TE Vfgh Beschluss 2021/9/29 G142/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ZivildienstG §34 Abs3, §34 Abs4, §77 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ZivildienstG betreffend die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht jeweils, §34 Abs3 erster und dritter Satz und Abs4 sowie die Wortfolge "§34 Abs3" in §77 Abs1 Z2 Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl 679 (WV), idF BGBl I Nr 163/2013 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. §§34 und 77 Abs1 ZDG, BGBl 679/1986 (WV), idF BGBl I 163/2013 lauten:

"§34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß §8a Abs6 im Anschluss an einen in Z1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach §23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§50, 51 Abs1, 54 Abs1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§11 Abs1) und

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des §23 Abs3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

"§77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1. des §10 Abs3, §37a Abs3, §44, §45, §47, §52 Abs2 sowie §54 Abs1 die Bundesregierung;

2. des §5 Abs1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, §6 Abs5, §32 Abs6, §34 Abs3 sowie §76a Abs2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3. des §5a Abs3 Z1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4. des §38 Abs4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5. des §12a Abs1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

6. der §§5a Abs2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

7. der §§33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8. des §55 Abs2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9. der §§51 Abs1 letzter Satz und Abs2 zweiter Satz und 57 Abs1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10. des §72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut."

2. §§33 Abs1, 34 und 51 Abs1 des Bundesgesetzes über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), BGBl I 31, idF BGBl I 102/2019 lauten:

"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

[…]

4. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden

1. beim Heerespersonalamt oder

2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heerespersonalamt weiterzuleiten."

"Mitteilungspflicht

§34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.

(2) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heerespersonalamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,

1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe unerlässlich sind und

2. das Heerespersonalamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte."

"Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt."

III. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Bescheiden der Zivildienstserviceagentur näher genannten Einrichtungen zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheiden des Heerespersonalamtes wurden ihre Anträge auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe gemäß §34 ZDG iVm §31 HGG 2001 (teilweise) abgewiesen. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerden (bzw des gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrages) stellte das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge.

2. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[…] Die antragsgegenständlichen Normen sehen die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vor. Davor waren die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, über derartige Anträge von Zivildienstpflichtigen mit Bescheid abzusprechen.

Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Art86 des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, BGBl I. Nr 111/2010, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, XXIV GP) sehen Folgendes vor:

'Eine diesbezügliche Kompetenzverteilung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt (HPA) erscheint wesentlich praktikabler, als die Entscheidungskompetenz zur Zivildienstserviceagentur (ZISA) zu verlagern, zumal das HPA seit Jahren mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und über entsprechendes Fachwissen bzw Infrastruktur verfügt. Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.'

[…] Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge '51 Abs1,' in §34b Abs2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl Nr 679 (WV), in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 von Amts wegen zu prüfen.

Zusammengefasst äußerte der Verfassungsgerichthof mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in §34b Abs2 ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugsaufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienst Leistenden. Diese sah der Verfassungsgerichtshof darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des §1 Abs5 ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, wonach die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss.

In diesem Rahmen wird darauf verzichtet, die vom Verfassungsgerichtshof erkannten Bedenken vollumfänglich zu wiederholen, zumal sie dem Verfassungsgerichtshof bekannt sind.

[…] Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes treffen die oben angeführten vom Verfassungsgerichtshof erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit in gleicher Art auch auf die in §34 Abs3 ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu."

IV. Zulässigkeit

1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

2. Die vorliegenden Anträge erweisen sich als zu eng gefasst:

Das Bundesverwaltungsgericht begehrt die Aufhebung des §34 Abs3 erster und dritter Satz sowie Abs4 und der Wortfolge "§34 Abs3" in §77 Abs1 Z2 ZDG. Begründend wird im Wesentlichen auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2021, E3310/2020, verwiesen, in dem der Gerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Zivildienstgesetzes äußert, die die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender vorsieht. Diese Bedenken träfen nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes auch auf die – in den vorliegenden Fällen anzuwendende – Bestimmung des §34 Abs3 leg cit zu, der zufolge dem Heerespersonalamt die Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen obliegt.

Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass sich die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen nicht allein aus §34 Abs3 ZDG ergibt. §34 Abs2 leg cit sieht nämlich vor, dass "auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe […] die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§50, 51 Abs1, 54 Abs1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs3 anzuwenden" sind. §51 Abs1 HGG 2001 legt wiederum die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden fest, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Die Aufhebung bloß der vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen könnte die angenommene Verfassungswidrigkeit somit nicht beseitigen, weil §34 Abs2 ZDG iVm §51 Abs1 HGG 2001 dennoch die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vorsähe. Die Anträge sind daher allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich darauf einzugehen, ob darüber hinaus weitere Teile des §34 Abs2 ZDG angefochten gehörten, zumal das 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 neben Mitteilungspflichten an das Heerespersonalamt (vgl §34 Abs1 HGG 2001) sowie Auskunftsrechten des Heerespersonalamtes (vgl §34 Abs2 leg cit) auch vorsieht, dass Anträge auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe beim Heerespersonalamt einzubringen sind (vgl §33 Abs1 leg cit).

V. Ergebnis

1. Die Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G142.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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