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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung der Tiroler Landesregierung betreffend die Einstellung eines Umlegungsverfahrens als unzulässig; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Durch die angefochtene Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit der das Baulandumlegungsverfahren im Bereich "Arzl Ost" im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Innsbruck und damit auch betreffend das Grundstück Nr 2035/4, EZ 1578, KG 81103 Arzl, eingestellt wurde, wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen, denn weder durch die Einleitung noch durch die Einstellung eines Umlegungsverfahrens wird eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die betroffenen Grundstücke bewirkt. Ein solcher unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers wäre allenfalls mit der Erlassung eines das Umlegungsverfahren abschließenden Umlegungsbescheides oder mit der Erlassung eines Abbruchbescheides betreffend die auf dem maßgeblichen Grundstück befindliche bauliche Anlage verbunden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V147.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022