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KOVGNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0598/49 B 21. April 1949 786 A/1949 RS 2Stammrechtssatz
Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001721.X02Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022