TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/21 I413 2236077-1

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

ASVG §16
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I413 2236077-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Pensionistenverband, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 02.09.2020, Zl. B/NA/FEMI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2019 (eingelangt am 05.11.2019) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG ab. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz und der BRD jeweils eine Altersrente beziehe und in Österreich keine Versicherungsmonate erworben habe. Sie unterliege nicht der Krankenversicherung in Österreich, weshalb die von ihr beantragte Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung wirkungslos sei. Sie unterliege der schweizerischen Krankenversicherung. Sie sei aufgrund ihres Rentenbezuges in der BRD dort krankenversichert, wenn keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Sollte daher eine allfällige weitere Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung aufgrund anderer Voraussetzungen Wirkungen entfalten, würde die Beschwerdeführerin der deutschen Krankenversicherung unterliegen. Wegen der vorliegenden Pflichtversicherung in der Schweiz bzw in der BRD könne die Beschwerdeführerin gemäß Art 14 VO (EG) 883/2004 keiner freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen.

3. Gegen diesen, von der Beschwerdeführerin am 03.09.2020 übernommenen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde in Anwendung des § 73a Abs 1 ASVG für ausländische Pensionen in Österreich Krankenversicherungsbeiträge einheben müsse. Es sei nicht einzusehen, dass die Beschwerdeführerin zwar Steuern für ihre Pensionen in Österreich leisten müsse und dafür eigentlich ein 5,1 %-iger Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten wäre, aber sie nicht in Österreich eine Selbstversicherung abschließen dürfe, was nicht im Sinne des Gesetzgebers auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der EU sein könne. Zudem habe sie auf der Homepage der OÖ ÖGK unter dem Titel "Grenzgänger in Rente und Angehörige" eine Angabe vorgefunden, wonach Grenzgänger in Rente, die nicht im ehemaligen Beschäftigungsland wohnten, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Krankenkasse des Wohnortlandes fielen. Darüberhinaus werde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung mit anderen Steuerzahlern verletzt, da diesen gewährt würde, was ihr verwehrt würde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Selbstversicherung nach § 16 ASVG bei der ÖGK Vorarlberg, weil im angefochtenen Bescheid das Faktum der Entrichtung von Steuern in Österreich einfach negiert worden sei.

4. Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache I410 Mag. Eva LECHNER abgenommen und neu zugeteilt.

6. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin befragt wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX .

Sie bezieht seit 01.08.2019 aus der BRD eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Höhe von monatlich EUR 577,97. Außerdem bezieht die Beschwerdeführerin seit 01.08.2019 aus der Schweiz eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich CHF 1.344,00. Von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt wird keine Pension an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Aufgrund der Leistung einer Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht eine Pflichtversicherung nach den Vorschriften des Schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes. Dementsprechend beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von dieser Pflichtversicherung, welche von der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 02.10.2019 festgestellt wurde, wobei die Befreiung nur so lange gültig ist, als die Beschwerdeführerin der Krankenversicherung in ihrem Wohnsitzstaat angehört. Sobald die Beschwerdeführerin nicht mehr in diesem für den Krankheitsfall versichert ist, untersteht sie wieder der Schweizerischen Pflichtversicherung. In der BRD erfüllt die Beschwerdeführerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner aufgrund ihrer privaten Versicherungszeiten zwischen 1990 und 2019 nicht. In Österreich erwarb die Beschwerdeführerin keine Versicherungszeiten in der Sozialversicherung.

Die Beschwerdeführerin ist aktuell bei der XXXX Versicherungen AG privat krankenversichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und steht unstrittig fest.

Die Feststellungen zum Bezug einer Altersrente aus der BRD und deren Höhe ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 19.07.2019 sowie dem verbesserten Rentenbescheid vom 17.04.2020 sowie – betreffend die Altersrente aus der Schweiz und deren Höhe aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfügung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV vom 02.07.2019 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die Pensionsversicherungsanstalt in Österreich keine Pension auszahlt, geht aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.08.2019 hervor.

