RS Vfgh 2021/11/29 E2979/2021, E2606/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §68 Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55 Abs1a
Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) Art40
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Asylrelevanz des Vorbringens (Konversion) im Rahmen des Folgeantrages sowie mit der extremen Volatilität der Sicherheitslage bei der Prüfung des subsidiären Schutzstatus

Rechtssatz

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Rs C-18/20, XY/BFA, hätte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers "neue Elemente oder Erkenntnisse" iSd Art40 Abs2 und 3 RL 2013/32/EU darstellt, bereits im Rahmen des Folgeantrages auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns zu prüfen ist oder ob dies im Rahmen einer Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen früheren Asylverfahrens möglich ist. Daran ändert auch nichts, dass die zitierte Entscheidung des EuGH zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG (30.06.2021) noch nicht ergangen war, weil der VfGH den nun offenkundigen Begründungsmangel des Erkenntnisses des BVwG jedenfalls aufzugreifen hat. Da das BVwG in diesem wesentlichen Punkt seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, erweist sich seine Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als objektiv willkürlich.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Das BVwG geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass für den Beschwerdeführer in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit gegeben sei. Indem das BVwG dabei die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen und die breite mediale Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan nicht berücksichtigt sowie gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne dabei der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, EU-Recht, Vorabentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2979.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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