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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §19Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3033/80 E 14. November 1981 RS 2Stammrechtssatz
Verschweigt der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so folgt daraus NICHT, dass die Behörde bei der Strafbemessung auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Rücksicht zu nehmen brauche - letztlich hat eine Einschätzung zu erfolgen, wobei es der Beschuldigte in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben hat, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180165.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022