RS Vfgh 2021/9/29 V147/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
V der Tir LReg über die Einstellung Umlegungsverfahrens "Arzl Ost" im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Innsbruck vom 20.01.2021
RaumOG Tir 2016 §77, §93
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung der Tiroler Landesregierung betreffend die Einstellung eines Umlegungsverfahrens als unzulässig; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Durch die angefochtene Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit der das Baulandumlegungsverfahren im Bereich "Arzl Ost" im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Innsbruck und damit auch betreffend das Grundstück Nr 2035/4, EZ 1578, KG 81103 Arzl, eingestellt wurde, wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen, denn weder durch die Einleitung noch durch die Einstellung eines Umlegungsverfahrens wird eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die betroffenen Grundstücke bewirkt. Ein solcher unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers wäre allenfalls mit der Erlassung eines das Umlegungsverfahren abschließenden Umlegungsbescheides oder mit der Erlassung eines Abbruchbescheides betreffend die auf dem maßgeblichen Grundstück befindliche bauliche Anlage verbunden.

Entscheidungstexte

  • V147/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 V147/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V147.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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