RS Vfgh 2021/10/5 E3584/2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art2, Art3
AVG §68 Abs1
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 Abs1a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch Zurückweisung eines Antrags betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan wegen entschiedener Sache; Verkennung der spätestens seit 20.07.2021 erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die später ergangene Entscheidung

Rechtssatz

Der VfGH hat mit Entscheidung vom heutigen Tag (VfGH 05.10.2021, E3301/2021) im Parallelverfahren zum Erstantrag des Beschwerdeführers ausgesprochen, dass auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom 11.06.2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung spätestens ab 20.07.2021 - dh bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG - von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3584.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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