Wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX zugestellt. Dies ist dem retournierten RSb-Rückschein zu entnehmen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von vier Wochen endete folglich mit Ablauf des XXXX .
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Äußerung des Beschwerdeführers bzw. dessen bevollmächtigte Vertretung blieb jedoch aus.
6. Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX via E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W124.2191154.2.00Im RIS seit
12.01.2022Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022