TE Vfgh Beschluss 2021/9/27 V107/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-SchulV 2020/21 betreffend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Ampelphase "Rot" mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit bzw des Fehlens einer solchen Betroffenheit im Antragszeitpunkt

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehren die Antragsteller mit ihrem am 25. März 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag,

"I. 1.a. §4 Abs3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 594/2020), §9 Abs4 und 5 CSchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 464/2020, 538/2020), §15 Abs2 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 464/2020), §19 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF 464/2020), §23 C-SchVO (BGBl II 384/2020 idF 464/2020, II 538/2020), §35 Abs2 und 3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 56/2020), Anlage A, Z3.2. – Z3.2.4., Z3.3.2, Z3.3.3. (BGBl II 384/2020, II 397/2020, II 464/2020, II 538/2020, II 56/2021) und Anlage C der C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF BGBl II 19/2021),

in eventu

1.b. §4 Abs3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 594/2020), §9 Abs4 und 5 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 464/2020, 538/2020), §35 Abs2 und 3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 56/2020), Anlage A, Z3.2. – Z3.2.4., Z3.3.2, Z3.3.3. (BGBl II 384/2020, II 397/2020, II 464/2020, II 538/2020, II 56/2021),

in eventu

1.c. §4 Abs3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 594/2020), §15 Abs2 CSchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 464/2020), §19 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF 464/2020), §23 C-SchVO (BGBl II 384/2020 idF 464/2020, II 538/2020), §35 Abs2 und 3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 56/2020), Anlage A, Z3.2. – Z3.2.4., Z3.3.2, Z3.3.3 der C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020, II 397/2020, II 464/2020, II 538/2020, II 56/2021) und Anlage C der C SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF BGBl II 19/2021),

in eventu

1.d. §4 Abs3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 594/2020), §35 Abs2 und 3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 56/2020), Anlage A, Z3.2. – Z3.2.4., Z3.3.2, Z3.3.3 der C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020, II 397/2020, II 464/2020, II 538/2020, II 56/2021),

in eventu

1.e. in §35 Abs2 C-SchVO 2020/21 die Wortfolge ', wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind' und §35 Abs3 C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020 idF II 56/2020) sowie Anlage A, Z3.2.3 Satz 1 und 2 und Anlage A, Z3.2.4 der C-SchVO 2020/21 (BGBl II 384/2020, II 397/2020, II 464/2020, II 538/2020, II 56/2021),

jeweils als gesetzeswidrig bzw als verfassungswidrig aufheben,

in eventu

II. nach einem Außerkrafttreten der jeweils zu Recht angefochtenen Normen aussprechen, dass die betreffenden Bestimmungen gesetzeswidrig bzw verfassungswidrig waren

und

III. den Antragstellern den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten gemäß §§27, 61a VfGG zusprechen".

II. Rechtslage

1. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021, lautete auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

[…]

Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19

§4. (1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.

(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:

1. Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,

2. Dokumentation und Nachverfolgung,

3. Vorbereitung der Infrastruktur,

4. Beschaffung von Hygienemitteln,

5. Personaleinsatz an der Schule und

6. Organisation des Unterrichts.

(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase 'Orange' sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.

(5) Die Regelungen dieser Verordnung gelten mit der Maßgabe, dass für den jeweiligen Regelungsbereich keine Bestimmungen von Gesundheitsbehörden, insbesondere aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 oder Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, bestehen.

[…]

Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall

§9. (1) Wird bei einer Schülerin bzw einem Schüler der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der allgemein geltenden Hygienebestimmungen gemäß Anlage B vorzugehen.

[Abs2 aufgehoben durch BGBl II Nr 464/2020]

(3) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeiter der Verwaltung personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.

(4) Die Schulbehörde kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle gemäß Anlage B aufgetreten sind oder die von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV 2, ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion oder Erkrankung mit COVID-19 (mehr) vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

(5) Die Schulbehörde oder die Schulleitung kann für Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß §2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

[…]

2. Teil

Bestimmungen zu den Ampelphasen

1. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.

(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.

(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.

