RS Vfgh 2021/9/29 G218/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §195 Abs2
VfGG §7 Abs2, §62a

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend Vorschriften für die Einbringung eines Antrages auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlender Legitimation

Rechtssatz

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG iVm §62a VfGG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß §195 Abs3 StPO ist keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSv Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.

Entscheidungstexte

  • G218/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 G218/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Strafprozessrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G218.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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