RS Vwgh 1985/10/9 85/11/0066

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Veröffentlicht am 09.10.1985
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs2
KFG 1967 §73 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 5

Stammrechtssatz

Die Behörde hat nach § 73 Abs 2 KFG auf Grund des Ermittlungsverfahrens eine Prognose über den Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintrittes jener Eignungsvoraussetzung iSd § 64 Abs 2 KFG, deren Fehlen zur Entziehung der Lenkerberechtigung führte, zu erstellen. Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ohne Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bewirkte, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen und zugleich wieder aufleben würde. Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG ohne Ausspruch der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG hätte zur Folge, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen würde und zugleich wieder eine neue Lenkerberechtigung erworben werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985110066.X03

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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