RS Vfgh 2021/9/29 G383/2020

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §255 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Begriffsdefinition der Invalidität; Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Der Versicherungsfall einer Person, die während des Bestandes der Pflichtversicherung ihre Erwerbsfähigkeit verloren hat, ist mit dem Versorgungsfall einer Person, die bereits als erwerbsunfähig erstmals in die Pflichtversicherung eingetreten ist, nicht zu vergleichen. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Versicherungsleistungen weniger strenge Voraussetzungen vorzusehen als für Versorgungsleistungen.

Entscheidungstexte

  • G383/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 G383/2020

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Invalidität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G383.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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