Dass aufgrund der Leistung einer Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Pflichtversicherung nach den Vorschriften des Schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes besteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Vorschriften. Dass die Beschwerdeführerin die Befreiung von dieser Pflichtversicherung beantragt hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben über die Feststellung der Befreiung aus der Krankenversicherung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 02.10.2019. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Befreiung nur so lange gültig ist, als die Beschwerdeführerin der Krankenversicherung in ihrem Wohnsitzstaat angehört sowie ferner, dass, sobald die Beschwerdeführerin nicht mehr in diesem für den Krankheitsfall versichert ist, sie wieder der Schweizerischen Pflichtversicherung untersteht. Gemäß dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der Kaufmännischen Krankenkasse Hannover vom 12.02.2020 erfüllt die Beschwerdeführerin in der BRD die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner aufgrund ihrer privaten Versicherungszeiten zwischen 1990 und 2019 nicht. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin in Österreich ist ersichtlich, dass sie keine Versicherungszeiten in der Sozialversicherung erworben hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Hierbei handelt es sich laut Eintrag im Auszug der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin offensichtlich um die Tätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Zeitraum 03.04.2000 bis 18.12.2002, für welche keine Beitragsgrundlagen vorhanden sind.

Dass die Beschwerdeführerin aktuell bei der XXXX Versicherungen AG privat krankenversichert ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin sich auf Antrag in der Krankenversicherung gemäß § 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 210/2021, selbst versichern kann.

Die in Österreich wohnende Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Versicherungszeiten erworben, sondern nur in der BRD und in der Schweiz, von wo sie Altersrenten bezieht. Damit liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der die Frage aufwirft, nach welchen Rechtsvorschriften die Frage einer etwaigen Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin zu klären ist. Hierbei kommt den Vorschriften der Europäischen Union der Anwendungsbereich gegenüber nationalen Vorschriften zu.

Gemäß Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl Nr L 166/1, gilt diese Rechtsvorschrift ua für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten. Sie gilt gemäß Art 3 Abs 1 in sachlicher Hinsicht ua für alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen. Die Verordnung (EG) Nr 883/2004 ist für die Schweiz am 01.04.2012 in Kraft getreten (SR 0.831.109.268.1).

Gemäß Art 14 Abs 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr 883/2004 darf eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat unterliegt, in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen.

Zutreffend hat daher die belangte Behörde geprüft, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Rentenleistungen aus der BRD und aus der Schweiz einer Pflichtversicherung in der BRD oder in der Schweiz unterliegt. Mit Recht hat die belangte Behörde diese Frage bejaht.

Gemäß Art 3 Abs 3 lit a des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausgedehnt werden, die in der Schweiz tätig sind. Nach Art 1 der schweizerischen Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) sind versicherungspflichtig zudem gemäß lit g „Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen […] hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.“ Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin einer Altersrente aus der Schweiz und unterliegt als solche grundsätzlich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den vorzitierten schweizerischen Bestimmungen. Diesem Umstand trägt auch das Schreiben der schweizerischen Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 02.10.2019 Rechnung, welche – auf Betreiben der Beschwerdeführerin – die Befreiung von dieser Pflichtversicherung feststellte, solange sie einer Krankenversicherung in ihrem Wohnsitzstaat (Österreich) angehört. Die Beschwerdeführerin gehört keiner Krankenversicherung in Österreich an; sie ist privat krankenversichert. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Schweiz vor; die Befreiung von der Pflichtversicherung in der Schweiz liegen nicht (mehr) vor, sodass die belangte Behörde mit Recht von der Gegenstandslosigkeit dieses Schreibens ausgeht. Somit liegen bereits aus diesem Grund gemäß Art 14 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 keine Gründe und auch keine Befugnis der belangten Behörde vor, die Beschwerdeführerin in Österreich im Wege der Selbstversicherung in die Krankenversicherung einzubeziehen.

Für die aus der BRD ausbezahlte Altersrente gilt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der privaten Versicherungszeiten von 1990 bis 2019 nicht die Voraussetzungen für die gesetzliche Krankenversicherung gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches – Gesetzliche Krankenversicherung – des Deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) vom 20.12.1988, BGBl I S 2477, erfüllt, da sie seit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 leg cit (Familienversicherung) versichert war (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB).

