Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995, Zl. 4.334.461/8-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 29. November 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 1. Dezember 1991 Asyl. In seinem schriftlichen Asylantrag gab er an, sich seit seiner Schulzeit oppositionell betätigt zu haben und seit 1977 Mitglied der in der Türkei verfolgten Organisation Devrimci Yol zu sein. Wegen seiner Tätigkeit für diese Organisation sei er 1981 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach seiner Freilassung 1984 habe er sogleich 20 Monate Militärdienst ableisten müssen. Weitere 16 Monate lang habe er sich täglich bei der Polizei melden müssen. Da er seine politische Tätigkeit für die erwähnte Organisation wieder aufgenommen habe, sei er 1988 erneut verhaftet worden und habe ohne Verurteilung "weitere 16 Monate im Gefängnis" verbringen müssen. Der Staatsanwalt habe gegen ihn ein Verfahren wegen Unterstützung der Verbreitung illegaler Propaganda angestrengt. Erst 1989 sei er mit der Auflage, sich täglich bei der Polizei zu melden, freigelassen worden. Obwohl der Vorwurf der Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes "an den Haaren herbeigezogen" gewesen sei, habe ihm sein Rechtsanwalt vor kurzem erklärt, daß er "wahrscheinlich wieder verhaftet werden" würde. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 9. März 1992 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg u.a. an, er sei von Ungarn aus auf das österreichische Staatsgebiet gelangt. Zu seinem Militärdienst in der Türkei gab er an, ihn 1985 und 1986 abgeleistet zu haben. Der Militärdienst habe 18 Monate lang gedauert. Die Frage, warum er erst 1991 geflüchtet sei, obwohl er seit 1988 einen gültigen Reisepaß besitze, beantwortete der Beschwerdeführer damit, daß er "laufend von der Polizei überprüft und unterdrückt" worden sei und sich deshalb zur Flucht entschlossen habe. Er habe mit der in seinem Asylantrag erwähnten Organisation "nichts mehr zu tun", die Polizei habe von ihm aber trotzdem näheres über diese Organisation wissen wollen und somit sei er "mehrmals aufgesucht und belästigt" worden. Entgegen seinen Angaben im schriftlichen Asylantrag sei er nicht 1981 zu fünf Jahren, sondern 1984 vom zweiten Militärgericht in Izmir zu vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Militärdienst habe nicht 20, sondern nur 18 Monate gedauert. 1988 sei er "nicht verhaftet, sondern von der Polizei festgenommen" worden und habe "nicht 16 Monate in einer Strafanstalt, sondern lediglich 16 Tage in Polizeihaft" verbracht. Die diesbezüglichen Fehler im schriftlichen Asylantrag seien auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. In bezug auf seine Verurteilung durch das zweite Militärgericht in Izmir werde er innerhalb von 14 Tagen das Urteil in beglaubigter Übersetzung und im Original vorlegen. Vor einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst, weil er befürchte, inhaftiert und von der Polizei in der Folge mißhandelt zu werden. Die Polizei würde fälschlich vermuten, daß er im Ausland mit der Organisation "Dev Yol" in Verbindung getreten und für diese Organisation, die in der Türkei verboten sei, tätig sei.
Nach dem ungenützten Verstreichen der vom Beschwerdeführer genannten Frist von 14 Tagen für die Vorlage des gegen ihn erlassenen Urteils stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Bescheid vom 3. April 1992 fest, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling. Die formularmäßige Begründung enthielt keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
In seiner Berufung vom 10. April 1992 rügte der Beschwerdeführer die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als mangelhaft und fügte hinzu, er werde "die nötigen Unterlagen selbstverständlich nachreichen".
Mit Bescheid vom 26. Juli 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie führte aus, wegen der Widersprüche zwischen dem schriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers und seinen Angaben bei der niederschriftlichen Befragung sei seinem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche auch, daß er die von ihm mehrmals angekündigten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer würde aber auch dann, wenn seinen Angaben Glauben zu schenken wäre, nicht die Voraussetzungen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 erfüllen, weil zwischen der zuletzt behaupteten Haft in der Dauer von 16 Tagen im Jahre 1988 und der Ausreise des Beschwerdeführers kein zeitliches Naheverhältnis bestehe und die im schriftlichen Asylantrag behauptete Pflicht, sich täglich bei der Polizei zu melden, ebensowenig ein gravierender Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers sei wie der bei der niederschriftlichen Einvernahme behauptete Umstand, der Beschwerdeführer sei von der Polizei laufend überprüft, mehrmals "aufgesucht und belästigt" worden.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid verband der Beschwerdeführer eine neuerliche, eher dem schriftlichen Asylantrag als den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers entsprechende Darstellung des Sachverhalts (letzte Haftentlassung 1989, Gefahr einer neuerlichen Verhaftung "aufgrund seiner Mitgliedschaft zu der Organisation Dev Yol") mit der Behauptung, er erfülle dadurch die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, und führte aus, die von der belangten Behörde angenommenen Widersprüche reichten nicht aus, um seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Was die vom Beschwerdeführer nicht beigebrachten Unterlagen anlange, so wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich "das Urteil des Militärgerichtes" amtswegig zu beschaffen.