[…]

Durchführung des Unterrichts

§15. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Für die Durchführung der aufgrund der §§29 Abs1 litb, 47 Abs1, 58 Abs1, 59 Abs2, 60 Abs2, 62 Abs3, 63 Abs4, 63b Abs3, 72 Abs5, 73 Abs2, 74 Abs2, 76 Abs2, 77 Abs2, 78 Abs4 sowie 80 Abs4 SchOG sowie aufgrund des §17 Abs1 litb des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des §119 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

[…]

2. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.

[…]

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§19. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

[…]

3. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

[…]

4. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß §33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht §31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß §35 treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in §35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§24 bis 27 sind anzuwenden.

(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs2 ist – außer an Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der
COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des §9 Abs6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder §45 Abs4 SchUG erteilt werden.

(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß §35 vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§35. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen sowie Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben zweimal wöchentlich Tests an der Schule durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.

(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.

(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

[…]

Anlage A

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)

[...]

3. Atemhygiene

3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften

3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen

3.2.1 An Schulen, auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der erhöhte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z3.1. eine Tragpause einzuhalten.

3.2.3 Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung.

3.2.4 Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene

3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.

3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.

3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.

[…]

Anlage C

Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von §13.

Ab dem 18. Jänner 2021 bis einschließlich 26. März 2021 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

Die Antragsteller bringen zu ihrer Antragslegitimation Folgendes vor:

1. Die Antragsteller seien Schüler der 1., 6., 7., 8., 10. und 11. Schulstufe und österreichische Staatsbürger. Als Schüler seien die Antragsteller an ihren jeweiligen Schulen zur Einhaltung der angefochtenen Verordnung und damit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet. Sie seien von dieser Maßnahme unmittelbar betroffen und es existiere kein rechtlich möglicher oder zumutbarer Weg, die Rechtmäßigkeit der Verordnung in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren zu klären und über diesen Weg den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Eine Missachtung der angefochtenen Verordnung stehe als Verletzung der gesetzlichen Pflichten der Schüler unter entsprechender Sanktionsdrohung. Die Aktualität der persönlichen Betroffenheit der Antragsteller zum Anfechtungszeitpunkt würde auch nicht dadurch verloren gehen, dass die betreffenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes außer Kraft getreten seien bzw durch neue Bestimmungen ersetzt worden wären. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom 14. Juli 2020, V411/2020, und vom 1. Oktober 2020, V405/2020, verwiesen.

2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er mit näherer Begründung die Zurückweisung beziehungsweise die Abweisung des Antrages begehrt.

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

1.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsbestimmungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

2. Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

2.1. Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie durch die mit ihrem Antrag angefochtenen Bestimmungen der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell betroffen sind.

So enthält das Antragsvorbingen keine Angaben darüber, weshalb die Antragsteller durch die Bestimmungen in §9 Abs4 und 5 der angefochtenen Verordnung über das Vorgehen bei einem COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall in ihrer Rechtssphäre betroffen seien. §9 Abs4 und 5 enthält lediglich die Ermächtigung an die Schulbehörde bzw die Schulleitung, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen. Im Antrag wird dazu lediglich allgemein vorgebracht, dass die Antragsteller als Schüler an ihren jeweiligen Schulen persönlich zur Einhaltung der C-SchVO 2020/21 verpflichtet seien, die in den im Antrag angeführten Bestimmungen "Maskenpflichten für Schüler, die das Schulgebäude zu Zwecken des Präsenzunterrichts oder für Aufsichtszwecke während des ortsungebundenen Unterrichts betreten" vorsehe. Nachvollziehbare konkrete Angaben, aus welchen Bestimmungen und in welcher Weise sich eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre ergibt, insbesondere das Vorliegen einer Anordnung gemäß §9 Abs4 oder 5 C-SchVO 2020/21, finden sich nicht (vgl VfSlg 15.030/1997, 19.435/2011).

