RS Vwgh 1979/4/3 1295/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1979
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Index

Polizeirecht - WaffG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2272/64 B 21. Jänner 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines behördlichen Ausspruches besteht darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerdings untersucht und entschieden werden darf. Diese Rechtskraftwirkung hat zur Voraussetzung, daß das Sachbegehren und der Rechtsgrund des neuen Anspruches mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Anspruches übereinstimmen oder, anders ausgedrückt, daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen.

Schlagworte

res iudicata ne bis in idem Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001295.X03

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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