Mit Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0669, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 26. Juli 1994 wegen Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof auf.
In dem daraufhin wieder bei ihr anhängigen Berufungsverfahren gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 1995 Gelegenheit, seine Berufung im Sinne der bereinigten Fassung des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 zu ergänzen. Zugleich hielt sie ihm vor, der UNHCR habe "in einem Gutachten vom 4. Juli 1994" festgestellt, "daß in Ungarn (trotz des legitimen territorialen Vorbehaltes zur GFK) faktisch lückenlose Abschiebungssicherheit für außereuropäische Flüchtlinge und Asylwerber" bestehe. Die außereuropäische Asylwerber betreffenden Verfahren würden aufgrund eines "Arrangements" zwischen den ungarischen Behörden und dem UNHCR von letzterem durchgeführt. Bis zur Finalisierung des Asylverfahrens bzw. im Falle seiner Anerkennung als Flüchtling durch UNHCR genieße der Asylwerber Schutz vor Abschiebung in sein Heimatland. "Aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn" gehe die belangte Behörde auch davon aus, daß der Beschwerdeführer "daselbst" keinen direkten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Zu diesen von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tatsachen könne er binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertreter vom 19. April 1995 erwiderte der Beschwerdeführer, man möge ihm, damit er zu dem von der belangten Behörde erwähnten Gutachten Stellung nehmen könne, dieses Gutachten zur Verfügung stellen. Der Beschwerdeführer ersuche darum, ihm die diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde "und insbesonders das Ergebnis, also dieses Gutachten", zur Kenntnis zu bringen. Ihm sei lediglich bekannt, daß der ungarische Delegierte in Straßburg zum Thema "Safe Country Principle" gesagt habe, Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention nur territorial eingeschränkt unterzeichnet hätten, sollten nicht als sichere Drittstaaten angesehen werden. Der Beschwerdeführer nehme an, daß die ihm gesetzte 14tägige Frist zu laufen beginne, sobald ihm "das Ermittlungsergebnis bekannt gemacht" worden sei.
In Reaktion auf dieses Schreiben erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 24. April 1995, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abwies. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling, und übernahm dazu "die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Begründung des ho. Bescheides vom 26. Juli 1994", der dem Beschwerdeführer am 1. August 1994 zugestellt worden sei. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer schon in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Hiezu traf die belangte Behörde, nach allgemeinen Rechtsausführungen zur Verfolgungssicherheit, mit dem Inhalt des Manuduktionsschreibens vom 6. April 1995 übereinstimmende Feststellungen. Weiters führte sie aus:
"Da Sie dem Vorhalt nichts Einschlägiges, konkret ihre Person Betreffendes entgegenzusetzen vermochten, vielmehr die Edition des behördlichen "ErmittlungsERGEBNISSES" erheischten, welches Ihnen jedoch durch eben das genannte Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, ist jedenfalls davon auszugehen, daß Sie in Ungarn Verfolgungssicherheit erlangten.
Das Gutachten des UNHCR vom 4. Juli 1994 selbst stellt eine notorische Tatsache dar und wäre es Ihnen daher möglich gewesen, dieses beim UNHCR anzufordern, weswegen Ihnen das Gutachten betreffend Ungarn nicht zur Verfügung gestellt werden mußte."
Dem Beschwerdeführer habe daher schon gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht Asyl gewährt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer kritisiert die zuletzt wiedergegebenen Äußerungen der belangten Behörde und führt dazu aus, das angebliche Gutachten des UNHCR vom 4. Juli 1994 sei weder notorisch noch in der Mitteilung vom 6. April 1995 oder im angefochtenen Bescheid näher beschrieben. Weder eine Aktenzahl noch ein Adressat sei genannt. Das Gutachten beim UNHCR anzufordern, sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er habe die Auskunft erhalten, ein Gutachten mit der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussage existiere nicht. Durch ihre Vorgangsweise habe die belangte Behörde das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt.
Diese Kritik ist berechtigt. Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine der hauptsächlichen Voraussetzungen eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn sich ein Bescheid auf Beweismittel stützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Entscheidung 34 und 35 zu § 37 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde damit begnügt, den Beschwerdeführer mit Behauptungen darüber zu konfrontieren, was der UNHCR in "einem Gutachten vom 4. Juli 1994" - welches in den vorgelegten Akten nicht enthalten ist - angeblich "festgestellt" habe, wobei der Inhalt des "Gutachtens" weder vollständig noch auszugsweise wörtlich wiedergegeben und der Beschwerdeführer auch über die Umstände der Entstehung dieses "Gutachtens" nicht aufgeklärt wurde. Wenn der Beschwerdeführer daraufhin den Antrag stellte, ihm das "Gutachten" zur Verfügung zu stellen, so hätte die belangte Behörde, wenn sie ihm das "Gutachten" nicht übersenden wollte, seinem Begehren durch die ausdrückliche Mitteilung zu entsprechen gehabt, daß das "Gutachten" - wenn auch nicht notwendigerweise als Teil des den Beschwerdeführer betreffenden Aktes - bei der Behörde zur Einsicht binnen angemessener Frist aufliege (vgl. dazu Hauer-Leukauf, aaO, Entscheidung 27 zu § 17 AVG; weiters Entscheidung 4 und Entscheidung 10 zu § 45 Abs. 3 AVG). Mit den stattdessen in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Äußerungen, der Beschwerdeführer habe die "Edition" des Ermittlungsergebnisses "erheischt", welches ihm aber im Schreiben vom 6. April 1995 schon zur Kenntnis gebracht worden sei, das "Gutachten selbst" stelle "eine notorische Tatsache" dar (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, aaO, Entscheidung 12a zu § 45 Abs. 3 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung) und es wäre dem Beschwerdeführer "daher" möglich gewesen, es beim UNHCR anzufordern, hat die belangte Behörde ihre in den §§ 37, 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 11 Asylgesetz 1991 festgelegten Pflichten verletzt und die Erfordernisse eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens verkannt.
Darüber hinaus ist es auch nicht schlüssig, aus einem "Gutachten" vom 4. Juli 1994 und den darin angeblich enthaltenen, gegenwartsbezogenen "Feststellungen" ohne nähere Begründung abzuleiten, der Beschwerdeführer sei in Ungarn schon 1991, als er sich dort aufhielt, vor einer Abschiebung in seinen Heimatstaat sicher gewesen. Der angefochtene Bescheid widerspricht daher insoweit, als er sich auf den Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 bezieht, dem Gesetz.
Für den Beschwerdeführer ist daraus aber nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat nämlich auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und in dieser Hinsicht die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Begründung aus ihrem Bescheid vom 26. Juli 1994 übernommen. Dem hält der Beschwerdeführer nur ein weiteres Mal entgegen, er habe "ein asyltaugliches Vorbringen erstattet, indem er behauptete, seit 1977 Mitglied von Dev Yol gewesen zu sein und als solcher (gemeint: solches) Repressionen und Festnahmen ausgesetzt gewesen zu sein", und er sei "ausschließlich aufgrund seiner politischen Überzeugung und Aktivität" mehrmals in Haft gewesen. Darüber hinaus verweist er lediglich auf das Vorbringen in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Juli 1994, welches er "zum integrierenden Vorbringen" erhebe.
Mit dieser Vorgangsweise läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß Verweisungen auf den Inhalt früherer Beschwerden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach dessen ständiger Rechtsprechung nicht als gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG zu werten und daher unbeachtlich sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 250, wiedergegebene Rechtsprechung; aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 9. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.541/A, vom 15. September 1986, Zl. 85/10/0083, vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0150, vom 7. Juni 1990, Zl. 90/18/0011, und zahlreiche daran anschließende Erkenntnisse). Der Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf seine Fluchtgründe tritt der Beschwerdeführer somit nicht entgegen. Es ist aber auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, den vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme behaupteten Umständen fehle es abgesehen von der Frage ihrer Glaubwürdigkeit insoweit, als sie zur Ausreise des Beschwerdeführers in einem zeitlichen Zusammenhang stünden, an der asylrechtlich erforderlichen Eingriffsintensität, nicht verfehlt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200269.X00Im RIS seit
20.11.2000