Dies betrifft auch die auf Grund der mit Anlage C gesonderten Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches im Anfechtungszeitpunkt anwendbaren Bestimmungen des §35 Abs2 und 3 der C-SchVO 2020/21. Nach der Systematik der C-SchVO 2020/21 gelangen je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21). Gemäß Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021, waren ab dem 18. Jänner 2021 bis zum 26. März 2021 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") der C-SchVO 2020/21 anzuwenden. Gemäß §34 Abs1 C-SchVO 2020/21 ist in der Ampelphase "Rot" der Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Abweichend von §34 Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß §35 C-SchVO 2020/21 treffen.

Die Ausführungen betreffend die Zweit- und Viertantragstellerin im vierten Eventualantrag führen lediglich die Betroffenheit hinsichtlich des §35 Abs3 der angefochtenen Verordnung aus, wobei mit dem genannten Eventualantrag die zur Anwendbarkeit der Bestimmung notwendige Anlage C nicht angefochten wird. Derartige Angaben wären jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der C-SchVO 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erforderlich gewesen (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21). Im Übrigen ergibt sich hinsichtlich der im Antrag angeführten Bestimmungen des §35 Abs2 und 3 der C-SchVO 2020/21 die von den angeführten Antragstellern vorgebrachte aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre nicht allein aus der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021. Die Bestimmungen legen vielmehr die Voraussetzungen zur Teilnahme am Präsenzunterricht fest, der gemäß §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 von der Schulbehörde angeordnet werden kann. Schüler, die sich im ortsungebundenen Unterricht befinden, sind von den Anordnungen des §35 C-SchVO 2020/21 nicht betroffen. Inwiefern in den vorliegenden Fällen Präsenzunterricht durch eine Anordnung gemäß §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 zum Antragszeitpunkt stattgefunden hat, geht aus dem Antrag jedoch nicht hervor.

2.2. Zudem konnten die Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. März 2021 tatsächlich nicht durch §4 Abs3 in Verbindung mit Anlage A sowie die §§15 Abs2, 19 und 23 der C-SchVO 2020/21 unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen sein:

Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B-VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen müssen (VfSlg 12.634/1991, 13.585/1993, 14.033/1995; VfGH 14.7.2020, V363/2020; 14.7.2020, V411/2020).

Die Bestimmungen des §4 Abs3 in Verbindung mit Anlage A gelten gemäß Anlage A, Punkt 3.2.1 nur in Schulen, auf welche die Ampelphase "Grün" oder "Gelb" bzw gemäß Punkt 3.3.1 und 3.3.2 die Ampelphase "Gelb" anzuwenden ist. Zum Antragszeitpunkt war diese Bestimmung auf Grund des in Anlage C abweichend von §13 der C-SchVO 2020/21 festgelegten zeitlichen Wirkungsbereichs nicht anwendbar. Ungeachtet dessen enthält der vierte Eventualantrag, der sich neben §35 Abs2 und 3 auch gegen die Anlage A, Z3.2.3 Satz 1 und 2 sowie Z3.2.4 der C-SchVO 2020/21, sohin Bestimmungen betreffend Schüler mit Behinderungen bzw Schwangere, richtet, keine Ausführungen darüber, inwiefern die Zweit- und Viertantragstellerin davon tatsächlich betroffen wären.

Soweit die Antragsteller vorbringen, durch die Bestimmungen der §§15 Abs2, 19 und 23 der C-SchVO 2020/21 unmittelbar betroffen zu sein, weil bei Entfall des §35 Abs2 und 3 in Verbindung mit Anlage C "je nach Bewertung der epidemiologischen Situation alternativ §15 Abs2, §19 oder §23 C-SchVO 2020/21 zur Anwendung gelangen und von den Schulbehörden entsprechend umzusetzen wären", behaupten sie damit bloß eine potentielle Beeinträchtigung, die erst durch Festlegung der jeweiligen Ampelphase aktuell werden würde (vgl zB VfGH 5.3.2014, V8/2014). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. März 2021 waren diese Bestimmungen gemäß Anlage C nicht anwendbar und es lag der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller daher nicht vor.

2.3. Der Hauptantrag sowie die Eventualanträge erweisen sich daher schon aus diesen Gründen als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), Schulen, Kinder, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V107.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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