RS Vwgh 1975/2/10 1353/74

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Veröffentlicht am 10.02.1975
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KOVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1 implizit

Rechtssatz

Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art wie: es liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und auch die unrichtige rechtliche Beurteilung vor, sowie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Verfahren oder des angefochtenen Bescheides in Ansuchung dieser streitentscheidenden Feststellung darzutun.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001353.X04

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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