RS Vwgh 1985/7/5 85/18/0165

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Veröffentlicht am 05.07.1985
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3033/80 E 14. November 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Verschweigt der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so folgt daraus NICHT, dass die Behörde bei der Strafbemessung auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Rücksicht zu nehmen brauche - letztlich hat eine Einschätzung zu erfolgen, wobei es der Beschuldigte in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben hat, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180165.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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