RS Vfgh 2021/9/29 G142/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ZivildienstG §34 Abs3, §34 Abs4, §77 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ZivildienstG betreffend die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung des §34 Abs3 erster und dritter Satz sowie Abs4 und der Wortfolge "§34 Abs3" in §77 Abs1 Z2 ZDG. Begründend wird im Wesentlichen auf B v 04.03.2021, E3310/2020, verwiesen, in dem der Gerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Zivildienstgesetzes äußert, die die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender vorsieht. Diese Bedenken träfen nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes auch auf die - in den vorliegenden Fällen anzuwendende - Bestimmung des §34 Abs3 leg cit zu, der zufolge dem Heerespersonalamt die Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen obliegt.

Dabei übersieht das BVwG jedoch, dass sich die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen nicht allein aus §34 Abs3 ZDG ergibt. §34 Abs2 leg cit sieht nämlich vor, dass "auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe [...] die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§50, 51 Abs1, 54 Abs1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs3 anzuwenden" sind. §51 Abs1 HGG 2001 legt wiederum die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden fest, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Die Aufhebung bloß der vom BVwG angefochtenen Bestimmungen könnte die angenommene Verfassungswidrigkeit somit nicht beseitigen, weil §34 Abs2 ZDG iVm §51 Abs1 HGG 2001 dennoch die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vorsähe.

Entscheidungstexte

  • G142/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 G142/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G142.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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