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KFGNorm
KFG 1967 §64 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 5Stammrechtssatz
Die Behörde hat nach § 73 Abs 2 KFG auf Grund des Ermittlungsverfahrens eine Prognose über den Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintrittes jener Eignungsvoraussetzung iSd § 64 Abs 2 KFG, deren Fehlen zur Entziehung der Lenkerberechtigung führte, zu erstellen. Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ohne Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bewirkte, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen und zugleich wieder aufleben würde. Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG ohne Ausspruch der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG hätte zur Folge, dass mit Erlassung des Entziehungsbescheides die Lenkerberechtigung entzogen würde und zugleich wieder eine neue Lenkerberechtigung erworben werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110066.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022