TE Bvwg Beschluss 2022/1/7 W234 2244904-1

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Veröffentlicht am 07.01.2022
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Entscheidungsdatum

07.01.2022

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W234 2244904-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX :

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat die GIS Gebühren Info Service GmbH, einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen und festgestellt, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende – nicht datierte - Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021 wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspreche.

Es fehlten

-        die Bezeichnung (Datum und Geschäftszahl [GZ]) des angefochtenen Bescheides (Z 1) und

-         die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5, Datum des Erhaltes des Bescheides sowie Datum der Einbringung der Beschwerde).

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der beschwerdeführenden Partei daher den Auftrag, diese Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wies darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

5. Es erfolgte keine Verbesserung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die zu erledigende Bescheidbeschwerde nennt keine Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids

Ferner trifft die Bescheidbeschwerde keine Angaben dazu, wann der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt und die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erhoben wurde.

1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021 wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass ihrer Beschwerde folgende Mindestinhalte gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG fehlen:

-        die Bezeichnung (Datum und Geschäftszahl [GZ]) des angefochtenen Bescheides (Z 1) und

-        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5, Datum des Erhaltes des Bescheides sowie Datum der Einbringung der Beschwerde).

Der beschwerdeführenden Partei wurde daher der Auftrag erteilt, ihre Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und sie wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei am 06.12.2021 elektronisch zugestellt.

1.4. Bis dato erfolgte keine Verbesserung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Zustellnachweis, wonach die Zustellstücke des Mängelbehebungsauftrags am 06.12.2021 in den Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Partei eingelangt sind und durch eine elektronische Signatur angenommen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

Der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei fehlen die im Mängelbehebungsauftrag vom 03.12.2021 im Einzelnen angeführten Mindestangaben für Bescheidbeschwerden gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG.

In diesem Mängelbehebungsauftrag, welcher der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 06.12.2021 zugestellt wurde, war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Er enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Da die beschwerdeführende Partei diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W234.2244904.1.00

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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