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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1736/62 E 10. Mai 1963 RS 1Stammrechtssatz
Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich der in einem beantragten Wiederaufnahmeverfahren diesbezüglich angebotenen Beweises.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160092.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022