Allerdings bestimmt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB, dass Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (lit a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn dass sie zu den in Abs 5 (hauptberuflich selbständig Erwerbstätige) oder zu den in § 6 Abs 1 oder 2 genannten Personen (versicherungsfreie Personen) gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (lit b), in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Hieraus geht hervor – wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat – dass die Beschwerdeführerin als Nichtversicherte dann einen Anspruch auf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung hat, wenn sie bisher nicht in der BRD gesetzlich oder privat versichert war und – wozu jeglicher Anhaltspunkt fehlt – hauptberuflich erwerbstätig oder versicherungsfrei war. Damit hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rentenbezuges in der BRD einen Anspruch auf Einbeziehung in die bundesdeutsche gesetzliche Krankenversicherung, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat, etwa wenn die Befreiung von der schweizerischen Pflichtversicherung entgegen der oben vorgenommenen Beurteilung Wirkungen entfalten würde. In diesem Fall unterläge die Beschwerdeführerin der bundesdeutschen gesetzlichen Krankenversicherung, was eine Selbstversicherung in Österreich gemäß Art 14 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 verbietet.

Soweit die Beschwerdeführerin § 73a ASVG heranzieht, um ihren Anspruch auf Einbeziehung in die österreichische Krankenversicherung im Wege der Selbstversicherung zu begründen, ist zu entgegen, dass die Berufung auf diese Bestimmung keineswegs zielführend ist. Diese Bestimmung stellt zwar eine Präzisierung der insbesondere in der Verordnung (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar, Voraussetzung ist jedoch, dass Österreich für die Krankenversicherung zuständig ist, was jedoch nicht der Fall ist. Daher kann die Beschwerdeführerin mit diesem Argument nichts für ihren Standpunkt gewinnen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich steuerpflichtig ist und ihre Altersrenten versteuern muss, ist für die gegenständliche Frage der Einbeziehung in die Krankenversicherung im Wege der Selbstversicherung nicht von Bedeutung, da – wie oben dargelegt – die einschlägigen anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 nicht auf diesen Umstand abstellen.

Wenn die Beschwerdeführerin einen Eintrag in der Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse verweist, so spricht dieser Eintrag nur davon, dass grundsätzlich die Krankenversicherung des Wohnortlandes bei Grenzgängern in Rente, die nicht im ehemaligen Beschäftigungsland wohnen, zuständig ist (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?conctendid=10007.827275), nicht aber davon, dass dies stets und ausschließlich der Fall sein muss. Einzelfallspezifische Besonderheiten, wie zB der Umstand, dass im Wohnsitzland nie Versicherungszeiten erworben wurden, werden in diesem Zusammenhang nicht behandelt, sodass kein Widerspruch zwischen den grundsätzlichen Informationen auf der Homepage der belangten Behörde und der Rechtsauffassung im angefochtenen Bescheid besteht.

Soweit schließlich gleichheitsrechtliche Bedenken vorgebracht werden, ist festzuhalten, dass der Umstand, Steuer in Österreich leisten zu müssen, nicht automatisch eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung, auch nicht im Wege der Selbstversicherung, bedingt und bereits daher das Argument ins Leere geht. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln, was auch für den gegenständlichen Fall gilt. Die Beschwerdeführerin, die keinen Tag an Beitragszeiten in Österreich aufweist und nach unionsrechtlichen Vorschriften schweizerischen bzw subsidiär bundesdeutschen Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung unterliegt, kann nicht mit Personen gleichbehandelt werden, die keine solchen Umstände aufweisen.

Insgesamt vermochte die Beschwerde nichts aufzuzeigen, woraus sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben würde, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche, einen Einzelfall betreffende Entscheidung ergibt sich aus der klaren, keine Präzisierung durch höchstgerichtliche Judikatur erfordernden Rechtslage und wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Auslandsbezug Krankenversicherung Rente Schweiz Selbstversicherung Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2236077.1.00

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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