RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2018/06/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
BauG Bgld 1997 §17
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/06/0001 B 16. Februar 2021 RS 1 (hier: ohne den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der zu § 13 Abs. 8 AVG ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.9.2010, 2009/05/0316) hat die Baubehörde den Bauwerber auf einen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Ein solcher Hinweis erfolgte mit Schreiben der Behörde. Eine nochmalige Verpflichtung des LVwG, die Bauwerberin auf einen Widerspruch hinzuweisen, der bereits Gegenstand in den beiden Vorinstanzen war, besteht nicht. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörden oder des LVwG, die Bauwerberin zu beraten, welche Änderungen das Bauvorhaben genehmigungsfähig machen könnten.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060315.L02

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten