TE Vfgh Beschluss 2021/9/29 G383/2020

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §255 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Begriffsdefinition der Invalidität; Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "mindestens 120", in eventu der Wortfolge ", dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat" in §255 Abs7 ASVG wegen Verstoßes gegen Art7 Abs1 dritter Satz B-VG bzw Art21 Abs1 GRC sowie gegen Art1 1. ZPEMRK iVm Art14 EMRK. Sein Vorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Versicherungsfall einer Person, die während des Bestandes der Pflichtversicherung ihre Erwerbsfähigkeit verloren hat, ist mit dem Versorgungsfall einer Person, die bereits als erwerbsunfähig erstmals in die Pflichtversicherung eingetreten ist, nicht zu vergleichen. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Versicherungsleistungen weniger strenge Voraussetzungen vorzusehen als für Versorgungsleistungen (zum rechtspolitischen Spielraum bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen vgl VfSlg 18.885/2009; zur Nicht-Geltung des Grundsatzes der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft vgl VfSlg 18.786/2009 mwN).

2. Da somit die von der antragstellenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

3. Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art140 Abs1b B-VG von einer Behandlung des Antrages abgesehen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Invalidität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G383.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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