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44/01 ZivildienstNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ZivildienstG betreffend die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung des §34 Abs3 erster und dritter Satz sowie Abs4 und der Wortfolge "§34 Abs3" in §77 Abs1 Z2 ZDG. Begründend wird im Wesentlichen auf B v 04.03.2021, E3310/2020, verwiesen, in dem der Gerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Zivildienstgesetzes äußert, die die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender vorsieht. Diese Bedenken träfen nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes auch auf die - in den vorliegenden Fällen anzuwendende - Bestimmung des §34 Abs3 leg cit zu, der zufolge dem Heerespersonalamt die Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen obliegt.
Dabei übersieht das BVwG jedoch, dass sich die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen nicht allein aus §34 Abs3 ZDG ergibt. §34 Abs2 leg cit sieht nämlich vor, dass "auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe [...] die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§50, 51 Abs1, 54 Abs1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs3 anzuwenden" sind. §51 Abs1 HGG 2001 legt wiederum die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden fest, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Die Aufhebung bloß der vom BVwG angefochtenen Bestimmungen könnte die angenommene Verfassungswidrigkeit somit nicht beseitigen, weil §34 Abs2 ZDG iVm §51 Abs1 HGG 2001 dennoch die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vorsähe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G142.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022