RS Vfgh 2021/9/27 V107/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-SchulV 2020/21 betreffend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Ampelphase "Rot" mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit bzw des Fehlens einer solchen Betroffenheit im Antragszeitpunkt

Rechtssatz

Das Antragsvorbingen enthält keine Angaben darüber, weshalb die Antragsteller durch die Bestimmungen in §9 Abs4 und 5 der angefochtenen Verordnung COVID-19-SchulV 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021 (C-SchVO 2020/21), über das Vorgehen bei einem COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall in ihrer Rechtssphäre betroffen seien. §9 Abs4 und 5 enthält lediglich die Ermächtigung an die Schulbehörde bzw die Schulleitung, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen. Im Antrag wird dazu lediglich allgemein vorgebracht, dass die Antragsteller als Schüler an ihren jeweiligen Schulen persönlich zur Einhaltung der C-SchVO 2020/21 verpflichtet seien, die in den im Antrag angeführten Bestimmungen "Maskenpflichten für Schüler, die das Schulgebäude zu Zwecken des Präsenzunterrichts oder für Aufsichtszwecke während des ortsungebundenen Unterrichts betreten" vorsehe. Nachvollziehbare konkrete Angaben, aus welchen Bestimmungen und in welcher Weise sich eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre ergibt, insbesondere das Vorliegen einer Anordnung gemäß §9 Abs4 oder 5 C-SchVO 2020/21, finden sich nicht.

Dies betrifft auch die auf Grund der mit Anlage C gesonderten Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches im Anfechtungszeitpunkt anwendbaren Bestimmungen des §35 Abs2 und 3 der C-SchVO 2020/21. Nach der Systematik der C-SchVO 2020/21 gelangen je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung. Gemäß Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021, waren ab dem 18.01.2021 bis zum 26.03.2021 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (der C-SchVO 2020/21 anzuwenden. Gemäß §34 Abs1 C-SchVO 2020/21 ist in der Ampelphase "Rot" der Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Abweichend von §34 Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß §35 C-SchVO 2020/21 treffen.

Die Ausführungen betreffend die Zweit- und Viertantragstellerin im vierten Eventualantrag führen lediglich die Betroffenheit hinsichtlich des §35 Abs3 der angefochtenen Verordnung aus, wobei mit dem genannten Eventualantrag die zur Anwendbarkeit der Bestimmung notwendige Anlage C nicht angefochten wird. Derartige Angaben wären jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der C-SchVO 2020/21 je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erforderlich gewesen. Im Übrigen ergibt sich hinsichtlich der im Antrag angeführten Bestimmungen des §35 Abs2 und 3 der C-SchVO 2020/21 die von den angeführten Antragstellern vorgebrachte aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre nicht allein aus der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021. Die Bestimmungen legen vielmehr die Voraussetzungen zur Teilnahme am Präsenzunterricht fest, der gemäß §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 von der Schulbehörde angeordnet werden kann. Schüler, die sich im ortsungebundenen Unterricht befinden, sind von den Anordnungen des §35 C-SchVO 2020/21 nicht betroffen. Inwiefern in den vorliegenden Fällen Präsenzunterricht durch eine Anordnung gemäß §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 zum Antragszeitpunkt stattgefunden hat, geht aus dem Antrag jedoch nicht hervor.

Die Bestimmungen des §4 Abs3 in Verbindung mit Anlage A gelten gemäß Anlage A, Punkt 3.2.1 nur in Schulen, auf welche die Ampelphase "Grün" oder "Gelb" bzw gemäß Punkt 3.3.1 und 3.3.2 die Ampelphase "Gelb" anzuwenden ist. Zum Antragszeitpunkt war diese Bestimmung auf Grund des in Anlage C abweichend von §13 der C-SchVO 2020/21 festgelegten zeitlichen Wirkungsbereichs nicht anwendbar. Ungeachtet dessen enthält der vierte Eventualantrag, der sich neben §35 Abs2 und 3 auch gegen die Anlage A, Z3.2.3 Satz 1 und 2 sowie Z3.2.4 der C-SchVO 2020/21, sohin Bestimmungen betreffend Schüler mit Behinderungen bzw Schwangere, richtet, keine Ausführungen darüber, inwiefern die Zweit- und Viertantragstellerin davon tatsächlich betroffen wären.

Soweit die Antragsteller vorbringen, durch die Bestimmungen der §§15 Abs2, 19 und 23 der C-SchVO 2020/21 unmittelbar betroffen zu sein, weil bei Entfall des §35 Abs2 und 3 in Verbindung mit Anlage C "je nach Bewertung der epidemiologischen Situation alternativ §15 Abs2, §19 oder §23 C-SchVO 2020/21 zur Anwendung gelangen und von den Schulbehörden entsprechend umzusetzen wären", behaupten sie damit bloß eine potentielle Beeinträchtigung, die erst durch Festlegung der jeweiligen Ampelphase aktuell werden würde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.03.2021 waren diese Bestimmungen gemäß Anlage C nicht anwendbar und es lag der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller daher nicht vor.

Entscheidungstexte

  • V107/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2021 V107/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), Schulen, Kinder, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V107.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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