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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3Rechtssatz
Der VfGH führte in seiner Entscheidung vom 12.12.1997, B 5012/96, aus, dass bei bestehendem Wohnungseigentum dem jeweiligen Wohnungseigentümer keine baupolizeilichen Aufträge erteilt werden dürfen, die sich - wenn man von jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§1 Abs. 4 WEG 1975), einmal absieht - nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060116.L02Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022