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Polizeirecht - WaffGNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2272/64 B 21. Jänner 1965 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines behördlichen Ausspruches besteht darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerdings untersucht und entschieden werden darf. Diese Rechtskraftwirkung hat zur Voraussetzung, daß das Sachbegehren und der Rechtsgrund des neuen Anspruches mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Anspruches übereinstimmen oder, anders ausgedrückt, daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen.
Schlagworte
res iudicata ne bis in idem Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001295.X03Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022