RS Vwgh 2021/11/19 Ra 2021/06/0116

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Veröffentlicht am 19.11.2021
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3
B-VG Art7 Abs1
WEG 1975 §1 Abs4
WEG 2002 §2 Abs4

Rechtssatz

Der VfGH führte in seiner Entscheidung vom 12.12.1997, B 5012/96, aus, dass bei bestehendem Wohnungseigentum dem jeweiligen Wohnungseigentümer keine baupolizeilichen Aufträge erteilt werden dürfen, die sich - wenn man von jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§1 Abs. 4 WEG 1975), einmal absieht - nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060116.L02

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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