RS Vfgh 2021/9/27 E1186/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; widersprüchliche Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion und der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat; keine Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zitiert Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Region Bagdad, obwohl es an einer anderen Stelle feststellt, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion nordöstlich von Mossul zurückkehren könne. Hinsichtlich seiner Herkunftsregion Mossul merkt das BVwG ferner an, dass der Westteil von Mossul durch die Rückeroberung völlig zerstört worden sei, der Wiederaufbau schleppend vorangehe und im dritten Quartal 2019 in der Provinz Ninawa, in welcher Mossul liegt, 65 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 38 Toten erfasst worden seien. Die weiteren Erwägungen zur Möglichkeit einer Rückkehr in die Herkunftsregion stehen im Widerspruch zu dem vom BVwG zitierten Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen.

Das BVwG führt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und einer Sippe angehöre, die vor Ort etabliert sei, weshalb er im Falle der Rückkehr nicht völlig auf sich alleine gestellt sei. Dies widerspricht allerdings der vom BVwG an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass zwar zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers im Irak leben, zu diesen jedoch kein Kontakt bestehe und nicht bekannt sei, wo sich diese Familienangehörigen aufhalten. Ferner fehlen nähere Angaben darüber, ob der Stamm, dem der Beschwerdeführer angehört, trotz früherer Herrschaft des IS und der in der Region erfolgten Vertreibungen nach wie vor im Herkunftsort ansässig ist. Dies ist vor allem deshalb nicht nachvollziehbar, weil aus den vom BVwG herangezogenen Länderberichten hervorgeht, dass per Mai 2019 etwa 3000 vom IS verschleppte Jesiden noch verschollen seien und sie sich vermutlich noch in Gefangenenlagern im Norden Syriens, teils in denselben Lagern wie IS-Mitglieder, befinden.

Das BVwG setzt sich schließlich an keiner Stelle mit der sicheren Erreichbarkeit des Herkunftsortes des Beschwerdeführers auseinander. Es werden keine Feststellungen getroffen, wohin ein etwaiger Rückflug zu erfolgen hat und wie der Beschwerdeführer in weiterer Folge auf dem Landweg seinen Herkunftsort erreichen kann. Dies ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen jesidischen Kurden handelt, dessen Heimatprovinz an der Grenze zur autonomen Region Kurdistan liegt. Die EASO Country Guidance zum Irak weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Straßenverkehr im Irak auf Grund von Bombenanschlägen und Attacken auf Fahrzeuge, falschen Checkpoints und Raubüberfällen als gefährlich gilt. Derartigen Länderberichten, wie insbesondere auch den Richtlinien des UNHCR, ist bei der Beurteilung der Situation im Rückkehrstaat bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, besondere Beachtung zu schenken. Das bedeutet insbesondere, dass sich das BVwG mit den aus diesen Länderberichten hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1186.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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