Entscheidungsdatum
23.12.2021Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
I413 2249694-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 17.08.2021, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid entscheid die belangte Behörde: "Herr XXXX haftet als unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der Firma Restaurant XXXX KG, XXXX , XXXX , zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume April 2019, Mai 2019, Juni 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020 und November 2020 in Höhe von € 5.018,15 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.08.2021 1,38 % p.a. aus € 4.819,34. Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen."
2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 24.08.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich das per E-Mail vom 01.09.2021, 08:50 Uhr, eingebrachte Anbringen mit folgendem Wortlaut: "Hallo ich bin XXXX Beschwerde gegen Bescheid wegen Fristen. Bescheid und sonst Ende September 21 Mein Steuerberater es nicht hier er werd Weiter melde im Oktober XXXX ".
3. Mit Schreiben vom 27.10.2021, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 12.11.2021, teilte die belangte Behörde mit, dass sie am 01.09.2021 ein E-Mail erhalten habe, indem er Beschwerde gegen einen Bescheid erhebe. Der Inhalt der Beschwerde sei gesetzlich vorgegeben und sein Schreiben entspreche nicht diesen Anforderungen. Unter Anführung der Mindestinhalte an eine Beschwerde gemäß § 9 VwGVG forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sein Schreiben vom 01.09.2021 innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu verbessern.
4. Mit E-Mail vom 22.11.2021, 14:57 Uhr, teilte XXXX unter Beifügung einer Vollmacht mit, dass ihn der Beschwerdeführer wegen des Schreibens vom 27.10.2021 kontaktiert habe. Er habe leider keine Informationen über seinen Rückstand und die offenen Beiträge keine Informationen. Zugleich ersuchte er um Übermittlung eines Kontoauszuges über die Buchungen von 2019 weg zu übersenden und um Informationen über seinen Rückstand bzw seinen Akt. Er habe anscheinend selber versucht, eine Beschwerde abzugeben, aber dabei den Inhalt bzw den Bezug seiner Beschwerde vergessen. Damit er ihm dabei behilflich sein könne, müsse er wissen, wie sich der Rückstand auf seinem Konto gebildet habe.
5. Mit E-Mail vom 22.11.2021, 15:28 Uhr, antwortete die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers, übermittelte diesem die Aufstellung über den Haftungsbetrag sowie den Haftungsbescheid und teilte mit, dass sich der im Bescheid angeführte Bescheid mit dem Saldo auf dem näher bezeichneten Beitragskonto der Primärschuldnerin decke und teilte mit, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht habe. Vor Übermittlung dieser Beschwerde habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde kontaktiert und mitgeteilt, dass sein Steuerberater auf Urlaub sei. Da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Haftung nicht ausgekannt habe, habe dieser um Fristerstreckung ersucht. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Fristerstreckung nicht möglich gewesen sei und er um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern eine Beschwerde übermitteln müsse. Hinsichtlich eines Kontoauszuges teilte die belangte Behörde mit, dass solche nicht mehr verschickt werden würden, der Vertreter aber aufgrund der hinterlegten Vollmacht in das Beitragskonto bei der Primärschuldnerin in WBEKU einsehen könne.
6. Mit E-Mail vom 29.11.2021, 15:02 Uhr, teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit: "leider habe ich über WEBEKU keinen Zugriff. Ich habe ein Email an die Einhebung geschrieben mit der Bitte um Zustellung der Kontoblätter. Lt. Hrn. XXXX hat dieser am 29. Jänner 2020 einen Betrag von € 996,62+419,18=1.415,80 überwiesen. Dann hat er die letzten Beiträge noch eingezahlt sodass ca. 3.000€ insgesamt Anfang 2020 einbezahlt wurden noch vor dem Gesellschafterwechsel. Aus seiner Sicht kann es nicht sein, dass noch offene Beiträge von 2019 bestehen. (Daher Kontoauszug notwendig). Hr. XXXX ist mit 11.02.0202 aus dem Unternehmen ausgetreten. Frau XXXX hat ab diesem Zeitpunkt das Geschäft als haftende Gesellschafterin übernommen. Ende Februar wurde leider dann ein Insolvenzverfahren eröffnet wo ein Masseverwalter bestellt wurde (Hr. XXXX ). Ab diesem Zeitpunkt (Februar 2020) müssten sämtliche Forderungen an Frau XXXX bzw Hrn. XXXX gestellt werden. Warum wurden für 2020 (GPLA-Prüfung) Forderungen gegenüber Hrn. XXXX gestellt, obwohl dieser nicht zuständig war? Vom Hr. XXXX soll ich unbedingt noch mitteilen dass außerdem mit Frau XXXX die Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten vereinbart wurde wo auch Hr XXXX dabei war bzw. Bescheid weiß. Bitte um Aufklärung bzw. Rückmeldung."
