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ZollrechtNorm
BAO §207 idF 1961/194Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1737/61 E VS 14. November 1963 VwSlg 2972 F/1963; RS 1Stammrechtssatz
Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (§§ 143 ff RAO, jetzt §§ 207 ff BAO); dies aber nur in den Fällen des § 174 Abs 2 ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des § 174 Abs 3 ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (§ 15 Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt § 238 BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach § 174 Abs 3 ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160094.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022