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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0141 B 7. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Könnte die Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG 1967 (Verfassungsbestimmung) ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden, sind gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (vgl. E 28. Jänner 2000, 98/02/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060070.L01Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022