7. Hierauf antwortete die belangte Behörde mit E-Mail vom 06.12.2021, 14:02 Uhr, und nahm bezugnehmend aus die E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers wie folgt Stellung: "Am 30. Jänner 2020 wurden am Beitragskonto drei Zahlungen (EUR 996,62, EUR 419,18 und EUR 241,37) verbucht. Der Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 1.657,17 wurde im Zuge einer Anfechtung am 12. Mai 2020 an den Masseverwalter Mag. XXXX retour bezahlt. Aus diesem Grund haften jene Beiträge, welche ursprünglich mit diesen Zahlungen abgedeckt waren, wieder unberichtigt aus. Ob durch diese Zahlungen eine Gleichbehandlung der Gläubiger erfüllt war, konnte von der Österreichischen Gesundheitskasse mangels Übermittlung von Unterlagen nicht geklärt werden. Im Zuge der Beitragsprüfung wurden auch Beiträge nachgerechnet, die in jenen Zeitraum fallen, in denen Herr XXXX als unbeschränkt haftender Gesellschaft der Firma Restaurant XXXX KG zuständig war. Die ÖGK Tirol gibt Ihnen natürlich recht, dass Ihr Mandant nicht für die gesamte Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung zur Verantwortung herangezogen werden kann. Im Anhang finden Sie eine berichtigte Aufstellung in der sich der Haftungsbetrag des Herr Faner auf einen Betrag in der Höhe von EUR 2.804,85 reduziert hat. Des Weiteren wird Ihnen im Anhang der gewünschte Kontoauszug ab 01.06.2019 übermittelt. Für etwaige Rückfragen steht Ihnen die ÖGK Tirol gerne zur Verfügung."
8. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 01.09.2021 ein Anbringen bei der belangten Behörde per E-Mail ein, in der er seinen Namen mitteilte und ausführte, dass er Beschwerde wegen "Fristen" erhebe, auf Ende September "21" verwies und mitteilte, sein Steuerberater sei nicht hier und er werde sich im Oktober melden.
Dem Beschwerdeführer kam es ausschließlich darauf an, mit seinem Anbringen vom 01.09.2021 Zeit bis Oktober zu gewinnen und damit die Beschwerdefrist über ihr Ende hinaus zu erstrecken sowie die Wirkungen der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides dadurch auszuhebeln. Das Anbringen erweist sich als rechtsmissbräuchlich.
Die belangte Behörde führte ein Verbesserungsverfahren durch, indem sie den Beschwerdeführer aufforderte, sein Anbringen um die Mindestinhalte einer Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG binnen einer Frist von 14 Tagen zu verbessern.
Eine Verbesserung des Anbringens um die Mindestinhalte einer Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Verbesserung seines Anbringens um die Mindestinhalte einer Beschwerde vorgenommen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Aus dem Anbringen vom 01.09.2021 und der E-Mail vom 22.11.2021, 15:28 Uhr, der belangten Behörde an den Vertreter des Beschwerdeführers ist unmissverständlich der Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, ohne jegliche Angabe seiner Beschwer im gegenständlichen Verfahren Zeit bis Oktober zu gewinnen. Damit beabsichtigte er – ohne seine Beschwerdegründe anzugeben, insbesondere ohne anzugeben, gegen welchen Rechtsakt der belangten Behörde er sich in seinen Rechten verletzt erachtet – die nicht restituierbare Beschwerdefrist zu verlängern, de facto zu verdoppeln. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, da damit versucht wird, sich Vorteile zu erheischen, die keinem Beschwerdeführer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zustehen. Auf diese Weise würde jeder Beschwerdeführer sich die Beschwerdefrist nach seinen Bedürfnissen erstrecken können und so das etablierte Rechtsschutzsystem unterlaufen.
Bezüglich des Verbesserungsverfahrens geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass, wenn auch erst reichlich spät – die Frist zur Verbesserung des Anbringens begann am 12.11.2021, die erste E-Mail des Vertreters erfolgte 4 Tage vor Ablauf der First – der Vertreter des Beschwerdeführers am 22.11.2021 erstmals Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen hat, um sich über den Sachverhalt zu informieren. Erst am 29.11.2021 (eine Woche nach der ersten E-Mail) – sohin außerhalb der Verbesserungsfrist, welche am 26.11.2021 endete – korrespondierte der Vertreter des Beschwerdeführers erneut mit der belangten Behörde, um verschiedene Fragestellungen abzuklären. Weder mit der ersten E-Mail noch mit der zweiten E-Mail, noch in einer Zusammenschau beider E-Mails ergibt sich der Mindestinhalt an eine Beschwerde. Weder ist aus diesen E-Mails die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die Bezeichnung der angefochtenen Behörde ersichtlich. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, werden nicht vorgebracht. Es wurde auch nicht um eine Fristerstreckung im Verbesserungsverfahren angesucht oder vorgebracht, die gesetzte Verbesserungsfrist wäre nicht ausreichend gewesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte lediglich um Aufklärung bezüglich verschiedener Zahlungen, die der Beschwerdeführer geleistet habe, was nicht eine Behauptung der Rechtswidrigkeit indiziert. Ein Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, ist aus den E-Mails des Vertreters des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nachgekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Anbringen vom 01.09.2021 sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Das Anbringen hatte offensichtlich nur den Zweck, die Wirkungen des Ablaufes der Beschwerdefrist zu verhindern und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde zu bis in den Oktober hinein zu verlängern. Es werden nicht einmal ansatzweise Angaben dazu gemacht, weshalb sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt erachtet. Eine solche bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte leere Beschwerde kann auch ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens sofort zugrückgewiesen werden (vgl VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0123; 18.01.2021, Ra 2020/13/0065).
Beim Anbringen des Beschwerdeführers vom 01.09.2021 mangelt es an allen Voraussetzungen, die § 9 Abs 1 VwGVG an den Inhalt einer Beschwerde vorschreibt. Die belangte Behörde hat zutreffend einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt, weil die von ihr angenommenen Mängel tatsächlich vorliegen. Dem Anbringen vom 01.09.2021 fehlten nicht bloß formale Anforderungen an die Beschwerde, wie die Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Bescheides, welche aus dem Gesamtzusammenhang allenfalls erschließbar wären, sondern insbesondere auch die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig ansieht, sein Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde prüfen zu können. Damit kann nicht einmal erschlossen werden, was "Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist. Zu diesen – den Inhalt der Beschwerde betreffenden – Angaben wurde seitens des vertretenen Beschwerdeführers weder innerhalb der ihm gesetzten Frist, noch zu einem späteren Zeitpunkt Verbesserungen vorgenommen.
Nachdem der zwischenzeitig durch einen Unternehmensberater und Buchhalter vertretene Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde eingeräumte Frist zur Verbesserung seines Anbringens um die Mindestinhalte des § 9 Abs 1 VwGVG ungenützt verstreichen ließ, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen. Ein neuerliches Mängelbehebungsverfahren war angesichts des Umstandes, dass eine bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte leere Beschwerde vorliegt, nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen bei der Lösung des gegenständlichen Einzelfalles keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalls sind für sich nicht reversibel.
Schlagworte
Beschwerdefrist Beschwerdeinhalt Fristablauf Rechtsmissbrauch Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2249694.1.00Im RIS seit
11.01.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022